Süschendorf-Prozess
aus der Sicht des Komitees für Grundrechte und
Demokratie
Berufungsverfahren vor dem Landgericht Lüneburg Jan./ Febr.
2003
Im Vergleich zu dem großen Medieninteresse im Frühjahr 2001 an den
Protestaktionen gegen den CASTOR-Transport nach Gorleben und dabei vor allem an der
Betonblock-Aktion in Süschendorf stand das jetzige Berufungsverfahren vor dem Landgericht
Lüneburg gegen vier Atomkraftgegner ganz im Schatten drohender Kriegsgefahr,
wirtschaftlicher Verunsicherung und nicht zuletzt des parallel in Hamburg stattfindenden
weltweit ersten Prozesses im Zusammenhang mit den Anschlägen vom 11. September.
Das vorausgegangene erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Lüneburg
hatte mit der jahrzehntelangen Praxis gebrochen, nach der Sitzblockaden niemals als
Störung öffentlicher Betriebe (§316b StGB) abgeurteilt worden sind, und stellte durch
die Verbindung zu der Katalogstraftat" des allseits bekannten § 129a StGB
letztlich friedlich Demonstrierende unter den Verdacht der Bildung einer terroristischen
Vereinigung.
Auf der anderen Seite hat sich Staatsanwalt Vogel als Vertreter der
Politischen Abteilung der Staatsanwaltschaft Lüneburg, mit seinem Antrag, die Angeklagten
und damit auch all die zukünftigen Nachahmungstäter" durch Freiheitsstrafen
abzuschrecken, nicht durchsetzen können und ist ebenfalls in Berufung gegangen.
Ingrid und Werner Lowin vom Grundrechte-Komitee haben deshalb auch die 7
Verhandlungstage dieses Berufungsprozesses in Lüneburg vom 22. Januar bis zur
Urteilsverkündigung am 19. Februar 2003 kritisch begleitet ein Prozess voller Frag-würdigkeiten":
- Bei der Zeugenbefragung gab es einen Fahrdienstleiter, der sich erst nach Androhung von
Beugehaft und Vorhalt seiner erstinstanzlichen Äußerungen ein wenig an die damalige
Situation auf dem Stellwerk in Lüneburg erinnern konnte. Deutlich wurde aber, dass auch
im Stellwerk der BGS entsprechend vertreten war und dass trotz bereits erheblicher
Verspätung bei Ankunft des Zuges in Lüneburg - einem Gefangenenzug" für die
eingleisige Strecke der Vorrang gegeben wurde. Da der Lokomotivführer einen besonderen
Fahrbefehl mit Hinweis auf mögliche Personen im Gleis bekommen hatte, stellte er nach
Ankunft des Gefangenenzuges" das Signal auf Grün.
- Weiterhin gab es einen BGS-Beamten, der neben anderen die entscheidende Strecke auf der
Lok mitfuhr und in ständiger Kommunikation mit der in einem Wagon mitfahrenden
Führungsstelle und dem BGS-Streckenschutzes den Lokomotivführer anwies, zu halten bzw.
dann bis direkt an die auf dem Gleis sichtbaren BGS-Beamten heranzufahren.
- Ein weiterer Zeuge, ein BGS-Beamter, der als Leiter des technischen Zuges aus Bayreuth
mit auf dem Castor-Zug fuhr und für die Beseitigung erwarteter Hindernisse verantwortlich
war, äußerte sich mit Respekt vor der Durchführung dieses Demonstrationsaktes, die
keine sonst übliche Ankettaktion" war. Er bestätigte auch, dass ohne die
Personen im Gleisbett der Zug ungehindert den durch den Betonblock eher noch
stabilisierten Streckenabschnitt hätte passieren können.
- Neben diesen und anderen Zeugen gab es bereits am zweiten Verhandlungstag aber auch
einen BGS-Beamten, der als Angehöriger des BGS-Doku-Trupps in Süschendorf vor Ort war,
jetzt aber in der letzten Reihe fleißig mitschrieb und und jetzt wird es mehr als
frag-würdig sich in der Pause auffallend lange mit dem nachfolgenden Zeugen vom
BGS unterhalten" hat. Seine Aussage, er habe sich freigenommen und sei
ausschließlich privat im Gerichtssaal, steht im Zusammenhang mit der Tatsache, dass der
BGS eine eigene politische Einschätzung zur Süschendorf-Aktion" geschrieben
hat und wie bei der Lüneburger ICE-Aktion gesetzeswidrig - verdeckte Ermittler
einsetzt, in einem ganz besonderen Licht.
- Das besondere Vorgehen des BGS wurde aber auch deutlich, wenn ein
sprengstoffverdächtiger Gegenstand" für den BGS Anlass war, die auf den
Gleisen Liegenden zum Weggehen aufzufordern, nicht aber den CASTOR-Zug in
Sicherheit" zu bringen, und es sich letztlich dabei um einen alten am Baum
befestigten Kassettenrekorder gehandelt hat.
- Aussagen des Lokführers und vor allem eines Vertreters der Nuclear Cargo Service (NCS)
bestätigten die Einschätzung, dass es sich bei dem CASTOR-Transport eben nicht um
öffentlichen Verkehr" dafür war die Strecke schon Tage vorher gesperrt
- , sondern vielmehr um einen staatlich inszenierten und verantworteten Transport
handelte.
- Die Geschichte der Entstehung der NCS wurde leider ohne Nennung des damaligen
Transnuklear-Skandals wiedergegeben, der ja eigentlich Anlaß gewesen ist, die
Verantwortung für Atomtransporte vor 15 Jahren der Bundesbahn als einem Staatsunternehmen
was sie dann nicht mehr lange war - zu übertragen.
- Weitere Beweisanträge der Verteidigung wurden gegenstandslos, weil das Gericht es für
wahr annahm, dass es wohl zu keiner Zeit eine polizeiliche Auflösung gegeben habe. Diese
ist aber auch bei verbotenen Versammlungen erforderlich, um ihnen den besonderen Schutz
des Grundrechtes (Artikel 8) zu entziehen.
- Erschreckend war dagegen das Demonstrationsverständnis der Staatsanwaltschaft, die die
Aktion als eine geschlossene Veranstaltung" definierte und zwar u.a. mit der
Begründung, es fehlten Transparente, und es hätten andere Personen nicht hinzukommen
können.
- Zu diesem Zeitpunkt erschien der Prozess auch dem Vorsitzenden Richter Mumm
entscheidungsreif", wenn nicht die Staatsanwaltschaft auf die Vorladung
der zur Tatzeit16jährigen Marie St. als Zeugin bestanden hätte und zum anderen ein
Befangenheitsantrag gegen einen Schöffen notwendig geworden wäre.
- Einer der drei Richter, der als Schöffe nicht den juristischen Sachverstand des
Berufsrichters hat, wohl aber gleichberechtigt Erfahrungen aus seiner beruflichen
Tätigkeit und seinem sozialen Umfeld" in die Urteilsfindung einbringen soll, ist als
Elektriker langjährig bei der HEW beschäftigt. Dass die HEW als einer der größten
Atomstromproduzenten ein unmittelbares wirtschaftliches und gesellschaftliches Interesse
an einer möglichst reibungslosen Durchführung gerade des damaligen CASTOR-Transportes
wegen seiner Türöffnerfunktion" für neue Transporte von Brennelementen ins
Ausland hatte, lässt sich wohl nicht zurückweisen. Abgelehnt worden ist der
Befangenheitsantrag nach einer Erklärung des Schöffen - aber trotzdem u.a.
mit dem Hinweis des Vorsitzenden, dass der Schöffe als Elektriker niemals in einem AKW
gearbeitet habe und eine gestandene Persönlichkeit" sei, und sich eben nicht
in einem Loyalitätskonflikt befinden würde.
- Die auf hartnäckiges Drängen der Staatsanwaltschaft vorgeladene Zeugin, Frau St.,
bezog sich auf ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht, das ihr dann auch gerichtlich
bestätigt worden war. Allerdings wurde bei Erörterung des Zeugnisverweigerungsrechts
(§55 StPO) mehr als deutlich, dass es sich bei dem § 316b StGB um eine
Katalogstraftat" des § 129a StGB handelt und eine rechtswirksame Verurteilung
als Anfangsverdacht der Bildung einer kriminellen terroristischen Vereinigung begründet.
- Auch die Vorladung und Aussage des Richters aus dem nicht öffentlichen
Jugendgerichtsprozess vom Oktober des vergangenen Jahres ergab keine weiteren
Erkenntnisse, die die Staatsanwaltschaft offensichtlich dringend brauchte, damit sie im
Blick auf den Zeitpunkt des Angekettetseins der Angeklagten über ein Stadium einer
bloßen Vermutung hätte hinauskommen können.
- Trotzdem hielt die Staatsanwaltschaft im abschließenden Plädoyer ihre Anklage wegen
Nötigung (§240 StGB) aufrecht und unterstellte den Angeklagten in einer abenteuerlichen
Interpretation Gewalt und Verwerflichkeit ihres Tuns. Auch brauche es kein
Nötigungsopfer" zu geben, entscheidend sei, dass der Zug nicht weiterfahren
konnte.
- Seine Anklage nach § 316 b StGB (Störung öffentlicher Betriebe) stützte er auf eine
sehr frag-würdige Interpretation von Öffentlichem Betrieb", der für die
Strecke ja gerade über einen längeren Zeitraum ausgeschlossen worden war, da die Strecke
für den CASTOR-Transport als eine staatlich gelenkte Aktion gebraucht wurde.
- Die politische Abteilung der Staatsanwaltschaft Lüneburg, die in den sog.
Blockadeverfahren nachweislich mit dem Bundeskriminalamt zusammenarbeitet, machte in ihrem
Plädoyer deutlich, dass hier ein politischer Prozess geführt werden sollte und dass die
Forderung des Innenministers Schily nach harter Bestrafung der Täter von
Süschendorf" nicht wirkungslos geblieben ist. Die zur Bewährung geforderten
Freiheitsstrafen zwischen sechs und neun Monaten sollten und das wurde
unmissverständlich ausgeführt der Abschreckung und Generalprävention dienen.
Eine Bewährungszeit von zwei bzw. sogar drei Jahren sollte mutige und phantasievolle
Atomkraftgegner politisch kaltstellen.
- Dieses Plädoyer, das aus Verfahrensgründen (ein Angeklagter war zeitweise ohne
entsprechende Verteidigung) sogar zweimal, an zwei verschiedenen Tagen, vorgetragen worden
war, war nach einheitlicher Auffassung der Verteidiger - eine deutliche
Kriegserklärung", die der Widerstand so nicht verdient hat".
Erstmalig wurden Freiheitsstrafen gefordert, während in den vorausgegangenen Jahrzehnten
das Verweilen auf der Schiene lediglich eine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldandrohung
gewesen ist. Vergleichbare demonstrative Blockadeaktionen wurden zwar verfolgt, aber die
Verfahren später eingestellt.
- Dieser Herausforderung stellten sich die vier Anwälte, RA Lemke, RA Kalek, RA Plener
und RA Magsam, durch hervorragende Plädoyers, in denen sie deutlich machten, dass es eben
einen Unterschied zwischen Menschen und Betonplatten auf den Schienen gebe, dass das
Verhalten der Angeklagten weder etwas mit Gewalt, noch mit Verwerflichkeit zu tun hat,
dass es die Polizei (BGS) war, die die Transportherrschaft hatte, und es sich somit eben
nicht um einen öffentlichen Verkehr" handeln konnte und dass die Versammlung
bis zu ihrer (nicht erfolgten) Auflösung unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes
gestanden hat.
- Gleichzeitig wurde noch einmal unterstrichen, dass es während der CASTOR-Tage einen
großen (grund)rechtsfreien Raum gebe, in denen sich die Atomstaat-Vision von Robert Jungk
realisiert, in dem durch großräumige Versammlungsverbote, Polizeisperren, willkürliche
Platzverweise und Ingewahrsamnahmen das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit ad absurdum
geführt wird. Die Angeklagten hätten deshalb und gerade auch im Blick auf eine
sensationsorientierte Presse und eine Öffentlichkeitsarbeit der Polizei, die kleinere
Aktionen des Protestes möglichst vor der Öffentlichkeit ausschließen wollte, völlig
angemessen reagiert und eben diese Demonstrationsform gewählt.
- In abschließenden Erklärungen wiesen die Angeklagten in zwei Statements noch einmal
darauf hin, dass sie diese Protestform gerade wegen ihrer Gewaltlosigkeit ausgesucht haben
und dass man gerade in einem durch die Staatsanwaltschaft politisierten Prozess auch
unsere gegenwärtige gesellschaftliche Realität wahrnehmen müsse, einer Gesellschaft mit
vielen ungelösten und verdrängten Problemen. Darauf aufmerksam zu machen und für einen
notwendigen Meinungsbildungsprozess Lösungsansätze aufzuzeigen ist das Ziel dieser
Protestaktion gewesen.
- So war es nur konsequent, dass bei der Urteilsverkündung Schülerinnen in dem immer gut
besetzten Zuhörerraum ein Transparent entfalteten mit der Aufschrift:
Kriminell ist die Atomindustrie
Angeklagt wird der Widerstand!"
Im abschließenden Urteil wurden die Angeklagten zwar vom Vorwurf der
Nötigung (§240 StGB) freigesprochen, aber nach § 316b StGB (Störung öffentlicher
Betriebe) zu 35 bzw. 40 Tagessätzen, also einer Zahlung - den finanziellen Verhältnissen
entsprechend - zwischen 350 und 1155 , verurteilt.
Ein sicher ernst gemeinter den Angeklagten gegenüber ausgesprochener
Respekt des Richters, ein Hinweis darauf, dass vielleicht in zweihundert Jahren ihr
Engagement ganz anders gesehen werden könnte, seine unmissverständliche Aussage, dass
die Angeklagten eben keine Kriminellen seien, und die deutliche Rückweisung der
Staatsanwaltschaft, die eine achtenswerte politische Gesinnung durch ein überhöhtes
Strafmaß brechen wollte, täuschen nicht darüber hinweg, dass es in diesem Prozess um
mehr gegangen ist, als eine strafrechtliche Bewertung der vier Angeklagten.
Dieses Urteil ist ein Schritt auf dem Weg einer schleichenden
Grundrechtsunterhöhlung.
Es zeigt, dass die Richter die besondere rechtliche Gesamtsituation nicht
kennen oder nachvollziehen können, dass sie eine Vorstellung von Demonstrationen haben,
die spätestens seit den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts 1985 zum
Brokdorf-Urteil als antiquiert angesehen werden muss:
...Dieser Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf
denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen
Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen. Es gehören auch solche mit
Demonstrationscharakter dazu, bei denen die Versammlungsfreiheit zum Zwecke plakativer
oder aufsehenerregender Meinungskundgabe in Anspruch genommen wird."
Dass solche plakativen oder aufsehenerregenden
Meinungskundgaben" den Alltag stören", ist wohl jedem deutlich. Warum
sollten aber die Bahnstrecken als geheiligter Raum per se von diesem Grundrecht
ausgenommen werden? Gerade im Blick auf die Deutsche Eisenbahn" und ihre
Leistungen für Krieg und Hollocaust ist eine umfassende Säkularisierung"
höchste Eisenbahn"!
Die Angeklagten wollen durch eine sicher erneute Berufung nicht
ihren eigenen Kopf aus der Schlinge ziehen", sondern sie nehmen die ungeheuren
Belastungen weiterer Prozesstage auf sich, weil sie erkannt haben, um was es eigentlich
bei diesem Prozess geht.
Einer der Angeklagten formulierte es in seinem Schlussstatement so:
Unsere Verantwortung für alle anderen, die solche Aktionen
machen, und auch für die demokratische Kultur liegt darin, uns gegen eine Verurteilung
mit allen zur Verfügung stehenden juristischen Mitteln zur Wehr zu setzen."
So haben Prozessverlauf und das Urteil des Landgerichts Lüneburg gezeigt,
dass nicht nur unsere (auch finanzielle) Solidarität mit den Angeklagten gefordert ist,
sondern dass der gesamte Widerstand und alle sozialen Bewegungen kriminalisiert werden
sollen sicher ein Grund mehr, auch in Zukunft die Versammlungsfreiheit zum
Zwecke plakativer oder aufsehenerregender Meinungskundgabe in Anspruch zu nehmen"
und damit auch das Grundgesetz vor solchen und anderen Aushöhlungen zu bewahren..
Klein Gaddau, den 21. Februar 2003
Rückfragen bei:
Ingrid und Werner Lowin
Nr. 6
29496 Klein Gaddau
Tel.: 0 58 49-97 11 65
i.w.lowin@gmx.de |