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vom 11.03.2004

OLG Celle: Gleisblockade nicht kriminell

Terrorparagraf findet keine Anwendung auf Castorgegner/innen

Wer auf Bahnschienen sitzt, steht oder geht und dadurch den Zugverkehr beeinträchtigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, aber ist kein Straftäter. Das Oberlandesgericht Celle kassierte mit diesem Beschluss vom 29. Januar 2004, der jetzt bekannt wurde (22 Ss 189/03), ein anderslautendes Urteil des Landgerichts Lüneburg aus dem Jahr 2003 (502 Js 25327/01 StA Lüneburg), das von Atomkraftgegner/innen und dem Republikanischen Anwaltsverein im vergangenen Jahr mit Empörung quittiert wurde.

Die Lüneburger Richter hatten schon im Betreten von Gleisanlagen zu demonstrativen Zwecken eine gemeinschaftliche Störung öffentlicher Betriebe gemäß § 316 StGB gesehen. Dieser Paragraf des Strafgesetzbuches gehört auch zu den sogenannten "Katalogtaten", die das Verhalten krimineller oder terroristischer Vereinigungen beschreiben. "Der Versuch, Sitzblockaden von Atomkraftgegner/innen in die Nähe von derartigen Vereinigungen zu rücken und die Aktivisten als gemeine Kriminelle hinzustellen, ist mit diesem Urteil vorerst gestoppt worden", freut sich der Lüneburger Rechtsanwalt Ulrich Albers.

Der Angeklagte, ein 44-jähriger Hausmann aus Hittbergen bei Neu Darchau, hatte am 15. Mai 2001 gemeinsam mit einer Gruppe von Atomkraftgegner/innen in den frühen Morgenstunden im Bahnhofsbereich Lüneburg die Gleise betreten. Vom Rangierbahnhof Maschen fuhr an jenem Morgen ein Sammeltransport von Castorbehältern mit abgebrannten Brennelementen aus norddeutschen Atomkraftwerken zur französischen Wiederaufarbeitungsanlage La Hague. Das politische Anliegen der Demonstranten aus dem Raum Lüneburg und Lüchow-Dannenberg war klar: die Wiederaufarbeitung sei kein Entsorgungsbeitrag, am Ende käme der hochradioaktive Müll in verglaster Form nach Deutschland zurück. "Vor allem sollte dem Vorwurf begegnet werden, man protestiere nur, wenn es um Gorleben ginge", erinnert die Bürgerinitiative Umweltschutz Lüchow-Dannenberg.

Tatsächlich stoppte der Castorzug in Höhe Bardowick. Zwischen 4.50 Uhr und 5.38 Uhr wurde der Zugverkehr auf der Strecke Hamburg - Hannover unterbrochen. Insgesamt waren siebzehn Personenzüge und dreizehn Güterzüge, die den Bahnhof Lüneburg hätten passieren sollen, betroffen, ein ICE musste über Rotenburg umgeleitet werden. Einige Demonstranten ließen sich schließlich von BGS-Beamten von den Gleisen tragen oder abdrängen.

Für die Teilnahme an dieser Aktion muss der Hittbergener nun saftige 500 Euro zahlen. Das OLG Celle sah in seinem Verhalten eine Ordnungswidrigkeit, weil es zu einer Beeinträchtigung und Behinderung der Deutschen Bahn AG und ihrer Kunden gekommen sei. Allerdings verwarfen die Celler Richter den viel weitergehenden Vorwurf, die Präsenz auf den Schienen sei nach jenem § 316 StGB abzuurteilen. "Am Tattag kam es nicht deshalb zum Ruhen des Fahrverkehrs, weil der Angeklagte und seine Mitdemonstranten dies durch direkte Einwirkung auf die Gleisanlangen oder die Züge der Deutschen Bahn AG verursachten", heißt es im Urteilstext. Vielmehr hätten sie psychisch auf die Fahrdienstleiter und Zugführer eingewirkt, ein Unbrauchbarmachen im Sinne einer Beschädigung der Gleise lag nicht vor.

Wolfgang Ehmke 05863/ 98 30 76

Bearbeitet am: 11.03.2004/ad


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