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vom 07.11.2001
»Stoßdämpfer ständig am Castor»
BfS und BLG halten Timpert-Vorwürfe für nicht nachvollziehbar
| gel Gorleben. Während des Transportes verblieben die
Stoßdämpfer permanent am Castor-Behälter - wie verkehrsrechtlich vorgeschrieben. Das
gelte auch für den Umladevorgang mit dem Castor-Verladekran in Breese/Marsch. Lediglich beim Handling mit den Castoren im Gorlebener Zwi-schenlager seien die Stoßdämpfer nicht mehr vorhanden. Dort seien sie aber auch nicht vorgeschrieben, weil es sich nicht mehr um den Transportvorgang handele. Mit diesen Worten weist Jürgen Auer, Pressesprecher der Zwischenlager-Betreiberin BLG, Kritik an der Sicherheit vom Castor-Behälter HAW 20/28 zurück. Mit diesem Castor-Typus werden in der nächsten Woche auch die sechs weiteren Behälter nach Gorleben gebracht. Die BLG wendet sich damit gegen die Kritik von Friedhelm H. Timpert, dem Geschäftsführer der Hamburger Firma Safety Technology Management. Der hatte bei einer Info-Veranstaltung in Breselenz behauptet, dass die vorgeschriebenen Stoßdämpfer aus Hartholz nicht ständig an den Castor-Behältern seien, wie von der internationalen Atombehörde (IAEA) vorgeschrieben (EJZ berichtete). Für Jürgen Auer ist »nicht nachvollziehbar, wie Timpert zu dieser Behauptung kommt.» Und die BLG erhält Unterstützung vom Bundesamt für Strahlenschutz (BfS). Laut BfS ist der »erforderliche Sicherheitsnachweis entsprechend der IAEA gegeben». Zu den Kernvorwürfen von Timpert teilt das BfS mit: »Entsprechend den verkehrsrechtlichen Vorschriften wurde der Nachweis erbracht, dass die Stoßdämpfer sowohl unter den normalen wie auch unter Unfallbedingungen am Castor-Behälter verbleiben. Somit sind Versuche ohne Stoßdämpfer im verkehrsrechtlichen Zulassungsverfahren nicht zu unterstellen. Die Nachweise hinsichtlich der von Herrn Timpert angesprochenen Brand- und Wärmeabfuhrversuche wurden ebenfalls unter Berücksichtigung der am Castor-Behälter vorhandenen Stoßdämpfer geführt.» Wert legt das BfS auch auf die Feststellung, dass Timpert nie Mitarbeiter der IAEA gewesen sei, sondern dort lediglich einmal an einer Tagung teilgenommen habe.
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Bearbeitet am: 07.11.2001/ad