EJZ vom 10.04.1997
gel Lüchow. Neue Wende im Justizstreit zwischen Wolfgang Ehmke, dem Sprecher der hiesigen Bürgerinitiative Umweltschutz (BI), und dem Bundestagsabgeordneten Kurt-Dieter Grill (CDU): Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) hat Grill mit einer einstweiligen Verfügung verboten, weiterhin zu behaupten, daß Ehmke zu "Sabotage und Bandenbildung" aufgerufen habe. Neu ist: Diese Verfügung bezieht sich erstmals auf die Äußerung Grills im Bundestag, die bisher durch den Grundsatz der sogenannten Indemnität gedeckt war. Danach dürfen Abgeordnete für ihre Äußerungen im Parlament nur dann strafrechtlich verfolgt werden, wenn es sich um eine verleumderische Beleidigung handelt. Und das ist nach dem Spruch des OLG offensichtlich der Fall. Jetzt kommt es doch zur Verleumdungsblage. Zur Erinnerung: Das Landgericht Hamburg hatte Grill bereits vor Ostern mit einer einstweiligen Verfügung verboten, seine die BI belastenden Äußerungen zu wiederholen. Abgelehnt wurde jedoch eine solche Verfügung aufgrund der Indemnität für die Grill-Rede im Bundestag, wo explizit Wolfgang Ehmke belastet wurde. Eine Verleumdungsklage, die sich auf diese Rede bezog, war vom Landgericht abgewiesen worden (EJZ berichtete). Auf Beschwerde des EhmkeAnwalts mußte sich nun das OLG mit dem Fall beschäftigen - und kam zu einem anderen Ergebnis. Es geht bekanntlich um einen Beitrag in einer Zeitschrift, in dem für Castor-Proteste zu Sabotage und Bandenbildung aufgerufen wird. In dem Text tauchte auch die Telefonnummer der BI auf. Grill nutzte diese Konstellation, um im Bundestag zu behaupten, daß Ehmke für den Beitrag verantwortlich zeichne. Das Landgericht hatte daraufhin befunden, daß Grill allenfalls "grob fahrlässig" gehandelt habe. Es sah "keine hinreichenden Anhaltspunkte", daß Grill "die Unwahrheit der von ihm aufgestellten Äußerungen positiv kannte" .
Das OLG sieht das anders. Grundlage ist vor allem ein Schreiben Grills an die EhmkeAnwälte (EJZ berichtete). Darin hatte Grill erklärt, daß er nicht habe erkennen können, daß der Text dieses Aufrufs nicht mit Zustimmung oder zumindest Duldung der BI erfolgt sei. Konkrete Anhaltspunkte für seine Annahme, daß die wörtliche Formulierung des Aufrufs von der BI oder Ehmke stammen könnte, habe Grill allerdings nicht genannt, meint dagegen das OLG und urteilt: Vielmehr sei nach dem derzeitigen Kenntnisstand davon auszugehen, daß Grill die im Bundestag gemachten Äußerungen zu Ehmke "frei erfunden hat, daß seine Behauptung wider besseres Wissen erfolgte". Die Äußerung sei geeignet, Ehmke in der öffentlichen Meinung herabzusetzen. Sollte Gri11 seine Behauptung wiederholen, droht ihm nun auch in diesem Fall ein Ordnungsgeld von bis zu 500 000 DM oder eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten. Worauf die BI nach dem juristischen Erfolg verweist: Es sei wohl einmalig, daß ein Gericht in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland einem Parlamentarier Äußerungen untersage, die er im Bundestag getan hat. Wolfgang Ehmke in einer ersten Reaktion: "Damit hat Kurt-Dieter Grill seinen Beitrag zur Parlamentsgeschichte geleistet - allerdings einen ganz schlechten."
Bearbeitet am 10.04.1997