vom 27.12.2003
| as Lüchow/Neu Tramm. In-nenminister Uwe Schünemann
(CDU) schilderte die Details der Ingewahrsamnahmen aus Sicht von Landesregierung und
Polizeiführung: Laut Grundgesetz (GG Art. 104 Abs. 2), Niedersächsischem Gefahrenabwehrgesetz (§ 19 Abs. 1) und einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (15. Mai 2002 - 2 BvR 2292/00) gelte, dass Verzögerungen aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sein können. Nicht vermeidbar seien Verzögerungen, die durch die Länge des Weges, Schwierigkeiten beim Transport, die Registrierung und Protokollierung oder ein renitentes Verhalten der festgehaltenen Person bedingt seien. Zu den Ingewahrsamnahmen einer Personengruppe aus Rohstorf (11. November 2003 vormittags), stellte der Innenminister fest: »Gegen 10 Uhr kam die Meldung, dass sich rund 150 Personen auf den Gleisen bei Rohstorf (LK Lüneburg) befänden. Gegen 10.20 Uhr trafen zwei Hundertschaften des Einsatzabschnitts (EA) Aufklärung/Zugriff dort ein. Zwischen 10.36 Uhr und 10.41 Uhr erfolgten drei Aufforderungen, die Schienen zu verlassen, denen nicht nachgekommen wurde. Um 10.43 Uhr erfolgte die Durchsage, dass Ingewahrsamnahmen durchgeführt werden. Ab 10.44 Uhr wurden dann 139 Personen dem EA Kriminalitätsbekämpfung übergeben. Sämtliche 139 Personen sowie deren Sachen wurden durchsucht, mitgeführte Gegenstände asserviert. Gefährliche Gegenstände wurden sichergestellt, die Identität festgestellt und überprüft sowie Kurzberichte gefertigt. Ab 14.15 Uhr wurden die Personen in die Gefangenentransportfahrzeuge gebracht und Asservate verladen. Danach wurden die Personen in die GeSa Lüneburg und Neu Tramm verbracht. Der Transport gestaltete sich schwierig. Insbesondere war seine Sicherung notwendig, weil es vor dem Einsatz in Rohstorf zu Zwischenfällen gekommen war, die einen erhöhten Eigensicherungsbedarf belegten.» Schünemann weiter: »Durch die erforderliche Transportsicherung mussten daher geringere Geschwindigkeiten gefahren werden. Zeitweise wurde ein Aufklärungsfahrzeug den Gefangenenbussen voraus geschickt. Auch Fahrten einzelner Busse waren wegen der erhöhten Gefährdungslage nicht möglich. Wegen angekündigter Blockadeaktionen in Metzingen (B 216) musste ein Umweg über Riebrau und Zernien (B 191) gefahren werden, was erheblichen Zeitaufwand verursachte. Um 15.10 Uhr traf der erste Gefangenenbus in Neu Tramm ein. Und die Personen wurden von GeSa-Beamten erneut durchsucht. Dies entspricht dem polizeifachlichen Standard. Danach wurden die Personen erfasst und Lichtbilder gefertigt. Darüber hinaus konnten Angehörige und Rechtsanwälte informiert werden. Die Vorgangserstellung und -bearbeitung begann gegen 15 Uhr. Dazu zählen ein Bericht des Einsatzleiters vor Ort, ein Bericht des Transportverantwortlichen sowie die Anhörung der Aufklärungskräfte. Nachdem die Unterlagen vorgelegen hatten, entschied das Amtsgericht, den Einsatzleiter, den Transportführer und die Aufklärer selbst zu hören, was bis rund 17 Uhr dauerte. Gegen 18 Uhr begannen die Vorführungen vor den Richter. Die Mehrzahl der Akten traf zwischen 19.30 und 21.30 Uhr beim Gericht ein. Verzögernd auf die gerichtlichen Vorführungen wirkte sich aus, dass von 15.56 bis 16.27 Uhr das Softwareprogramm GeSa 2000 ausfiel. Außerdem musste von etwa 18 bis 18.30 Uhr ein Kopierer ausgetauscht werden. Auch mussten in Gewahrsam genommene Personen, die über gesundheitliche Beschwerden klagten, versorgt werden. Am Abend kam es zu einer 30-minütigen Verzögerung, weil kein Rechtsanwalt anwesend war, die Personen aber auf Rechtshilfe bestanden. Die Anhörungen und Entscheidungen wurden bis etwa 4.30 Uhr fortgeführt. Danach wurden mit Blick auf den Zeitablauf, der eine Fortdauer der Ingewahrsamnahme unverhältnismäßig werden ließ und den Umstand, dass ein alsbaldiges Eintreffen des Transports in das Zwischenlager zu erwarten war, alle zu diesem Zeitpunkt noch in Gewahrsam befindlichen Personen entlassen. Bis dahin sind 82 Anträge gestellt worden, von denen 20 bestätigt wurden. Vor 4.30 Uhr wurden 51 Personen aus dem Gewahrsam entlassen. Das Anlegen der Ermittlungsakten umfasst umfangreiche Arbeitsschritte. Eine generell gültige Bearbeitungsdauer kann dafür nicht genannt werden, weil sie sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet. Auch in diesem Jahr war die grundgesetzlich verbürgte unverzügliche richterliche Anhörung nach einer Freiheitsentziehung sichergestellt», betont der Minister. |
Bearbeitet am: 27.12.2003/ad