Elbe-Jeetzel-Zeitung - Zeitungskopf

EJZ vom 23.1.1997 Seite 5


Wasserwerfer der Polizei wurde "teilweise zerstört"

Scheibenwischer verbogen: - Geldstrafe für Castorgegner

fk Lüchow. Man muß nicht, aber man kann das Verbiegen eines Scheibenwischers als "Zerstörung" eines Fahrzeuges ansehen. Dafür jedenfalls hat sich die Staatsanwaltschaft entschieden. Es ging schließlich um das Thema Castor. Für den Beschuldigten bedeutet das eine Geldstrafe von 600 DM.

Der Paragraph 305 a des Strafgesetzbuches sieht für die völlige oder teilweise Zerstörung zum Beispiel von Polizeifahrzeugen eine Höchststrafe von fünf Jahren vor. So weit kam es nicht bei dem Beschuldigten aus Süddeutschland.

Der hatte im April vorigen Jahres weder den Wasserwerfer der Polizei in Brand gesetzt noch ihn fahruntüchtig gemacht oder auch nur den Einsatz der Wasserkanone behindert. Der Wagen war auch nach der Tat des Beschuldigten noch völlig funktionsfähig.

Lediglich einer der drei Scheibenwischer war nicht mehr in Position. Der Beschuldigte hatte ihn verbogen. Eine Reparatur war fällig. Kostenpunkt: 272,48 DM.

Rechtlich hätte es auch die Möglichkeit gegeben, die Tat als Sachbeschädigung zu verfolgen, Höchststrafe zwei Jahre. Darüber wurde in der Staatsanwaltschaft auch diskutiert. Den verbogenen Scheibenwischer als "teilweise Zerstörung" anzusehen, war nicht zwingend notwendig.

Im Gegenteil. Der Paragraph 305 a sieht ausdrücklich die "Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel" vor. Dabei geht es um Arbeitsmittel von bedeutendem Wert oder um Anlagen, die für die öffentliche Versorgung von "wesentlicher" Bedeutung sind.

Solch besonderen Anforderungen an eine Straftat stellt die Vorschrift über die Sachbeschädigung nicht. Dort ist ausdrücklich auch von einer bloßen Beschädigung die Rede. Eine Zerstörung, ganz oder teilweise, ist gar nicht erforderlich. Allerdings ist die Höchststrafe auch geringer: zwei Jahre. Und in einer Statistik liest sich die "teilweise Zerstörung" eindrucksvoller.

Der Beschuldigte hatte gegen den Strafbefehl zunächst Einpruch eingelegt. Den nahm er jedoch wieder zurück, so daß die Strafe rechtskräftig wurde. 30 Tagessätze à 20 DM muß er bezahlen, insgesamt 600 DM.


Bearbeitet am: 26.1.96 (Jobname: 0123S5)