EJZ vom 16.071997
Heute soll das Atomgesetz geändert werden - Ein Ziel: Enteignungen für Gorleben-Erkundung
Ein Fall fürs Bundesverfassungsgericht
fk Gorleben. Gesetze haben einen Gebrauchswert. Wenn sie nicht mehr nützen, können sie geändert werden. Heute steht das Atomgesetz zur Änderung an: Das Bundeskabinett beschließt voraussichtlich ein buntes Gemisch an Veränderungen. Einiges davon berührt Gorleben, anderes die Zukunft der Atomenergie in Deutschland ganz allgemein. Die Liste der Veränderungen aus den Referat Reaktorsicherheit II des Bundesumweltministeriums ist lang. Es geht erstens um eine längst überfällige Anpassung des deutschen Rechts an europäische Normen. Doch dieser Teil ist ziemlich kurz. AuBerdem hätte er bereits bis 1994 erfolgen müssen.
Viel umfangreicher ist der Teil, der sich mit dem Endlager in Gorleben beschäftigt. Paragraph 9 des Atomgesetzes soll eine Rechtsgrundlage erhalten, damit es leichter zu Enteignungen zugunsten der Erkundung kommen kann. Was im Gesetz in allgemeinen Wendungen enthalten ist, heißt in der Realität: Graf von Bernstorff und die Kirchengemeinden sollen enteignet werden. Zwar gibt es zwei Enteignungsanträge schon seit längerem, einer wurde vom Oberbergamt bereits abgewiesen. Doch offenbar traut die Bundesregierung ihrer eigener Rechtsgrundlage nicht. Weil es nur wenige mögliche Endlagerstandorte gibt, so erklärt sie in der Begründung des Gesetzes müsse man an diesen weniger Orten eine größere Sicherheit haben, die Erkundung auch wirklich durchführen zu können.
Deshalb sollen Enteignungen ,,für Zwecke der vorbereitenden Standorterkundung (...) sowie zur Durchführung von Erkundungsmaßnahmen" nach dem Bundesberggesetz möglich sein. Insbesondere soll eine Enteignung möglich gemacht werden, wenn die Erkundung anderenfalls nicht im "erforderlichen Umfang" geleistet werder - könnte oder "behindert, verzögert oder sonst erschwert würde", heißt es im Gesetzentwurf.
Auch für den Fall, daß man das Salz des Grafen noch nicht unmittelbar brauchen sollte, wird in dem Gesetz vorgesorgt. . Bis zu 30 Jahre lang kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung jede Veränderung auf den Flächen über dem Salz oder unten im Gestein verbieten, die ein Endliager erschweren würde order die Kosten für die Enteignung erhöhen würden. Jeder Widerstand wäre mithin zwecklos. Dabei muß es gar nicht mehr der Bund sein, der dieses künftige Endlager betreibt. Nutznießer der Enteignung könnte auch ein privates Unternehmen werden. "Die Aufgabe des Bundes Anlagen zur Endlagerunis radioaktiver Abfälle einzurichten", kann durch ein gesondertes Gesetz auf eine Körperschaft öffentlichen Rechts übertragen werden. So sieht es die Veränderung des Paragraphen 9 des Atomgesetzes vor. Diese Körperschäft könnte zur Erfüllung ihrer Pflichtg die Aufgabe inklusive der hoheitlichen Befugnisse an einen Dritten übertragen. Ihre Hoheit, die DBE. In Sachen Endlager soll noch eine weitere Regelung eintreten, die bereits in den Konsensverhandlungen Gegenstand der Gespräche war: Das ehemalige DDR-Endlager Morsleben soll bis 2005 weiterbetrieben werden. Zudem soll auch der Bau künftiger Atomreaktoren erleichtert werden. Mit einem standortunabhängigen Genehmigungsverfahren soll der EPRReaktor von Siemens-Fram-Atom eingeführt werden. Doch im Atomgesetz findet ich davon kein Wort. ,,Im Hinblick auf die erhöhten Sicherheitsanforderungen" solle zur Weiterentwicklung der Sicherheitstechnik ein standortunabhängiges Prüfverfahren geschafffen werden, heißt es in der Gesetzesbegründung. Von EPR oder auch nur Reaktorbau keine Rede. Die Bundesregierung hält alle diese Regelungen nicht für zustimmungsbedürftig. Zustimmen muß jedoch auf jeden Fall das Bundesverfassungsgericht. Denn Graf von Bernstorff wird in Karlsruhe klagen.
Bearbeitet am 16.07.97