
Die Fachgruppe Radioaktiviät der Bürgerinitiative Lüchow-Dannenberg stellt folgende Frage:
Inhalt:
CASTOR-Transporte illegal?
Genehmigungen für CASTOR-Lager rechtswidrig?" Vortrag Friedhelm H.
Timpert, anlässlich der Veranstaltung der Bürgerinitiative Umweltschutz
Lüchow-Dannenberg e.V. (BI)
am 06.09.2002 in Dannenberg
| Werden
CASTORen seit Jahren illegal befördert? (Kurzfassung)
Für Transport- und Lagerbehälter ist die Sicherheit nachzuweisen. Zur Erfüllung der international vorgeschriebenen Stoßbelastungsprüfungen sind an Kopf- und Fußende Stoßdämpfer notwendig. Diese Dämpfer sind integraler Bestandteil der Konstruktion und müssen sich bei Transport am Behälter befinden. Das ist in Urteilen von Oberwaltungs- und Oberlandesgerichten bestätigt worden. Gegen diese Vorschriften wurde jahrelang und wird noch immer eklatant verstoßen.
Stoßdämpfer Bild 1 Querschnitt des CASTOR V/19. Die oberen und unteren Stoßdämpfer sind eingezeichnet. Man beachte, dass die voluminösen Dämpfer die Tragzapfen voll umschließen. Bild 2 Fallversuch in Japan, nach dessen Ergebnisse auch die Sicherheit der deutschen Behälter beurteilt wird. Die beide Enden ganz umschließenden Stoßdämpfer sind gut sichtbar. Die Belastungsprüfungen wurden also mit angebauten Stoßdämpfern durchgeführt. Hierzu heißt es in der Drucksache 14/2862 des Deutschen Bundestags:
Die CASTOR-Behälter sind deckel- und bodenseitig mit stabilen holzgefüllten Stahlkappen versehen, die bei einem Unfall den Behälteraufprall dämpfen. In zahlreichen Versuchen mit CASTOR-Prüfmuster und mit Baumustern, die über vergleichbare Stoßdämpferkonstruktionen verfügen (z.B. TN 1300, TS 28 V, Pollux), erfüllten die Stoßdämpfer ihre Aufgabe und blieben auch nach dem Aufprall an den Behältern befestigt." Zitat aus einem Schreiben von Minister Trittin an die Firma SMT, Hamburg, vom 15.08.01:
entsprechend den verkehrsrechtlichen Vorschriften wurde der Nachweis erbracht, dass die Stoßdämpfer sowohl unter normalen wie auch unter Unfallbedingungen am CASTOR-Behälter verbleiben. Somit sind Versuche ohne Stoßdämpfer im verkehrsrechtlichen Zulassungsverfahren nicht zu unterstellen." Folglich kann ohne Stoßdämpfer die Sicherheit der Behälter nicht garantiert werden. Weiter heißt es Schreiben des Ministers:
Alle zu erbringenden Nachweise für die Aufbewahrung wurden sowohl für den bestimmungsgemäßen Betrieb als auch für Störfälle erbracht. die entsprechenden Genehmigungen nach § 6 Atomgesetz wie auch die korrekte Bauartprüfung durch die BAM wurden in Urteilen der OVG Lüneburg und Münster bestätigt." Unstreitig sind somit die Stoßdämpfer integrale Bestandteile der Konstruktion.
Transport ohne Stoßdämpfer. Bild 3 CASTOR, in den Aufnahmezapfen ruhend. Deutlich sind zwei Halbschalen zu erkennen, die auf den ersten Blick Stoßdämpfern ähneln. Da jedoch, siehe Bilder 1. und 2., die Stoßdämpfer der bei den Versuchen verwendeten Behälter auch die Tragzapfen umschließen, handelt es sich augenscheinlich nicht um die konstruktiv gleichen Dämpfer. Bild 4 CASTOR am Kran. Das Traggerät ist an den Tragzapfen angebracht. Die Überdeckung der Mantelenden des Behälters und die Aussparungen für die Tragzapfen zeigen unzweifelhaft, dass es sich nicht um die Stoßdämpfer handelt, die bei den Versuchen eingesetzt wurden. Diese hatten keine Aussparungen für die Zapfen. Außerdem ist im sichtbaren Bereich der Mantelüberdeckung eine um Faktoren geringere Stoßdämpferdicke erkennbar. Bild 5 CASTORen im Zwischenlager Gorleben!
Fazit Die aus Versuchen ermittelte Unfallsicherheit ist während des Transports nicht gewährleistet. Die Verantwortlichen handeln entgegen gesprochenem Recht. Weitere Transporte dürfen aus diesem Grunde nicht zugelassen werden.
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Presseberichte zu diesem Thema
Bearbeitet am: 05.11.2001/ad