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vom 24.02.2005

Auch auf Gleisen: Ingewahrsamnahme ohne Demo-Auflösung rechtswidrig

Amtsgericht Dannenberg entscheidet erneut gegen Polizeimaßnahmen - Auch Verwaltungsgericht Schleswig gibt Demonstranten recht

Das Versammlungsrecht schützt auch Demonstrationen auf Gleisanlagen. Bevor die Polizei Menschen in Gewahrsam nimmt, muss sie in jedem Fall das Versammlungsrecht beachten: Erst nachdem eine Auflösung erfolgt ist, und den Demonstranten ausreichend Zeit gegeben wurde, sich zu entfernen, dürfen weitere Maßnahmen, wie Ingewahrsamnahmen nach Polizeirecht erfolgen – auch wenn die Versammlung verboten ist, und selbst, wenn sie auf Gleisanlagen stattfindet. Das entschied gestern das Verwaltungsgericht Schleswig. Geklagt hatten mehrere Personen, die sich an die Schienen gekettet hatten und im Jahr 2001 von dem Bundesgrenzschutz zur Kasse gebeten wurden: sie sollten die Kosten ihrer Befreiung bezahlen.Diese war jedoch rechtswidrig, weil keine Auflösung der Versammlung erfolgt war. Der BGS hatte argumentiert, Art. 8 GG gelte auf den Gleisen nicht, weil es verboten sei, diese zu betreten. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.

Ähnlich hatte schon das Amtsgericht Dannenberg vor kurzem entschieden. Hier ging es um die Ingewahrsamnahme einer Frau, die sich neben einer der angeketteten Personen im Gleisbereich aufgehalten hatte. Am 13. November 2002 hatten sich zwei CASTOR- Gegner an den Gleisen angekettet. In einer begleitenden Gruppe von 8 bis 10 Personen befand sich auch die Betroffene. Sie stand nicht auf den Gleisen, aber auf dem Schotter neben der Schiene, um dort – trotz per Allgemeinverfügung ausgesprochenen Versammlungsverbots – gegen den Transport zu demonstrieren. Ohne weitere Angaben wurde sie von Polizeibeamten einen Hang hinauf in den Wald gebracht, und wegen Verstoß gegen das Versammlungsgesetz gegen 11 Uhr in Gewahrsam genommen, ohne dass man ihr dies mitteilte. Die Freilassung erfolgte kurz vor Mitternacht durch einen Richter - die Polizei wollte die Frau noch länger in Gewahrsam behalten.

Die Dannenberger Amtsrichterin Staiger gab einem Antrag der Atomkraftgegnerin auf „Feststellung der Rechtswidrigkeit“ der Ingewahrsamnahme statt. Zwar hatte sich die Betroffene ordnungswidrig verhalten, weil sie sich sowohl in der Demo-Verbotszone befand, als auch die Gleise betreten hatte, und damit gegen § 29 des Versammlungsgesetzes und §64 b der Eisenbahn- Betriebsordnung verstieß. Dennoch war es rechtswidrig, sie in Gewahrsam zu nehmen, da die Betroffene Teilnehmerin einer Versammlung gewesen sei, und diese zuvor hätte gemäß § 15 Abs. 3 Versammlungsgesetz aufgelöst werden müssen. Denn erst mit der Auflösung verliere eine Versammlung ihren Schutz gemäß Artikel 8 Grundgesetz. Bei der Gruppe handelte es sich um eine Spontanversammlung, die sich aus einem momentanen Anlass ungeplant und ohne Veranstalter entwickelt habe, so die Richterin. Bei Spontanversammlungen bedarf es keiner Anmeldepflicht, und auch keines Versammlungsleiters.

Zwar hatten die Versammlungsteilnehmer gegen bestehende Gesetze verstoßen, „dies allein rechtfertigt jedoch nicht, der Versammlung den versammlungsrechtlichen Schutz zu nehmen“, heißt es in der Urteilsbegründung. Trotz der Gesetzesverstöße war die Versammlung friedlich gewesen. „Auch eine verbotene Versammlung unterfällt dem Schutzbereich des Artikel 8 Grundgesetz, solange sie friedlich und ohne Waffen ausgeführt wird“, stellt Richterin Staiger fest. Das „Gebot der Versammlungsauflösung“ werde auch „nicht dadurch außer Kraft gesetzt, wenn sich Demonstranten kurzfristig auf ein Gleisbett begeben, auf dem lediglich in nächster Zeit der Transportzug mit den Castorbehältern erwartet wird. Die Versammlung hätte unmissverständlich aufgelöst werden müssen, und die Betroffene hätte Gelegenheit erhalten müssen, den Ort freiwillig zu verlassen“. Die „speziellen Normen des Versammlungsgesetzes verdrängen die Vorschriften des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts“, heißt es weiter. Ohne Versammlungs- Auflösung waren folglich auch „alle weiteren polizeilichen Maßnahmen danach rechtswidrig“, auch wenn sie bis zur Zugdurchfahrt ihre Berechtigung gehabt haben mögen.

„Beide Entscheidungen sind ein wichtiger Meilenstein für die Demonstrationsfreiheit“, so die in beiden Urteilen beteiligte Rechtsanwältin Ullmann. „Auch wenn es eigentlich selbstverständlich sein solle, stellen beide Urteile klar: Das Grundgesetz gilt überall in der Bundesrepublik, also auch dort, wo Schienen sind.“ Die Auflösung ist keine Formalie, wie Polizei und BGS in beiden Fällen behauptet hatten, sondern sie soll den Beteilten unmissverständlich klar machen, ab wann sie ihren Grundrechtsschutz verlieren“. Dies ist für einen effektiven Grundrechtsschutz unerlässlich, weil Betroffene sonst Angst haben müssten, für die Teilnahme an einer Versammlung zur Rechenschaft gezogen zu werden, ohne dass sie wussten, dass ihr Verhalten nicht mehr unter dem Schutz des Grundgesetzes steht. (AZ 39 XIV 134/02 L).

Kontakt: Dieter Metk Tel.: 05841 / 4051

Bearbeitet am: 24.02.2005/ad

 


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