Die geplante Novelle der Strahlenschutzverordnung -
eine Verbesserung des Schutzes von Mensch und Umwelt vor ionisierender Strahlung oder ein Förderungsprogramm für Krebserkrankungen, Schädigung des Erbguts und radioaktive Belastung aller Lebensbereiche ?

Ein Beitrag der Fachgruppe Radioaktivität der BI-Lüchow-Dannenberg

Inhalt:

 0 Zusammenfassung

0.1 Atomgesetzänderung

Das Atomgesetz ist ein Ermächtigungsgesetz für Regierung und Behörden, Eingriffe in das Recht auf Leben mehr oder weniger willkürlich festzulegen.

Der Begriff „nicht radioaktive Stoffe" wird im Atomgesetz erweitert. Damit ist für die Atomwirtschaft der Weg frei, Radioaktivität zu Lasten von Mensch und Umwelt kostengünstig zu „entsorgen". Es wird unterschiedliche Freigaben von radioaktivem Material geben. Neben den Zwischenlagern für eine Endlagerung (bislang nicht gegeben) werden Mülldeponien, Müllverbrennungsanlagen und Hüttenwerke zu „Entsorgungszentren", die Mensch und Umwelt langfristig radioaktiv belasten

 

0.2 EU Richtlinie - Strahlenschutznovelle

Der Schutz von Mensch und Umwelt in der Novelle der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) bleibt teilweise hinter den Normen der EU zurück:

Die Rechtfertigungspflicht zur Strahlenbelastung durch ionisierende Strahlung wird in der Novelle aufgehoben.

Der Begriff „geringfügige Dosis für Einzelpersonen der Bevölkerung" wird nicht definiert. Eine Begrenzung der Kollektivdosis (Detriment) wird nicht festgelegt. In der EU Richtlinie wird der Begriff „geringfügige Dosis" mit „höchstens 10 mSv jährlich" angegeben. Die Kollektivdosis wird auf maximal ca. 1 Mann - Sievert begrenzt.

Die Strahlenschutzregelungen sind derart komplex, daß sie nicht in die Praxis umsetzbar sind.

 

0.3 Strahlenschutznovelle - Freigrenzen - Freigabe schwachradioaktiven Materials

Der nuklidspezifische Ansatz setzt einen hohen meßtechnischen Aufwand und entsprechendes hochqualifiziertes Personal mit entsprechenden Kosten voraus. Das ist nicht in allen Anlagen gegeben, die der StrlSchV unterliegen. Um Kosten zu sparen, werden Messungen durch mehr oder weniger zutreffende spekulative Annahmen (quasi konstanter Nuklidvektor ) ersetzt.

Die Freigrenzen werden in der Novelle gegenüber der geltenden StrlSchV bis zum 200fachen erhöht. Der unkontrollierte Umgang mit Radioaktivität wird erleichtert.

Die Regelungen in der Novelle der StrlSchV sind in sich widersprüchlich. Die unterschiedlichen Regelungen - Freigrenze, Freigabe und maximal zulässige Aktivitätskonzentration im Abwasser - unterscheiden sich um Zehnerpotenzen.

Unter dem Inhalt der Novelle der StrlSchV hat man folgende widersprüchliche Situation: Wenn das Abwasser von Atomreaktoren als Wirtschaftsgut betrachtet wird, unterliegt es nicht mehr der Kontrolle durch die StrSchV. Es gibt auch keine Einschränkung zu dessen Freigabe. Als Abwasser jedoch übersteigt die Radioaktivitätskonzentration den Grenzwerte um mehr als das Millionenfache.

Widersprüche ergeben sich auch für Oberflächenkontaminationen von Gegenständen außerhalb von Strahlenschutzbereichen. Grenzwerte für Freigaben stimmen nicht mit internationalen Normen überein (z.B.CASTOR - Behälelter).

In der Novelle der StrlSchV ist im Zusammenhang mit Freigrenzen und Freigabewerten die Rede von „nur geringfügiger Dosisbelastung", in der EU - Richtlinie von „geringfügigen radiologischen Risiken, für die kein Regelungsbedarf besteht". Das ist nicht nachvollziehbar.

 

0.4 Dosiskonversionsfaktoren

Dosiskonversionsfaktoren z.B. für Alpha - Strahler werden herabgesetzt. Rechnerisch entsteht eine bis zum Faktor ca.10 geringere Strahlenbelastung bei gleicher Aufnahme (Ingestion) von Radioaktivität im Vergleich zur geltenden StrlSchV.

Gesundheitsschäden in Folge des GAU von Tschernobyl zeigen, daß die Konversionsfaktoren unrealistisch niedrig festgelegt sind. Es werden, offensichtlich bewußt, keine umfassenden wissenschaftlichen Untersuchungen zur Gesundheitsschäden durch Radioaktivität durchgeführt.

 

0.5 Grenzwerte

Grenzwerte werden unzureichend herabgesetzt. Aufgrund der Erkenntnisse Ende der 80er und Beginn der 90er Jahre hätten alle Grenzwerte für die Strahlenbelastung nicht wie vorgesehen um den Faktor 2,5, sondern mindestens um 10 verringert werden müssen, um den bereits 1977 festgelegten Sicherheitsstandard zu halten.

Gesicherte strahlenbiologische Erkenntnisse werden weitgehend ignoriert. Völlig unbeachtet bei der Festlegung der Grenzwerte bleiben die strahlenbiologischen Forschungsergebnisse über den Einfluß von „Niedrigstrahlung".

Grenzwerte für die radiologische Belastung des „Statistikmenschen" von Geburt bis zur Bahre bleiben unverändert. Die Konversionsfaktoren und Lebensgewohnheiten des „Statistikmenschen" werden so manipuliert, daß rechnerisch die Strahlenbelastung geringer wird. Mit heruntergerechneten „Individualdosen" wird der Betrieb atomarer Anlagen formal gerechtfertigt. Solche fiktiven Strahlenbelastungen halten einem Vergleich mit der Realität nicht stand, wie u.a. der GAU von Tschernobyl beweist.

Die Gesundheitsschäden der Menschen infolge dieses GAUs radioaktiv belasteten Gebieten belegen, daß die Grundlage der StrlSchV, die epidemiologischen Daten der Krebstoten von Hiroshima und Nagasaki, nicht geeignet sind, einen angemessenen Schutz zu gewährleisten.

Kombinationswirkungen von Umweltgiften und Stahlenbelastung bleiben genau so unberücksichtigt wie genetische oder krankheitsbedingte gesundheitliche Schäden.

 

0.6 Strahlungs - Wichtungsfaktoren

Die wissenschaftlich nicht fundierten Empfehlungen der ICRP haben Eingang in die EU - Richtlinie und die Novelle der StrlSchV gefunden. Neuere wissenschaftliche Erkenntnisse werden ignoriert. Die bei CASTOR - Transporten und Lagerung bedeutsame Neutronenstrahlung wird in ihrer Schadwirkung um den Faktor 5 bis 30 unterschätzt

 

1 Sachlage

Die derzeitige Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) stützt sich noch auf die Empfehlungen der Internationalen Strahlenschutzkommission (ICRP) aus dem Jahre 1973 bzw. 1976. Grundlegend neue strahlenbiologische Erkenntnisse Ende der 80er und Beginn der 90er Jahre fanden bislang keine hinreichende Berücksichtigung in den gesetzlichen Regelungen. Eine EU - Richtlinie bestimmt, daß die StrlSchVen der Mitgliedsstaaten bis zum 13.05.2000 novelliert werden sollen. Dem Bundesrat liegt ein Gesetzesentwurf zur Änderung Atomgesetzes für die Umsetzung von EURATOM - Richtlinien zum Strahlenschutz vor, die anschließend vom Bundesrat und Bundestag verabschiedet werden soll. Die Änderungen im Atomgesetz und die Neufassung der Strahlenschutzverordnung werden in Zukunft über den Umgang mit Kernbrenn - und sonstigen radioaktiven Stoffen bestimmen. Damit wird letztendlich über Zulässigkeit, Art und Umfang der gesundheitlichen Beeinträchtigung der gesamten Bevölkerung durch die Atomwirtschaft entschieden.

In Artikel 2 (Persönlichkeitsrechte) des Grundgesetzes heißt es in (2): Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. Nur der Bundestag mit Zustimmung der Länder kann also das Recht auf körperliche Unversehrtheit im Einklang mit dem Grundgesetz einschränken. Von der Neuordnung ist nicht nur jeder betroffen, sondern auch das Leben künftiger Generationen wird davon beeinträchtigt. Man sollte daher erwarten, dass

eine breite öffentliche Diskussion über den Inhalt des Atomgesetzes und die Neufassung der Strahlenschutzverordnung stattfindet und

jede(r) Volksvertreter(in) sich vor einer Entscheidung über die Konsequenzen für die Bevölkerung informiert hat und damit die Auswirkungen auf die Volkswirtschaft der Bundesrepublik ermessen kann sowie

Änderungen der Zulässigkeit von Strahlenbelastung der Bevölkerung nur im Rahmen parlamentarischer Entscheidung erfolgen dürfen.

 

Das Thema ist zu wichtig, um es einigen wenigen Experten und der Lobby der Atomwirtschaft zu überlassen. Es gilt die Frage zu beantworten, wieviel Krebserkrankungen, Todesfälle und Mißbildungen bei Neugeborenen die Gesellschaft bereit ist, der Atomwirtschaft jährlich zuzugestehen.

Letztlich geht es darum, wie viele Milliarden der Atomwirtschaft bei der „Entsorgung" radioaktiver Abfälle zu Lasten der Krankenkassen und deren Mitglieder erspart werden.

Bei allen Diskussionen im Detail darf man nicht vergessen, daß Atomgesetz sowie Strahlenschutzverordnung nicht primär dem Schutz der Menschen dienen, sondern der Industrie Rechtssicherheit geben soll. Bei Beachtung der gesetzlichen Regelungen ist die Industrie gegen Regreßansprüche Geschädigter geschützt. Die Internationale Strahlenschutzkommission (ICRP), deren Empfehlungen in die Strahlenschutzverordnung übernommen werden, setzt entsprechend Grenzwerte so fest, daß ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen Schädigung und ionisierender Strahlung wissenschaftlich eindeutig nicht nachweisbar ist (z.B. Häufung von Leukämiefällen um den Reaktor Krümmel). Nicht allein wissenschaftliche Erkenntnisse über das Gefahrenpotential ionisierender Strahlung bilden die Grundlage der Empfehlungen der ICRP, sondern vorwiegend Kosten - Nutzen - Analysen im Glauben, die Gesellschaft sei auf die Nutzung der Atomenergie unabdingbar angewiesen.

 

 

2 Anmerkungen zu Änderungen des Atomgesetzes (ATG)

Der Abriß von atomaren Anlagen bzw. Atomkraftwerken wird entweder bereits betrieben bzw. wird in naher Zukunft beginnen. Dabei fallen große Mengen schwachradioaktiver Materialien an. Um eine kostenaufwendige Endlagerung - derzeit verfügt Deutschland nach dem Einlagerungsstopp in Morsleben über kein Endlager für radioaktive Abfälle - zu vermeiden, soll innerhalb der Europäischen Union der schwachradioaktive Abfall in der Umwelt verteilt werden. „Freigabe, Wiederverwertung und Wiederverwendung" von radioaktiven Müll sind die Stichworte, die durch Änderung der gesetzlichen Regelungen im großen Umfang ermöglicht werden sollen.

 

Erweiterung des Begriffs „nicht radioaktive Stoffe"

Bereits in der Änderung der Begriffsbestimmung wird der Schutz vor ionisierender Strahlung zurückgenommen, indem Radioaktivität im weiteren Sinne als nicht radioaktivdefiniert werden. In der alten Fassung des ATG wurden als nicht radioaktive Stoffe jene bezeichnet, deren Aktivität derart geringfügig sind, daß „keine besondere Beseitigung zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern vor den Gefahren der Kernenergie" - was immer darunter zu verstehen ist - erforderlich ist.

 

Änderung §2 ATG ( Begriffsbestimmungen ):

„a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

(1) Radioaktive Stoffe (Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe) im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe, die ein Radionuklid oder mehrere Radionuklide enthalten und deren Aktivität oder Konzentration im Zusammenhang mit der Kernenergie oder dem Strahlenschutz nach den Regelungen dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht außer acht gelassen werden kann. ...

(2) Die Aktivität oder Konzentration eines Stoffes kann im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 insbesondere außer acht gelassen werden, wenn dieser Freigrenzen nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung unterschreitet. Satz 1 gilt für im Rahmen einer Genehmigung nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung anfallende Stoffe mit der Maßgabe, daß eine Freigabe erteilt und die Feststellung wirksam getroffen worden ist, daß die Freigabewerte nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht überschritten werden."

Die Regierung kann dem Wortlaut entsprechend jederzeit, je nach Bedarf durch Änderung der Rechtsverordnung festlegen, ob und in welchem Umfang die Bevölkerung vor den Gefahren ionisierender Strahlung geschützt werden muß. Teilweise wird die Entscheidung über die Zulässigkeit von Strahlenbelastungen den Aufsichtsbehörden übertragen, wie aus dem Entwurf der Strahlenschutznovelle hervorgeht. Ein Bezug zum „Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern vor den Gefahren der Kernenergie" fehlt in der neuen Formulierung.

 

 

Eingriffe in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit werden nicht vom Parlament, sondern von Regierung und Behörden festgelegt. Das Atomgesetz ist somit ein Ermächtigungsgesetz für Regierung und Behörden.

 

 

3 Vergleich EG Amtsblatt L159 29.06.1996 - Novelle StrlSch 10.08.99

3.1 Rechtfertigung

Vergleicht man §4 der Novelle mit dem entsprechenden Artikel 6 in der EG Richtlinie, so wird

in der EU - Richtlinie für die Rechtfertigung einer Tätigkeit die Abwägung des Nutzens gegenüber den gesundheitlichen Beeinträchtigung gefordert. In der Novelle bedarf es nur der Feststellung eines wie auch immer gearteten Nutzens. Ein wirtschaftlicher Nutzen für die Industrie allein genügt also nach der deutschen Novelle für die Rechtfertigung einer Strahlenbelastung von Mensch und Umwelt.

 

§.4 Rechtfertigung - StrlSch 99

Neue Tätigkeitskategorien oder Tätigkeitsarten, die unter § 2 Nr. 1 fallen würden, mit denen Strahlenexpositionen von Mensch und Umwelt verbunden sein können, sind nur zulässig, wenn sie unter Abwägung ihres wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen Nutzens gerechtfertigt sind. Die Rechtfertigung bestehender Tätigkeitskategorien oder Tätigkeitsarten kann überprüft werden, sobald wesentliche neue Erkenntnisse über den Nutzen oder die Auswirkungen der Tätigkeit vorliegen. Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates nicht gerechtfertigte Tätigkeiten in allgemeinen Verwaltungsvorschriften bestimmen.

Artikel 6 EU - StrlSch 96

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß alle neuen Tätigkeitskategorien bzw. Tätigkeitsarten, bei denen es zu Exposition durch ionisierende Strahlen kommt, vor ihrer erstmaligen Genehmigung bzw. Zulassung durch Abwägung ihres wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen Nutzens gegenüber der möglicherweise von ihnen ausgehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung gerechtfertigt werden.

(2) Die Rechtfertigung bestehender Tätigkeitskategorien bzw. -arten kann überprüft werden, sobald wesentliche neue Erkenntnisse über den Nutzen bzw. die Auswirkungen der Tätigkeit vorliegen.

Es muß festgestellt werden, daß die Novelle geringere Anforderungen stellt als die EU - Richtlinie.

3.2 Freigrenzen

Freigrenzen für Radioaktivität legen die Höchstgrenze für einen genehmigungsfreien Umgang fest. Vergleicht man die Freigrenzen für Radioaktivitäten, wie sie in der geltenden StrlSchV festgelegt sind mit denen in der Novelle, so muß man feststellen, daß die Grenzwerte für den überwiegenden Teil der Nuklide wesentlich angehoben wurden (siehe Tabelle 1). Dies gilt nicht nur für die Begrenzung der Gesamtmenge an Radioaktivität, sondern auch für Konzentrationen. Werden die Konzentrationsgrenzwerte eingehalten, gibt es keine Begrenzung der Gesamtmenge. Wo verbleibt die unkontrollierte Radioaktivität?

3.3 Freigabe

Ziel des Atomgesetzes und der Novelle der StrlSchV ist es, u.a. Mülldeponien, Müllverbrennungsanlagen sowie Hüttenwerke zu „Entsorgungszentren" für schwach radioaktiven Müll zu machen. In der EU - Richtlinie heißt es dazu:

 

Genehmigung und Freigabe von Beseitigung,

Wiederverwertung oder Wiederverwendung

(1) Für die sich aus einer anmelde- oder genehmigungspflichtigen Tätigkeit ergebende Beseitigung, Wiederverwertung oder Wiederverwendung von radioaktiven Stoffen oder von Materialien, die radioaktive Stoffe enthalten, ist eine vorherige Genehmigung vorgeschrieben.

 

(2) Die Beseitigung, Wiederverwertung oder Wiederverwendung derartiger Stoff oder Materialien kann jedoch von den Anforderungen dieser Richtlinie freigestellt werden, sofern die Freigabewerte eingehalten werden, die von den zuständigen nationalen Behörden festgelegt worden sind. Diese Freigabewerte folgen den in Anhang I verwendeten Grundkriterien und tragen anderen technischen Leitlinien der Gemeinschaft Rechnung.

 

Während in der EU - Richtlinie Freigrenzen für Mengen bzw. Konzentrationen im einzelnen festlegt sind, die keiner Anmeldepflicht und Kontrolle durch Behörden unterliegen, wird die Festlegung der Freigabewerte in die Kompetenz jeden einzelnen Mitgliedstaates gegeben. Sie legt jedoch für die Freigabewerte die gleichen Grundkriterien fest, wie sie für den unkontrollierten Umgang mit Radioaktivitäten (Freigrenzen) gelten. Die Kriterien seien hier wiedergegeben:

 

ANHANG I

KRITERIEN FÜR DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 3

1. Eine Tätigkeit kann von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a) oder b) ohne weitere Prüfung freigestellt werden, wenn entweder die Aktivität oder die Aktivitätskonzentration der betreffenden Radionuklide die Werte der Spalte 2 oder 3 der Tabelle A nicht überschreitet.

2. Für die Berechnung der Werte in Tabelle A für die Freistellung von Tätigkeiten sind folgende Grundkriterien anzuwenden:

a) Die mit der freigestellten Tätigkeit verbundenen radiologischen Risiken für Personen sind so gering, daß kein Regelungsbedarf besteht, und

b) die kollektive radiologische Auswirkung der freigestellten Tätigkeit ist so gering, daß unter den gegebenen Umständen kein Regelungsbedarf besteht, und

c) die freigestellte Tätigkeit ist ihrem Wesen nach ohne radiologische Bedeutung, und es besteht keine nennenswerte Wahrscheinlichkeit von Szenarios, die dazu führen könnten, daß die unter den Buchstaben a) und b) genannten Kriterien nicht erfüllt werden.

3. Ausnahmsweise kann ein einzelner Mitgliedstaat gemäß Artikel 3 beschließen, daß eine Tätigkeit gegebenenfalls ohne weitere Prüfung im Einklang mit den Grundkriterien auch dann freigestellt werden kann, wenn die betreffenden Radionuklide von den Werten in Tabelle A abweichen, sofern die folgenden Kriterien unter allen vertretbaren Umständen erfüllt werden:

a) Die von einer Einzelperson der Bevölkerung aufgrund der freigestellten Tätigkeit voraussichtlich aufgenommene effektive Dosis beträgt höchstens 10 mSv jährlich,

und

b) entweder die kollektive effektive Dosis während eines Jahres der Ausübung der Tätigkeit beträgt nicht mehr als ca. 1 Mann-Sievert oder eine Bewertung der Schutzoptimierung ergibt, daß die Freistellung die optimale Lösung ist.

4. Für nicht in Tabelle A enthaltene Radionuklide bestimmt die zuständige Behörde im Bedarfsfall angemessene Werte für die Aktivität und die Aktivitätskonzentrationen je Masseneinheit. Die so festgelegten Werte ergänzen die Angaben in Tabelle A.

5. Die in Tabelle A festgelegten Werte gelten für den Gesamtbestand an radioaktiven Stoffen, die sich, bezogen auf eine bestimmte Tätigkeit, gleich zu welchem Zeitpunkt, im Besitz einer Person oder eines Unternehmens befinden.

6. Nuklide mit der Kennzeichnung + oder sec in Tabelle A sind Ausgangsnuklide in Gleichgewicht mit ihren entsprechenden Tochternukliden gemäß Tabelle B. Die in Tabelle A angegebenen Werte beziehen sich in diesem Fall ausschließlich auf das Ausgangsnuklid, berücksichtigen jedoch bereits vorhandene Tochternuklide.

7. In jedem anderen Fall eines Gemisches von mehr als einem Nuklid kann auf die vorgeschriebene Anmeldung verzichtet werden, wenn die Summe der Quotienten der Aktivität jedes Nuklids in der vorhandenen Gesamtmenge, dividiert durch den in Tabelle A angegebenen Wert, kleiner oder gleich 1 ist. Diese Summenregel gilt auch für Aktivitätskonzentrationen, wenn die verschiedenen zu betrachtenden Nuklide in derselben Matrix enthalten sind.

Eine Mengenbegrenzung von Radioaktivität (Grenzwerte, Freigabewerte) entfällt. Nach EU - Richtlinie genügt die Einhaltung einer Konzentrationsobergrenze, um von den Auflagen der StrlSchV befreit zu sein.

International herrscht Einvernehmen, daß es keine untere Grenze für Strahlenbelastungen gibt, die stochastische Schäden ( z.B. Induktion von Krebs - und Leukämieerkrankungen, Schädigungen des Erbgutes ) ausschließt. Selbst die ICRP, die sich traditionell der atomaren Wehrtechnik und Atomwirtschaft verpflichtet fühlt, erkennt dies an. Dennoch unterstellt die EU - Richtlinie, daß es für die darin nuklidspezifisch aufgeführten Freigabewerte keiner Regelung für die Individual- und Kollektivdosis bedarf (2.). Für die Ausnahmefälle (3.) werden jedoch Dosisbegrenzungen für Einzelpersonen und Kollektiv konkret benannt. Es ist jedoch nicht sichergestellt, daß diese Schwellenwerte auch eingehalten werden.

 

In der Novelle (StrlSchV) § 29 werden die Voraussetzungen für die schleichende radioaktive Belastung von Mensch und Umwelt durch Radioaktivität geschaffen:

 

 

§ 29 Voraussetzungen für die Freigabe

(1) Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag des Inhabers einer Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes, eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 9 b des Atomgesetzes oder einer Genehmigung nach den §§ 9 oder 16 Abs. 2 dieser Verordnung schriftlich die Freigabe, wenn gewährleistet ist, daß für Einzelpersonen der Bevölkerung eine nur geringfügige Dosis auftreten kann. Dies ist der Fall, wenn

1. für eine uneingeschränkte Freigabe die Einhaltung der in Anlage III Tabelle 1 Spalte 5 genannten Freigabewerte sowie der in Anlage IV Teil 1 Buchstabe a genannten Festlegungen und, sofern eine feste Oberfläche vorhanden ist, die Einhaltung der Werte der Oberflächenkontamination der Anlage III Tabelle 1 Spalte 8,

2. für eine Freigabe zur Beseitigung die Einhaltung der in Anlage III Tabelle 1 Spalte 6 genannten Freigabewerte sowie der in Anlage IV Teil 1 Buchstabe a und Teil 3 genannten Festlegungen und, sofern eine feste Oberfläche vorhanden ist, die Einhaltung der Werte der Oberflächenkontamination der Anlage III Tabelle 1 Spalte 8,

3. für eine Freigabe von Metallschrott zur Rezyklierung die Einhaltung der in Anlage III Tabelle 1 Spalte 7 genannten Freigabewerte sowie der in Anlage IV Teil 1 Buchstabe a und Teil 4 genannten Festlegungen und, sofern eine feste Oberfläche vorhanden ist, die Einhaltung der Werte der Oberflächenkontamination der Anlage III Tabelle 1 Spalte 8,

4. für eine Freigabe von Gebäuden die Einhaltung der in Anlage IV Teil 1 Buchst. a und Teil 5 genannten Festlegungen,

5. für eine Freigabe von Bodenflächen die Beachtung der in Anlage IV Teil 1 Buchst. a und Teil 6 genannten Festlegungen,

6. für eine Freigabe von flüssigen Abfällen, insbesondere von Altölen, zur thermischen

Verwertung, Aufarbeitung oder Beseitigung gemäß Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz die Einhaltung der Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 5 nachgewiesen ist. Soweit nach Satz 2 vorausgesetzte Gegebenheiten im Einzelfall nicht vorliegen, kann für Stoffe, die die Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3 nicht überschreiten, der Nachweis, daß für Einzelpersonen der Bevölkerung eine nur geringfügige Dosis auftreten kann, unter Berücksichtigung der Festlegungen der Anlage IV Teil 1 Buchst. b auch auf andere Weise geführt werden. Der Nachweis nach Satz 2 oder 3 ist nicht erbracht, wenn die Voraussetzungen für die Freigabe zielgerichtet durch Vermischen oder Verdünnen herbeigeführt, veranlaßt oder ermöglicht wurden.

(2) Ist zu besorgen, daß aus anderen Freigaben in Verbindung mit Genehmigungen zur Stillegung von Anlagen oder Einrichtungen Stoffe, für die eine wirksame Feststellung nach Absatz 2 getroffen wurde, derselben Entsorgungsanlage überlassen werden, hat die zuständige Behörde darauf hinzuwirken, daß für Einzelpersonen der Bevölkerung eine nur geringfügige Dosis nicht überschritten wird.

Ergänzt wird der § 29 durch die Anlage IV :

 

Teil 2: Uneingeschränkte Freigabe

Eine uneingeschränkte Freigabe bedarf keiner Festlegungen hinsichtlich der künftigen Nutzung, Verwendung, Verwertung, Wiederverwertung, Beseitigung oder dem endgültigen Verbleib der Stoffe, Gebäude oder Bodenflächen, für die eine wirksame Feststellung nach § 29 Abs. 3 getroffen wurde.

 

Teil 3 :Freigabe zur Beseitigung

Eine Freigabe zur Beseitigung setzt voraus, daß die Stoffe, für die eine wirksame Feststellung nach § 29 Abs. 3 getroffen wurde, auf einer Deponie ohne biologische oder chemische Vorbehandlung abgelagert werden. Eine stoffliche Verwertung oder Wiederverwendung außerhalb einer Deponie muß ausgeschlossen sein.

 

Teil 4: Freigabe von Metallschrott zur Rezyklierung

1. Eine Freigabe von Metallschrott zur Rezyklierung setzt voraus, daß der Metallschrott, Stoffe, für den eine wirksame Feststellung nach § 29 Abs. 3 getroffen wurde, eingeschmolzen wird.

2. Die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 7 gelten nicht für Verbundstoffe aus metallischen und nichtmetallischen Komponenten.

 

Teil 5: Freigabe von Gebäuden

1. Der Begriff Gebäude umfaßt einzelne Gebäude, Räume, Raumteile sowie Bauteile.

2. Die Freimessung eines Gebäudes soll grundsätzlich an der stehenden Struktur erfolgen. Dabei dürfen die Oberflächenkontaminationswerte der Tabelle 1 dieser Anlage nicht überschritten werden. Die Messungen können anhand eines geeigneten Stichprobenverfahrens durchgeführt werden.

3. Ist die Freimessung eines Gebäudes an der stehenden Struktur nicht möglich, ist der Nachweis , daß für Einzelpersonen der Bevölkerung eine nur geringfügige Dosis zu erwarten ist, im Einzelfall zu fuhren.

4. Bei der Freigabe von Bauschutt gelten die Voraussetzungen der Teile 2 oder 3. Bei einer Freimessung von Bauschutt darf die Mittelungsmasse bis zu 1 Mg betragen. In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde höhere Mittelungsmassen zulassen.

5. Wird das Gebäude nach der Freigabe abgerissen, darf die Mittelungsfläche auch größer als 1 m2 sein; die Mittelungsfläche kann aus einzelnen zusammenhängenden Flächen wie z.B. Wänden, Decken oder Böden, bestehen.

Die Regelungen in der Novelle der StrlSchV sind in sich widersprüchlich. Das soll am Beispiel der Begriffe Freigrenzen, uneingeschränkte Freigabe und Grenzwerte für Abwasser am Beispiel des Nuklids Tritium aufgezeigt werden:

Die Freigrenze ist mit 1E+06 Bq/g festgelegt. Eine Mengenbegrenzung gibt es nicht. Eine Meldepflicht und Überwachung nach StrlSchV gibt es nicht. Ein Liter Wasser mit einer Konzentration der Freigrenze kann eine maximale Aktivität von 1E+09 Bq enthalten. Die natürliche Konzentration im Grundwasser, Seen und Flüssen beträgt maximal 0,4 Bq/l. Eine Verdünnung mit Grundwasser um den Faktor 4E+10 sind notwendig, um eine Wasser mit einer 2fachen Konzentration des natürlichen Gehalts zu erhalten. Die dafür notwendige Wassermenge beträgt 2,5 Millionen m3 . Bei der unbeschränkten Freigabe sind es immerhin noch 2,5 Tausend m3 . Andererseits ist für Tritium eine maximale Konzentration im Abwasser von 6E+06 Bq/ m3 in der Novelle vorgegeben. Das entspricht einer Tritiumkonzentration von 6 Bq/g. Die unterschiedlichen Regelungen, bezeichnet als Freigrenze, Freigabe und maximal zulässige Aktivitätskonzentration unterscheiden sich um viele Zehnerpotenzen. Der radioaktiven Verseuchung des Grundwassers ist somit Tür und Tor geöffnet.

Legt man für die effektive Folgedosis pro Inkorporation bei Ingestion einen Konversionsfaktor für Kleinkinder von 6,4E-11 Sv/Bq und für Erwachsene von 1,8E-11 Sv/Bq entsprechend der EU - Richtlinie zugrunde, so errechnet sich das Gefahrenpotential für ein Liter Wasser mit einer Tritiumkonzentration entsprechend der Freigrenze für Kleinkinder eine Effektivdosis von 64 mSv und für Erwachsene von 18 mSv. Um das 10 mSv - Konzept der EU - Richtlinie einzuhalten, dürfte pro Jahr ein Kleinkind nicht mehr als ca. 0,15 cm3 bzw. ein Erwachsener 0,5 cm3 als Nahrung oder Flüssigkeit zu sich nehmen. Bei Berücksichtigung des Flüssigkeitsbedarfs der „Referenzperson" von 250 l (Kleinkind) bzw. 800 l (Erwachsener) ist eine Verdünnung um den Faktor von ca. 1,7 Millionen erforderlich. Bei der uneingeschränkten Freigabe der Faktor immerhin noch 1,7 Tausend. Doch wer garantiert die Einhaltung des 10 mSv - Konzeptes, wenn jede Kontrolle entfällt? Mit mehr oder weniger willkürlichen Szenarien und Rechenmodellen werden „harmlose" Dosisbelastungen offiziell gerechtfertigt.

Es ist nicht nachvollziehbar, wenn in der Novelle der StrlSchV von „nur geringfügiger Dosisbelastung" bzw. in der EU - Richtlinie von „geringfügigen radiologischen Risiken, für die kein Regelungsbedarf besteht" im Zusammenhang mit Freigrenzen und Freigabewerten gesprochen wird.

Verständlich wird die „großzügige" Regelung in der EU - Richtlinie und der Novelle der StrlSchV, wenn man sie auf die Abwässer der Atomkraftwerke anwendet und diese als Wirtschaftsgut betrachtet. Die Atomkraftwerke Lingen und Obrigheim sollen als Beispiele dienen:

In Anhang 3 sind die Abwassermengen und Radionuklidabgaben aus dem Jahr 1975 aufgeführt. Spalte 1 enthält die abgegebene Abwassermenge im Jahr 1975, in Spalte 2 sind die vom Kraftwerksbetreiber angegeben Radionuklide, in Spalte 3 die abgegeben Aktivitätsmengen aufgelistet. Die Konzentrationen pro Gramm enthält Spalte 4. Die Spalten 5 und 7 geben die nuklidspezifischen Freigrenzen bzw. Freigabewerte wieder. In den Spalten 6 und 8 sind die Konzentrationsverhältnisse von Abgabe zu Freigrenzwerten bzw. Abgabe zu Freigabewerten berechnet. Nach Anhang III und Anhang IV Teil 1 der StrlSchV unterliegen die Radioaktivitäten nur dann der Kontrolle der StrlschV, wenn die Summe der Verhältniszahlen den Wert 1 nicht übersteigen. Bei der unbeschränkten Freigabe müssen nur Verhältniszahlen größer 0,1 berücksichtigt werden. Für das Kraftwerk Lingen unterliegt das Abwasser demnach nicht mehr der Kontrolle der StrlSchV (Faktor 1,12E-02). Die Freigrenze wird nur um ca. 1% ausgeschöpft. Auch der unbeschränkten Freigabe steht nichts im Wege (Faktor 6,93E-01). Obrigheim erfüllt ebenfalls das Kriterium der Freigrenze (Faktor 9,57E-02). Eine unbeschränkte Freigabe scheitert in diesem Fall jedoch an den zu hohen Konzentrationen von Kobalt 60, Cäsium 134 und Cäsium 137. Für die Freigabe ist die Summe der Verhältnisse um den Faktor 3,45 zu hoch. Aber diese kleine Hürde wird man über die Ausnahmeregelungen in der StrlSchV auch noch lösen können. Betrachtet man das Abwasser nicht unter dem Begriff von Freigrenzen und Freigabewerten, sondern unter der maximalen Nuklidkonzentrationen im Abwasser (Anhang 1 Tabelle 3 und 4), so übersteigt die Konzentration des Abwassers von Obrigheim die Maximalkonzentration um den Faktor 919 000 und das von Lingen um den Faktor 1 440 000. Unter dem Aspekt der Novelle der StrlSchV hat man folgende schizophrene Situation: Das Abwasser von Atomreaktoren unterliegt nicht mehr der Kontrolle durch die StrSchV, es gibt keine Einschränkung für die Freigabe, aber es übersteigt die maximale Radioaktivitätsbeschränkung für Abwasser um ca. das Millionenfache. Anhand diesen Beispieles wird deutlich, daß die Novelle der StrlSchV das Entsorgungsproblem der Atomkraftwerke kostengünstig formalrechtlich lösen soll. Vom Schutz von Mensch und Umwelt vor ionisierender Strahlung kann keine Rede mehr sein.

Widersprüche ergeben sich auch bezüglich der Grenzwerte für Oberflächenkontaminationen für Gegenstände außerhalb von Strahlenschutzbereichen und internationalen Grenzwerten z.B. von Transport - und CASTOR - Behältern. Für letztere sind die maximalen Oberflächenkontaminationen für Beta- und Gammastrahler mit 4 Bq/cm2 und für Alpha - Strahler mit 0,4 Bq/cm2 nicht nuklidspezifisch vorgegeben. In der Novelle werden hingegen Grenzwerte für Oberflächenkontaminationen für Gegenstände außerhalb von Strahlenschutzbereichen nuklidspezifisch von 1 Bq/cm2 bis 1000 Bq/cm2 festgeschrieben. Analysen der Oberflächenkontaminationen an Transportbehälter für hochradioaktiven Müll enthielt ein heißes Teilchen zu ca. 80% das Nuklid Sb 125. Für diese Nuklid wird in der StrlSchV ein Grenzwert von 10 Bq/cm2 angegeben. Hingegen wird der Freigabewert der Oberflächenkontamination an Gebäuden für diese Nuklid mit 0,5 Bq/cm2 aufgeführt.

Die verschiedenen Freigaben radioaktiven Materials werden dazu führen, daß neben den Zwischenlagern für eine Endlagerung (bislang nicht gegeben) Mülldeponien, Müllverbrennungsanlagen und Hüttenwerke zu „Entsorgungszentren" werden, die Mensch und Umwelt langfristig radioaktiv belasten. Am stärksten gefährdet sind die Menschen, die beim Abbau von Atomanlagen beschäftigt sind, in den „Entsorgungszentren" arbeiten und den schwach radioaktiven Müll transportieren. Durch Versickern und Verwehungen sind Grundwasser und Böden gefährdet.

 

4. Konversionsfaktoren

Vergleichbare Daten wie für Ganzkörperbestrahlung der Atombombenüberlebenden gibt es für Strahlenbelastung durch Radionuklide nicht. Es ist kein Zufall , daß eine umfangreiche epidemiologische Erfassung der Gesundheitsschäden durch den Gau von Tschernobyl 1986 bis heute nicht durchgeführt wurde. Als Ergebnis eines groß angelegten internationalen Tschernobyl - Projektes (1990), an dem sich mehrere UN - Organisationen (IAEA, FAO, WHO) und andere Organisationen (u.a. EU) beteiligten, wurde festgestellt: „Auf der Grundlage sowohl der Strahlendosen, die durch das Projekt abgeschätzt wurden, als auch der gegenwärtig akzeptierten Abschätzungen des Strahlenrisikos dürften künftige Anstiege über das natürliche Auftreten von Krebsfällen und vererbte Effekte hinaus schwierig festzustellen sein, selbst mit großen und gut angelegten, langfristigen epidemiologischen Studien." Die Gesundheitsschäden durch die Aufnahme von Radioaktivität in den Körper (Atmung, Nahrungsaufnahme) wurden und werden weit unterschätzt, wie die Realität beweist (siehe Anhang 2: Referat des Botschafters Weißrußlands). Es genügt nicht, wie die Berichte über die Gesundheitsschäden infolge des GAUs von Tschernobyl (siehe Anhang 2) zeigen, den Strahlenschutz auf epidemiologische Daten der Todesfälle von Krebserkrankungen zu stützen.

Mangels verläßlicher wissenschaftlicher Erkenntnisse sind die Einschätzungen des Gefahrenpotentiales von Radioaktivitäten, die durch Atmung und Nahrungsaufnahme (Inhalation, Ingestion) in den Körper gelangen, mehr oder weniger spekulativ.

 

Tabelle: Vergleich der Dosiskonversionsfaktoren von Uranisotopen und Transuranen ( Alpha - Emitter) nach geltender StrlSchV (alt) und EU - Richtlinie. Ausgewählt wurden die Werte für Ingestion der höchsten Retentionsklasse zur Berechnung der effektiven Folgedosis.

 

Nuklid

Konv.Fakt.

alt (Sv/Bq)

Konv.Fakt.

neu (Sv/Bq)

Verhältnis

alt / neu

U 233

7,80E-08

5,00E-08

1,56

U 235

7,20E-08

4,60E-08

1,57

U 236

7,30E-08

4,60E-08

1,59

U 238

6,90E-08

4,00E-08

1,73

Np 236

2,30E-07

1,70E-08

13,53

Np 237

1,20E-06

1,10E-07

10,91

Pu - 238

8,60E-07

2,30E-07

3,74

Pu - 239

9,50E-07

2,50E-07

3,80

Pu - 240

9,60E-07

2,50E-07

3,84

Am - 241

9,80E-07

2,00E-07

4,90

Cm - 242

3,10E-08

1,20E-08

2,58

Cm - 244

5,40E-07

1,20E-07

4,50

Dosiskonversionsfaktoren geben die Einschätzung der Gesundheitsgefährdung bezogen auf die aufgenommene Radioaktivität nuklidspezifisch an. Die in der EU - Richtlinie aufgeführten Dosiskonversionsfaktoren sollen Bestandteil der Novelle werden. Je geringer der Wert des Konversionsfaktors ist, um so geringer berechnet sich das Gefahrenpotential für eine vorgegebene Aktivität.

 

Wie der Vergleich zeigt, war die wissenschaftliche Lobby der Atomwirtschaft auch bei der Festlegung der Konversionsfaktoren am Werk. Für Alpha - Strahler berechnet sich die effektive Dosis aufgrund der nach unten manipulierten Werte bis zu einem Faktor 10 geringer. Die Grenzwerte der Strahlenbelastung für die Bevölkerung durch Radionuklide bleiben in der Novelle unverändert (s.u.). Die aufgezeigten Unterschiede belegen u.a. auch den Mangel an Kenntnissen über die Schadwirkung einzelner Nuklide.

 

5. Grenzwerte

Die wesentliche Grundlage der Empfehlungen der ICRP für die Grenzwerte bilden die epidemiologischen Daten der Krebs- und Leukämietoten als Folge der Bombenabwürfe in Hiroshima und Nagasaki. 1977 hat die ICRP noch das Ziel gehabt, die Sterberate der Beschäftigten in Atomanlagen auf die Rate in anderen Industriezweigen (im Mittel ca. 1 Todesopfer pro 10000 Beschäftigte) zu begrenzen. Die Dosisgrenzwerte, als Grenzlinie zwischen gesellschaftspolitisch „inakzeptabel" und „gerade noch tolerierbar" bezeichnet, wurden entsprechend den damaligen epidemiologischen Daten von Hiroshima und Nagasaki auf ein Opfer pro 1000 Beschäftigte festgelegt. Die ICRP rechtfertigte diesen Ansatz mit dem s.g. Minimierungsgebot und amerikanischen Erhebungen, die belegen, daß die tatsächliche Dosisbelastung von Nukleararbeitern im Mittel nur 1/10 des Grenzwertes beträgt. Die derzeitige Strahlenschutz - Verordnung beruht noch auf den Empfehlungen der ICRP von 1977 mit wenigen zwischenzeitlichen Änderungen.

 

Die Empfehlungen der ICRP, die weltweit Grundlage der Gesetzgebung zum Strahlenschutz sind, beruhen keineswegs, wie fälschlicherweise in der Öffentlichkeit propagiert, auf wissenschaftlich fundierten Erkenntnissen, sondern auf s.g. Kosten - Nutzen - Analysen zur Optimierung des gesellschaftlichen Nettonutzens, was immer man sich konkret darunter vorstellen mag. Die ICRP äußert sich z.B. selbst so:

 

ICRP - 26

„(69) Im Idealfall sollte die Annehmbarkeit eines vorgeschlagenen Vorgangs oder einer vorgeschlagenen Tätigkeit, die eine Strahlenexposition mit sich bringen, durch Kosten - Nutzen - Analysen bestimmt werden, um sicherzustellen, daß der Gesamtschaden im Vergleich zum

Nutzen der Aufnahme der vorgeschlagenen Tätigkeit angemessen niedrig ist....

(133)... Bei bestimmten Unfalltypen, die bis zu einem gewissen Ausmaß vorhersehbar sind, ist es jedoch möglich, durch eine Untersuchung der Kosten des Unfalls und der Gegenmaßnahmen Werte festzusetzen, unterhalb derer es nicht angemessen wäre, Maßnahmen zu ergreifen...."

 

ICRP - 60

„(100) Der grundlegende Rahmen des Strahlenschutzes muß notwendigerweise sowohl soziale als auch wissenschaftliche Beurteilungen umfassen, da es das primäre Ziel des Strahlenschutzes ist, einen angemessenen Schutzstandard für den Menschen zu gewährleisten, ohne die nützliche Anwendung, die Anlaß für Strahlenexposition sind, unnötig einzuschränken. Außerdem muß angenommen werden, daß selbst geringe Strahlendosen einige gesundheitlich schädliche Wirkung erzeugen können.....

(101) Die meisten Entscheidungen über menschliche Aktivitäten sind in einer Abwägung des Nutzens gegenüber Kosten und Nachteilen eingeschlossen mit dem Ergebnis, daß eine bestimmte Handlungsweise oder Anwendung lohnt oder nicht lohnt. Weniger üblich ist auch die Erkenntnis, daß eine Anwendung so durchgeführt werden sollte, daß sie für den Einzelnen oder die Gesellschaft den größtmöglichen Nettonutzen erbringt. Dies ist kein einfacher Prozeß, weil die Ziele des Einzelnen und der Gesellschaft voneinander abweichen können...."

 

In (133) wird z.B. eine Selektivmedizin bei einem schweren Störfall eines Reaktors (Gau) mit Kosten-Nutzen Argumenten gerechtfertigt.

Die Begrenzung der Krebs- und Leukämieopfer von 1977 wurde von der ICRP 1991 aufgegeben. Der Schwerpunkt wird auf sichere Vermeidung offensichtlicher Strahlenschäden (deterministische Schäden) gelegt, denn diese Schäden könnten zu Regreßansprüchen an die Atomindustrie führen. Der Grund dafür liegt in den erheblich veränderten Erkenntnissen aus den epidemiologischen Daten von Hiroshima und Nagasaki (Tabelle - Die Schwankungsbreite ist bedingt durch die Todesrate unterschiedlicher Tumorerkrankungen).

Die Tabelle zeigt, daß die ICRP 1990 im Vergleich zu neueren Bestimmungen der Schadwirkung von einem sehr geringen Wert ausgeht. In der Veröffentlichung ICRP - 60 geht die ICRP ursprünglich von einer Todesrate von 0,08 gegenüber 0,0125 ICRP - 26 aus. Um die Grenzwerte nicht um den gleichen Faktor zu reduzieren, wurde von der ICRP der wissenschaftlich umstrittene Dosis-Dosisleistungs-Reduktionsfaktor (DDREF) von 2 erfunden. Als Begründung führt die ICRP Reperaturmechanismen der Zelle an. Wie u.a. aus Tabelle hervorgeht, sind am DDREF Zweifel berechtigt. Aufgrund der Erkenntnisse Ende der 80er und Beginn der 90er Jahre hätten alle Grenzwerte für die Strahlenbelastung aufgrund der epidemiologischen Daten nicht um den Faktor 2,5, sondern mindestens um 10 verringert werden müssen, um an dem 1977 festgelegten Sicherheitsstandard für strahlenexponierte Personen festzuhalten. Völlig unbeachtet bei der Festlegung der Grenzwerte bleiben die strahlenbiologischen Forschungsergebnisse über den Einfluß von „Niedrigstrahlung". Demnach ist die Schadwirkung bei geringen Dosisleistungen und Dosen höher als bisher angenommen. Das steht im direkten Gegensatz zu den o. g. Annahmen der ICRP.

 

Tabelle: Verschiedene Abschätzungen des Lebenszeit-Krebsrisikos (Todesfälle) nach akuter Ganzkörperbestrahlung abgeleitet aus den Daten der Atombombenüberlebenden, in chronologischer Reihenfolge

Quelle Lebenszeit-Krebsrisiko (Todesrate pro Sv)

BEIR I (1972) 0,0117-0,0621

ICRP 26 (1977) 0,0125

UNSCEAR (1977) 0,0075-0,0175

BEIR III (1980) 0,0077-0,0266

Gofman (1981) 0,333-0,4255

Bertell (1981) Männer 0,038-0,1200

Frauen 0,072-0,2100

Schmitz-Feuerhake et al. (1983) 0,018-0,1800

Charles et al. (1983) 0,01-0,04

Preston und Pierce (1987) 0,058-0,1800

UNSCEAR (1988) 0,042-0,1070

BEIR V (1990) Männer 0,054-0,1240

Frauen 0,064-0,1160

Gofmann (1990) 0,320

ICRP 60 (1990) 0,04

Nussbaum et al. ( 1991) 0,161-0,330

 

Vergleicht man die Grenzwerte für strahlenexponierte Personen (Kategorie A), so stellt man fest, daß eine Reduzierung nur bei der effektiven Dosis erfolgt. Diese Reduzierung wird jedoch durch Ausnahmeregelungen und variable Zeiträume der Exposition relativiert. Der Grenzwert für gebärfähige Frauen bleibt unverändert. Die Lebenszeitdosis von 400 mSv darf nach dem Wortlaut der Novelle sogar um 10 mSv pro Jahr überschritten werden.

 

 

Tabelle: Grenzwerte der Körperdosen im Kalenderjahr für beruflich strahlenexponierte Personen und Bruchteile dieser Grenzwerte in mSv gemäß Novelle und geltender StrlSchV

( Die Kategorien kennzeichnen verschiedene strahlenexponierte Personengruppen.)

 

 

Körperdosis

Kategorie A

Kategorie B

1/10 Kategorie A

1

2

neu

alt

3

neu

alt

4

neu

alt

1. Effektive Dosis, Teilköperdosis, Keimdrüse, Gebärmutter, rotes Knochenmark

20

50

<6

15

1

5

2. Teilkörperdosis: Alle Organe und Gewebe soweit nicht unter 1., 3., 4. genannt

150

150

<45

45

15

15

3. Teilkörperdosis: Schilddrüse, Knochenoberfläche, Haut, soweit nicht unter 4. genannt

-

300

-

90

30

4. Teilkörperdosis: Hände, Unterarme, Füße, Unterschenkel, Knöchel, einschließlich der dazugehörigen Haut

500

500

<500

150

50

50

Die Grenzwerte der jährlichen Belastung der Bevölkerung durch radioaktive Stoffe bleibt ebenfalls ungeändert.:

1. effektive Dosis

0,3 mSv / a

2. Organdosis für Keimdrüsen, Gebärmutter, rotes Knochenmark

0,3 mSv / a

3. Organdosis für Dickdarm, Lunge, Magen, Blase, Brust, usw.

0,9 mSv / a

4. Organdosis für Knochenoberfläche, Haut

1,9 mSv / a

Die Berechnung der Dosisbelastung stützt sich auf sog. Verzehrgewohnheiten, Atemraten (Referenzperson) und Dosiskonversionsfaktoren. Billigte man einem Kleinkind in der geltenden StrlSchV noch eine Atemrate von 1900 m3 zu, so sind es in der Novelle für Kleinkinder nur noch 1100 m3(bis 1 Jahr). Für Trinkwasser sind es 250 Liter pro Jahr gegenüber 55 Liter. Allerdings steigt der Wert auf 150 Liter, wenn der Säugling nicht gestillt wird. Der Statistikmensch von Geburt bis zur Bahre und die Konversionsfaktoren werden so manipuliert, daß rechnerisch die Strahlenbelastung scheinbar reduziert wird. Die „Individualdosis", mit der radioaktive Belastung rechtlich abgesichert wird, ist ein Phantom, das einem Vergleich mit der Realität nicht standhält, wie der GAU von Tschernobyl beweist. Kombinationswirkungen von Umweltgiften und Stahlenbelastung bleiben genau so unberücksichtigt wie genetische oder krankheitsbedingte gesundheitliche Vorschäden.

 

6. Strahlungs – Wichtungsfaktoren

Die Abschätzung der Krebstoten aus den epidemiologischen Daten von Hiroshima und Nagasaki bezieht sich auf die freigesetzten Gamma - Strahlung bei der Bombenexplosion. Für andere Strahlungsarten liegen keine ähnlich verläßlichen epidemiologische Daten vor. Man ist auf vergleichende strahlenbiologische Experimente zur Einschätzung des Gefahrenpotentials angewiesen. Für Elektronen -, Röntgen -, Neutronen- und Alphastrahlung ist ein Vergleich zur Gammastrahlung, wie sie bei den Atombombenabwürfen auftrat, herzustellen. Strahlungs - Wichtungsfaktoren geben das Verhältnis der unterschiedlichen Gefahrenpotentiale wieder.

Bereits 1986 haben Fachleute der ICRP und der ICRU die weltweit durchgeführten strahlenbiologischen Experimente zur Bestimmung des Qualitätsfaktors unterschiedlicher Strahlenarten gesichtet und bewertet. Sie kamen u.a. zu folgendem Ergebnissen:

Die weiche Betastrahlung des Tritiums ist 4 mal wirksamer als Gamma - Strahlung,

Röntgenstrahlung ist 2 mal wirksamer,

Neutronenstrahlung ist energieabhängig bis zu 5 mal wirksamer als bis dahin angenommen.

Die ICRP ignoriert selbst die strahlenbiologischen Erkenntnisse ihrer eigenen Fachleute:

Sie ignoriert die unterschiedlichen Schadwirkungen von Beta- , Röntgen- und Gamma - Strahlung. Damit wird die Dosis von Beta- und Röntgenstrahlung systematisch bis zu einem Faktor 4 zu gering veranschlagt.

Die Schadwirkung von Neutronenstrahlung wird von der ICRP im Maximum nicht um den Faktor 5 sondern nur um den Faktor 2 erhöht.

Sie begründet ihr Vorgehen mit der „Notwendigkeit der Vereinfachung" der Strahlenschutzregelungen. Wäre sie den bereits damals bekannten Erkenntnissen gefolgt, wären immense Kosten für verbesserte Strahlenschutzmaßnahmen der Atomindustrie entstanden. Auch der Transport hochradioaktiver Abfälle wäre mit den vorhandenen Transport - Behältern nicht mehr innerhalb der internationalen Regelungen möglich gewesen. Nicht der Schutz des Menschen, sondern der unbehinderte, reibungslose Produktionsablauf in der Atomindustrie stand im Vordergrund ihrer Empfehlung.

Die wissenschaftlich nicht fundierten Empfehlungen der ICRP haben Eingang sowohl in die EU - Richtlinie als auch in die Novelle der StrlSchV gefunden.

 

Fazit

Die Möglichkeit, Schutz von Mensch und Umwelt vor ionisierender Strahlung nach Stand der Wissenschaft im Rahmen der EU - Richtlinie Mai 2000 zu etablieren, wird von der Bundesregierung nicht genutzt. Den Wirtschaftsinteressen der Atomindustrie wird auch weiterhin Vorrang gegenüber dem Schutz der Bevölkerung eingeräumt.

Statt dessen beabsichtigt sie das von ihrer Vorgängerin bereits vorbereitete milliardenschwere Subventionsprogramm für die Atomwirtschaft in die Realität umzusetzen. Mit einer Änderung des Atomgesetzes und einer Novellierung der Strahlenschutznovelle soll der Atomindustrie der Abriß von Atomanlagen kostengünstig ermöglicht werden. Die der Atomindustrie ersparten Milliarden werden Krankenkassen und in ihrer Gesundheit geschädigte Menschen aufzubringen haben. Die radioaktive Belastung in allen Lebensbereiche wird legalisiert. Mülldeponien, - verbrennungsanlagen und Hüttenwerke werden zu Quellen weiträumiger radioaktiver Belastung von Mensch und Umwelt.

 

Diskussionsbeitrag U. Jentzsch

BI-Lüchow-Dannenberg e.V.
c/o Fachgruppe Radioaktivität
Drawehnerstr. 3
29439 Lüchow
Tel. 05841-4684
Fax: 05841-3197

30.11.99

 

Anhang 1

Tabelle 1: Vergleich der Freigrenzen für Radionuklide nach geltender StrlSchV und der Novelle. In der geltenden StrlSchV sind Konzentrationen von 100 Bq / g genehmigungs- und abgabenfrei.

Nuklid

Freigrenze

alt (Bq)

Freigrenze

neu (Bq)

Verhältnis

neu/alt

Freigrenze

neu (Bq/g)

Verhältnis

neu / alt

H 3

5,00E+06

1,00E+09

200

1,00E+06

10000,00

P 33

5,00E+05

1,00E+08

200

1,00E+05

1000,00

S 35

5,00E+05

1,00E+08

200

1,00E+05

1000,00

Ni 63

5,00E+05

1,00E+08

200

1,00E+05

1000,00

Pd 103

5,00E+05

1,00E+08

200

1,00E+03

10,00

Eu 155

5,00E+04

1,00E+07

200

1,00E+02

1,00

Rn 222

5,00E+05

1,00E+08

200

1,00E+01

0,10

Rh 105

1,00E+05

1,00E+07

100

1,00E+02

1,00

C 14

5,00E+05

1,00E+07

20

1,00E+03

10,00

Ca 45

5,00E+05

1,00E+07

20

1,00E+04

100,00

Ag 110m

5,00E+04

1,00E+06

20

1,00E+01

0,10

Cd 109

5,00E+04

1,00E+06

20

1,00E+04

100,00

In 114m

5,00E+04

1,00E+06

20

1,00E+02

1,00

Sn 113

5,00E+05

1,00E+07

20

1,00E+03

10,00

Te 132

5,00E+05

1,00E+07

20

1,00E+02

1,00

I 123

5,00E+05

1,00E+07

20

1,00E+02

1,00

I 125

5,00E+04

1,00E+06

20

1,00E+03

10,00

I 126

5,00E+04

1,00E+06

20

1,00E+02

1,00

I 131

5,00E+04

1,00E+06

20

1,00E+02

1,00

Ce 141

5,00E+05

1,00E+07

20

1,00E+02

1,00

Pm 147

5,00E+05

1,00E+07

20

1,00E+04

100,00

Eu152

5,00E+04

1,00E+06

20

1,00E+01

0,10

Gd 153

5,00E+05

1,00E+07

20

1,00E+02

1,00

Y 175

5,00E+05

1,00E+07

20

1,00E+03

10,00

W 185

5,00E+05

1,00E+07

20

1,00E+04

100,00

Re 186

5,00E+05

1,00E+06

20

1,00E+03

10,00

Hg 197

5,00E+05

1,00E+07

20

1,00E+02

1,00

Bi 210

5,00E+04

1,00E+06

20

1,00E+03

10,00

Ra 223

5,00E+03

1,00E+05

20

1,00E+02

1,00

Ra 228

5,00E+03

1,00E+05

20

1,00E+01

0,10

Ac 228

5,00E+04

1,00E+06

20

1,00E+01

0,10

Np 239

5,00E+05

1,00E+07

20

1,00E+02

1,00

Pu 241

5,00E+03

1,00E+05

20

1,00E+02

1,00

Cm 242

5,00E+03

1,00E+05

20

1,00E+02

1,00

 

Anhang 2

Der Botschafter Weißrußlands hielt diesen Vortrag am 7.3.1996 in Bonn

 

Referat

Im Ergebnis der Tschernobylkatastrophe, bei der Explosion des Reaktors, wurden mehr als 4 Tonnen des radioaktiven Brennstoffs mit der Radioaktivität von etwa 10 hoch 18 Bequerel der Radionuklide Jod, Cäsium, Cerium, Barium, Strontium u.a., freigesetzt. Die Republik Belarus hat etwa 70% davon abbekommen.

In den ersten Tagen nach der Katastrophe wurde praktisch überall in der Republik eine enorme Erhöhung der Radioaktivität (um das 10-100000fache) registriert. Besonders gefährlich wegen aktiver Beteiligung an den biologischen Ketten war Jod - 131 (s.g. J-Schlag).

Heute verursachen die radioaktive Verseuchung des Territoriums der Republik Belarus vor allem Cs-137, Sr-90, Pu - 239, 240.

Das Territorium, wo Cs-Verseuchung 37 kBq pro qm übersteigt, beträgt in RB 46, 45 Tausend qkm.(22%) Man muß dabei sagen, daß vor der Katastrophe die Verseuchung durch diese Isotope (von den Globalniederschlägen) in Belarus 1,5 - 1,9 kBq pro qm betrug.

Verseucht sind 18 Tausend qkm der Ackerflächen und 2,64 Tausend qkm sind aus der landwirtschaftlichen Nutzung ausgeschlossen. 1,3 Tausend qkm des Territoriums im Süden sind auf ewig wegen der Pu - Kontaminierung für die landwirtschaftliche Nutzung ungeeignet.

 

Verseuchung der Luft

In den ersten Tagen nach der Katastrophe stieg die Verseuchung der Luft praktisch auf dem ganzen Territorium von Belarus um das einige Hunderttausendfache an. So war z.B. die Plutonium-Konzentration in der Luft im Norden der Republik um 200 000 fach größer als normal.

Die durchschnittliche Jahreskonzentration von Cäsium - 137 im Jahre 1986 war in Choiniki (70 Km vom Reaktor entfernt) 3,2 mal 10 hoch -2 Bq/m3 in Minsk - (340 km) 3,8 mal 10 hoch -3 Bq/m3 . Vor der Havarie lagen diese Werte unter 10 hoch -6. Erst ab Ende Mai 1986 fing die Selbstdekontaminierung der Luftatmosphäre an. Diese Selbstdekontaminierung der Luft geschieht sehr langsam: bei Pu 14,2 Monate, bei Cäsium 25 - 30 Monate (Halbwertszeit der Dekontaminierung?).

Heute, fast 10 Jahre nach der Katastrophe, wird in den verseuchten Gebieten immer noch eine Kontaminierung der Luft registriert, besonders während der Ackerarbeiten. Das bedeutet, daß die Migration der Radionuklide auch heute stattfindet.

Besonders stark wurde die Luft während der großen Waldbränden im Sommer 1994 belastet. Im Jahre 1995 war die durchschnittliche Verseuchung der Luft in der Stadt Minsk um das 10-fache höher als 10 Jahre zuvor.

 

 

Wasser

Am meisten wurden die Einzugsgebiete der größten Flüsse der Republik Belarus Dnepr, Sosh und Pripjat verseucht.

Vor der Havarie war die Aktivität von Sr-90 und Cs-137 im Wasser des Pripjat entsprechend 0,003 und 0,006 Bq/l. In den ersten Tagen nach der Katastrophe betrug die gesamte ß- Aktivität 3000 Bq/l und nur im August 1986 ging diese herunter auf 10 Bq/l.

Die größten Sr-90 Aktivitäten (von 1,5 bis 2,7 Bq/l) werden heute in Pripjatj und in kleinen Flüssen Braginka, Shelon u.a. (in s.g. Todeszone) registriert. In diesen Flüssen ist auch Cs-137 Konzentration um das 1000 - fache größer als vor der Havarie.

Cs-137 wird im Wasser als unlösliche Teilchen nachgewiesen und seine Konzentration steigt sehr stark bei Überschwemmungen. Sr- 90 befindet sich im Wasser im löslichen Zustand.

Sehr viel Aktivität befindet sich im Bodenschlamm, als "heiße Teilchen". In Sümpfen findet sich eine viel höhere Konzentration Radionukliden als in Flüssen an.

Die Verseuchung des Grundwassers wurde bis 1989 nicht registriert. Erst in den letzten 2-3 Jahren wurde festgestellt, daß die Verseuchung des Grundwassers in kontaminierten Gebieten um das 10-100 fache größer geworden ist. (Transferfaktoren)

 

Der Boden, Flora und Fauna

Der Boden ist nach dem Reaktorunglück zu einem Speicher geworden, in dem die Radionuklide sich akkumulieren und lange festgehalten werden. Heute ist der Boden die Hauptquelle für das Eindringen von Radionukliden in verschiedene Komponenten der Biosphäre.

Die Verseuchung des Bodens in Belarus ist sehr unregelmäßig. Die maximale Kontaminierung stellt man in der "Todeszone" fest ( Cs-137 - 55000 kBq/qm. Sr-90 600 kBq/qm. Pu - 239, 240 - 150 kBq/qm). Aber auch 200 km von Tschernobyl entfernt gibt es Flecken mit sehr hoher Verseuchung ( Cs-137 2000-5000 kBq/qm).

Cs und Pu befinden sich in der oberen Schicht des Bodens, Sr wegen seiner Löslichkeit kann man auch in der Tiefe nachweisen.

Die Radionuklide werden aus dem Boden durch die Pflanzen, Kräuter, Pilze aufgenommen. Für einige Pilzarten wird die Cs-Verseuchung auf den Territorien mit 7 kBq/kg, größer als zulässige Grenzwerte. Als "unverseucht" gelten Gebiete mit 37 kBq/m2.

Sehr stark (um das 500-5000 fache mehr als vor der Havarie) ist das Fleisch von Wild und Fischen in südlichen Regionen kontaminiert. Bei einigen Wildarten in der Todeszone wurden Reproduktionstörungen, genetische, hämatologische und andere biologische Veränderungen festgestellt. Die Struktur der Verteilung und Zahl der Wildarten in den verseuchten Gebieten haben sich stark verändert.

Die radioökologische Situation in der Republik Belarus ist sehr kompliziert, ungleichmäßig und stellt eine große Gefahr für die Gesundheit der Menschen dar.

 

 

Wirtschaftliche Folgen

Die der Republik Belarus infolge der Tschernobylkatastrophe entstandenen Verluste betragen etwa 32 Jahresetats (1991).

Am meisten wurde die Landwirtschaft betroffen. Allein die direkten Verluste durch Stillegung von Ackerflächen werden bis 2015 15,2 Mrd.Doll betragen. Die Verluste der Forstwirtschaft werden auf etwa 4 Mrd.Doll eingeschätzt.

Der Gesamtverlust für die Republik Belarus wird auf 220 Mrd.Doll geschätzt, aber es gibt auch andere Einschätzungen, denen zufolge diese Summe um das 3-fache größer ist.

 

Gesundheitliche Folgen

Heute leben in verseuchten Gebieten 1840668 Menschen, darunter 483851 Kinder.. Davon leben in Regionen mit einer Belastung von 37-185 kBq/qm 1485193 (395399 Kinder), 185-555 kBq/qm 314193 (78721), 555-1480 kBq/qm 41282 (9821).

Insgesamt wurden nach der Reaktorexplosion in Belarus 130000 Menschen aus den am stärksten belasteten Gebieten umgesiedelt (davon im Jahre 1986 24,7 Tausend).

Die Belastungsdosis der Bevölkerung wurde im April / Mai 1986 vor allem durch J-131 und danach hauptsächlich durch Cs - 137 und Sr - 90.

Da Belarus ein Gebiet mit ausgeprägtem J-Mangel ist, wurde das radioaktive Jod sehr rasch durch die Schilddrüsen der Menschen, besonders von Kindern, aufgenommen. Das hat dazu geführt, daß fast 30% der Kinder in der Republik Belarus heute an Schilddrüsenkrankheiten leiden. Das sind Hyper- oder Unterfunktion, Erweiterung oder Schilddrüsenkrebs. Wurde vor der Katastrophe in Belarus durchschnittlich 1 Fall von Schilddrüsenkrebs bei Kindern registriert, so haben wir innerhalb der letzen 9 Jahren 478 derartige Fälle. Und diese Fälle sind aufgrund der Metastasenbildung viel schwieriger als vor 1986.

Um das 3-5- fache hat in den kontaminierten Regionen die Bildung von bösartigen Tumoren in Nieren, Harnblasen, Lungen, Milchdrüsen sowie Knochenkrebs zugenommen. Der Zuwachs der Häufigkeit der Krankheiten bei den Einwohner des Gebietes Gomel nach der Katastrophe beträgt 54,7 %.

Einige Krankheiten, wie Diabetes, ischemische Herzkrankheit, Kreislaufkrankheiten, die früher für ältere Menschen charakteristisch waren, kommen heute schon bei Kindern vor. Durch die zytogenetische Untersuchungen wurde nachgewiesen, daß bei den neugeborenen Kinder in verseuchten Gebieten genetische Störungen auftreten. Wenn die Zahl der Mißbildungen in nicht kontaminierten Regionen in den letzten 10 Jahren um das 1,2-fache angestiegen ist, so beträgt dieser Zuwachsfaktor in Zonen mit 555 kBq/qm 1,8.

Die Zahl der wegen befürchteter genetischer Schäden Tschernobyl indizierten Abtreibungen ist in Belarus von 261 im Jahre 1991 auf 523 im Jahre 1994 angewachsen. Die Untersuchungen zeigen, daß wir heute erst den Anfang der genetischen Probleme stehen und diese noch über Generationen auf uns zukommen werden.

Fast 50 % der Kinder in den Gebieten Gomel und Mogiljow leiden an Immunsystemschwäche. Das führt zu einer Zunahme der Entzündungs-, Autoimmun-, allergischen, onkologischen und anderen Krankheiten.

Bei vielen Kinder in verseuchten Regionen stellt man Blutkrankheiten fest. Fast 50 % der Kinder im Alter bis 12 Monaten in diesen Regionen weisen niedrige Hämoglobinwerte auf. 25 % der Kinder leiden an mittleren oder schweren Anämien. Die Zahl der Leukämien in Tschernobylregionen ist deutlich größer als durchschnittlich in der Republik.

Sehr wichtig sind Erholungsmaßnahmen. 512 tausend Kinder brauchen jährlich die Erholung, doch der Staat kann derzeit nur für weniger als die Hälfte von ihnen einen Erholungsaufenthalt finanzieren.

Das Projekt "Nadeshda" wurde im Jahre 1992 gegründet. Im Sommer 1993 wurden die ersten Bauarbeiten angefangen und im September 1994 wurden die ersten 60 Kinder aus verseuchten Regionen aufgenommen. Heute sind im Zentrum 170 Kinder und es ist geplant, die Kapazität bis zu 300 Kinder zu erweitern.

Bearbeitet am: 01.01.2000/ad


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