Castortransporte: Aushebelung der Grundrechte gerichtlich bestätigt
Oberverwaltungsgericht bestätigt Entscheidungen nach Gutsherrenart - Behördlicher Willkür Tür und Tor geöffnet
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG) hat die Aushebelung des Versammlungsrechts durch "Allgemeinverfügungen" zum Castortransport nach Gorleben im November 2004 bestätigt. Die Klagen der Bürgerinitiative Umweltschutz Lüchow-Dannenberg (BI) gegen die von der damaligen Bezirksregierung Lüneburg erlassenen mehrtägigen und eine Strecke von mehr als 70 km Länge umfassenden Demonstrationsverbote wurden für rechtens erklärt. Ebenso wurde das Verbot einer von der BI angemeldeten Demonstration auf einer Straße, die nicht für den Castortransport geeignet ist, vom OVG nicht beanstandet. Auch die Klage der Widerstandsgruppe "X- 1000mal quer" wurde abgewiesen.
Im Verlauf der mündlichen Verhandlung hatte die Vertreterin der damaligen Bezirksregierung, und der heutigen Polizeidirektion Lüneburg erklärt, ein "Abwägungsprozess" über die weit reichende Aushebelung des grundgesetzlichen Demonstrationsrechts habe ausschließlich "in meinem Kopf" stattgefunden. Welche Gründe für und gegen ein Versammlungsverbot sprechen, wurde nicht dokumentiert.
"Bei einem Außerkraftsetzen von Grundrechten darf der Bürger erwarten, dass jede einzelne Maßnahme genauestens protokolliert wird, um ihre Angemessenheit überprüfen zu können", kommentiert ein BI-Sprecher. Es sei deshalb umso erstaunlicher, dass die für das Versammlungsverbot zuständige Dezernatsleiterin vor Gericht erklärt, dass es keine Unterlagen zu ihrer Entscheidung gäbe, sondern "alles in ihrem Kopf" stattfände. Es gäbe wohl Einsatzpläne der Polizei, aber da stehe für die Sache nichts Relevantes drin. Außerdem seien sie geheim.
"Wenn dieses Urteil bestand haben sollte, sind die Grundrechte auf Versammlungsfreiheit und gerichtliche Überprüfung von Verwaltungshandeln faktisch außer Kraft gesetzt", erklärt die BI zu dem vom OVG gefällten Urteil. Behördenwillkür werde damit Tür und Tor geöffnet. "Entscheidungen nach Gutsherrenart", so die BI, würden gerichtlich nicht mehr überprüfbar und Verwaltungshandeln damit nicht mehr kontrollierbar. Da eine Revision abgelehnt wurde, wird eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Karlsruhe eingereicht. BI-Anwältin Ulrike Donat hofft dort auf eine "demokratiefreundlichere Entscheidung, da eine Prüfung der Gefahrenprognosen für die Versammlungsverbote vom OVG nicht justitiabel gemacht wurde". Zudem läuft beim Bundesverfassungsgericht eine Beschwerde zur Allgemeinverfügung aus dem Jahr 2003.
Die Beweisanträge der Bürgerinitiative, mit denen u. a. die der "Abwägung" zugrunde legenden Polizeiberichte, die sämtlich in den Unterlagen fehlen, mit für den Prozess herangezogen werden sollten, wurden vom OVG abgewiesen. Lapidare Begründung: "Nicht entscheidungsrelevant", oder "nicht ausreichend substantiiert". So konnte die Behauptung der Versammlungsbehörde, die in die Demo-Verbotszone einbezogenen Verbindungsstraßen zwischen der Nord- und Südroute, die nachweislich nicht für die über 120-Tonnen schweren Transporte geeignet sind, würden als "Ausweichroute" erforderlich sein, und von der Polizei benötigt, um deren Kräfte von der Nord- zur Südroute bewegen zu können, nicht überprüft werden, da der diesbezügliche Beweisantrag abgewiesen wurde.
Auch der dem Gericht vorgetragenen Wunsch nach einem Ortstermin oder dem genauen Studium des Kartenmaterials, mit dem hätte nachgewiesen werden können, dass kein Veranstaltungsort in Hör- und Sichtweite des Castortransports außerhalb der Demo-Verbotszone verfügbar war, wurde vom Gericht ignoriert. Stattdessen wurde die Behauptung der Versammlungsbehörde ungeprüft ins Urteil übernommen: "In Hör- und Sichtweite der Transportstrecke standen hinreichende Möglichkeiten zur öffentlichkeitswirksamen Durchführung von Protestversammlungen zur Verfügung".
Mit einem schriftlichen Urteil ist in 14 Tagen zu rechnen (Aktz. 11 LC 138/06 3 A 143/04)