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vom 16.09.2004

Auch im Polizeikessel: Menschenwürde muß garantiert sein

Richter legen Mindeststandards fest - „Saubere und ordentliche Bedingungen“ erforderlich

Bei „Ingewahrsamnahmen“ unter freiem Himmel muss die Polizei für „menschenwürdige und zumutbare Bedingungen“ sorgen, ansonsten ist ein Polizeikessel „von Anfang an rechtswidrig“, hat das Amtsgericht Dannenberg kürzlich entschieden. Geurteilt wurde über die „Freiheitsentziehung“ eines Demonstranten im „Laaser Kessel“ beim CASTOR-Transport am 13. November 2002(Aktenzeichen 39 XIV 512/02 L).

Mit dieser Entscheidung hat das Gericht Neuland betreten: zum ersten Mal wurden konkrete Anforderungen an eine Ingewahrsamnahme formuliert: Für die Eingeschlossenen müsse es möglich sein, den „natürlichen Grundbedürfnissen“ sobald möglich „unter sauberen und ordentlichen Bedingungen“ nachkommen zu können. Sollte die Polizei aufgrund ihrer personellen und materiellen Ausstattung dazu nicht in der Lage sein, so müsse „die Ingewahrsamnahme von vornherein unterbleiben“.

Jedem Polizeikessel wohne „bereits von vornherein eine Tendenz inne, den menschlichen Achtungsanspruch“ und damit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes zu verletzen. Die Bedingungen eines Polizeikessels - wie „zusammengetriebenes Vieh“ auf eng begrenztem Raum festgehalten und Witterungeinflüssen ausgesetzt zu sein, in der Regel ohne Verpflegung, Getränke und hygienischer Toilettenbenutzung eingeschlossen zu sein - hätten eine enorme physische und psychische Belastung zur Folge. So gerate Einkesselung schnell zur „erniedrigenden Strafaktion“. Dies dürfe aber nicht sein.

„Spätestens zwei Stunden nach Beginn der Einschließung“ muss Folgendes gewährleistet sein: · es müssen ausreichend Toilettenplätze zur Verfügung stehen - mindestens einer pro 50 Gefangene Die Benutzung muss „zumutbar organisiert“ sein, keinesfalls darf ein Toilettengang verweigert werden. · Getränke müssen jederzeit zur Verfügung stehen, im Bedarfsfall auch Verpflegung. Bei Einkesselungen „zur Nachtzeit und bei Temperaturen um den Gefrierpunkt müssen zudem Heißgetränke verabreicht werden“. · Zur Nachtzeit sei es nicht zumutbar, dass die Eingeschlossenen mehrere Stunden stehend im Polizeikessel verbringen, oder sich auf eine nasse und kalte Wiese setzen. „Dementsprechend müssen Isomatten oder vergleichbare Unterlagen zur Verfügung gestellt werden“, entschied das Dannenberger Amtsgericht.

Im verhandelten Fall des „Laaser Kessels“ standen für die 724 in der Straßentransportnacht Eingeschlossenen erst nach längerer Zeit zwei Toilettenwagen zur Verfügung, Heißgetränke und Nahrung wurden von Außenstehenden in den Kessel gereicht - aber nicht genug für alle. „Zwei Kisten Wolldecken reichen nicht für 724 Leute aus“, so Amtsrichter Hobro-Klatte in seiner schriftlichen Urteilsbegründung.

Die Entscheidung des AG Dannenberg v. 22.7.04 ist noch nicht rechtskräftig.

Dieter Metk 05841-4051

Bearbeitet am: 16.09.2004/ad


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