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vom 30.11.2004
| gel Dannenberg. Teilnehmer einer Spontan-Demonstration
dürfen nicht in Gewahrsam genommen werden, wenn die Polizei die Versammlung zuvor nicht
ordentlich aufgelöst hat. Mit diesem Beschluss hat das Amtsgericht Dannenberg ein
weiteres Mal ein Polizeivorgehen während des Castor-Protes-tes gerüffelt und einer
20-jährigen Demonstrantin Recht gegeben.
Die Ingewahrsamnahme der Frau sei rechtswidrig gewesen. In dem Beschluss hält das Amtsgericht zudem Versammlungen an Bahnanlagen grund-sätzlich für rechtens. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig; es läuft eine Beschwerde vor dem Landgericht Lüneburg. Es war der 13. November 2002, als der sechste Castoren-Transport ins Zwischenlager Gorleben rollte. In Hitzacker, in Höhe der Freien Schule, hatten sich rund 1000 Demonstranten versammelt. Der Castor-Zug sollte in nächster Zeit vorbeirollen. Plötzlich liefen etwa 300 Castor-Gegner auf die Gleise und die Bahnböschung - darunter auch die Klägerin. Die Polizei schloss die Gruppe zunächst neben dem Bahndamm, dann auf einer Wiese ein, bis der Zug vorbeigerollt war. Danach brachte die Polizei die Gruppe in die Gefangenen-Sammelstelle in Neu Tramm. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass das Polizeivorgehen schon allein dem Grunde nach rechtswidrig war. Die Klägerin habe zwar zumindest an der Böschung gesessen, was aufgrund des Demo-Verbots der Bezirksregierung nicht erlaubt war. Doch dies sei lediglich als Ordnungswidrigkeit zu werten. Denn es habe sich um eine friedliche Spontan-Versammlung gehandelt, die von der Polizei hätte aufgelöst werden müssen. Doch das war nicht geschehen. Das Amtsgericht hebt in seiner Entscheidung hervor, dass sich die Spontan-Versammlung an und auf der Bahnlinie ungeplant ergeben hatte. Eine Anmeldepflicht für eine solche Spontan-Demo gebe es nicht, so das Amtsgericht. Es verweist in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes. Auch habe es keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Versammlung unfriedlich verlaufen könnte. Und solange eine Versammlung, auch wenn sie verboten ist, friedlich und ohne Waffen verläuft, müsse sie von der Polizei aufgelöst werden. Die Polizei hätte sich bei der damaligen Situation nur auf das Versammlungsgesetz, ohne Auflösung aber nicht auf das Polizeirecht berufen dürfen. Und das Versammlungsrecht sehe eben nicht vor, dass Personen eingeschlossen oder in Gewahrsam genommen werden, so das Amtsgericht. Das Amtsgericht geht aber noch weiter. Es vertritt generell »nicht die Auffassung, dass Bahnanlagen grundsätzlich dem Demonstrationsverbot unterliegen». Denn die Eisenbahnbetriebsordnung (EBO) sei eine untergesetzliche Regelung und könne das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit nicht einschränken. Das Amtsgericht: »Auch im Bereich von Gleisanlagen ist eine Versammlung grundsätzlich jedermann zugänglich.»
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Bearbeitet am: 30.11.2004/ad