ejzmini.gif (1299 Byte)

vom   05.11.2004

»Gefahrenpotenzial gesunken»

Castor-Transportstrecke: Verwaltungsgericht hat Versammlungsverbot teilweise aufgehoben

gel Gorleben. Für »notstandsähnliche Situationen» gebe es nicht genügend Anhaltspunkte. Angemeldete Castor-Protestversammlungen pauschal zu untersagen, sei deswegen nicht verhältnismäßig.

Mit diesem Hauptargument hat das Verwaltungsgericht Lüneburg das Versammlungsverbot entlang der Castor-Transportstrecke nach Gorleben teilweise aufgehoben. Ein Beschluss mit Nachspielzeit: Die Bezirksregierung Lüneburg will gegen den Beschluss nämlich Beschwerde einlegen. Überbewerten will die Bürgerinitiative Umweltschutz (BI) ihren erfolgreichen Antrag gegen die erlassene Allgemeinverfügung nicht. Dennoch wird die Entscheidung als »Lichtblick in der langen Liste der atomfreundlichen und demokratiefeindlichen Gerichtsentscheidungen» gewertet.

Konkreter Anlass für die Klage ist ein angemeldeter Protestlauf von Castor-Gegnern am kommenden Montag, dem wahrscheinlichen »Tag X»: Unter dem Motto »fit gegen Castor» wollen die Gorleben-Gegner zwischen den beiden an den Transportstrecken liegenden Dörfern Groß Gusborn und Langendorf auf Straßen in der Verbotszone laufen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts besagt, dass dieser Lauf nicht pauschal durch die Allgemeinverfügung verboten werden darf. Es bedürfe vielmehr einer »individuellen Prüfung».

Die Allgemeinverfügung der Bezirksregierung, das so genannte Demo-Verbot, ist damit als »teilweise unverhältnismäßig» bewertet worden. Alle angemeldeten öffentlichen Versammlungen auf der Castor-Straßentransportstrecke zu untersagen, sei nicht rechtens. Das gelte auch für die Untersagung aller unangemeldeten öffentlichen Versammlungen auf der Straßentransportstrecke bis zum Ablauf des Sonntags. Das Verwaltungsgericht wörtlich: »Es ist nicht gerechtfertigt, ausnahmslos alle angemeldeten öffentlichen Versammlungen auf der Straßentransportstrecke zu verbieten und unangemeldete öffentliche Versammlungen auf der Straßenstrecke, die bis zum Ablauf des Sonntags stattfinden.» Sehr wohl rechtmäßig ist die Allgemeinverfügung jedoch mit ihrem Verbot von Versammlungen an der Schienenstrecke.

Interessant die Begründung des Gerichtes: Verwiesen wird darauf, dass die Zahl der Gefährdungen und Verletzungen von Rechtsgütern bei Castor-Protesten »stetig abgenommen» habe. Das Gefahrenpotenzial sei deutlich gesunken; die Polizei habe Störungen ohne besondere Schwierigkeiten regeln können. Die Allgemeinverfügung biete keine Hinweise darauf, dass die Polizei Störungen beim kommenden Castor-Transport nicht in den Griff bekommen könnte. Spontanversammlungen ab Montag seien Aufgrund der »angespannten Situation» allerdings zu Recht untersagt.

Bearbeitet am: 05.11.2004/ad


zurück zur Homepage