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vom 14.08.2003

BI gewinnt Castor - Campräumungsklage

Verwaltungsgericht stellt Grundrechte vor zweifelhafte Polizei-Gefahrenprognosen

Die Bürgerinitiative Umweltschutz Lüchow Dannenberg hat nach 5 Jahren eine Klage gegen die Räumung ihres Basis-Camps beim letzten Castortransport nach Ahaus gewonnen. 1998 hatte die BI für 300 Menschen aus dem Wendland, die sich mit den Ahäuser Atomkraftgegnern solidarisieren wollten, vor Ort ein Basis-Ruhecamp eingerichtet. Zwei Tage nach dem Aufbau behauptete der grüne Münsteraner Polizeipräsident, Hubert Wimber, das Camp läge in einer Versammlungsverbotszone und ließ unter Androhung von Gewalt dazu auffordern, innerhalb von 8 Minuten das 400 m von den Bahnanlagen entfernte Gelände zu räumen. Der Sprecher der BI, Francis Althoff, reichte Klage dagegen ein.

"Eine vollkommen absurde und durchgeknallte Polizeiaktion", erinnert sich Althoff an die Ereignisse beim damals letzten Castortransport vor Bekanntwerden des Kontaminationsskandals. "Das Gelände war gepachtet, ordnungsgemäß angemeldet, hatte vorschriftsmäßige sanitäre Anlagen und, beinahe übertrieben, selbst die Abwasserbeseitigung war mit der freiwilligen Feuerwehr abgesprochen. Ohne irgendeinen schriftlichen Nachweis wurde dann nach zwei Tagen einfach behauptet, das Camp läge in einer
1000 m-Versammlungsverbotszone an den Gleisanlagen. Nach der Räumung verhandelte ich über eine Duldung in einem Ersatzcamp 600 m von den Gleisen. Dem wurde seltsamer Weise problemlos zugestimmt."

Das Verwaltungsgericht Münster bestätigte nun die Rechtswidrigkeit des polizeilichen Vorgehens. Die Richter hielten sich streng an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, das 1985 im sogenannten "Brokdorf-Beschluss" einforderte, dass eine Gefahrenprognose mit "Tatsachen" oder "Sachverhalten" begründet werden müsse.

Die Essenz des Urteils: "Ein bloßer Verdacht oder Vermutungen", so die Münsteraner Richter, reiche für ein Versammlungsverbot nicht aus (1 K 1169/98). Auch das unfriedliche Verhalten Einzelner reiche für ein Versammlungsverbot nicht aus. "Würde demgegenüber unfriedliches Verhalten Einzelner für die gesamte Veranstaltung und nicht für die Täter zum Fortfall des Grundrechtsschutzes führen, könnte jedoch praktisch jede (Groß-) Demonstration dieser Art verboten werden, weil sich nahezu immer "Erkenntnisse" über unfriedliche Absichten eines Teils der Teilnehmer beibringen lassen."

Für BI-Anwalt Wilhelm Achelpöhler ist damit der Willkür der Demo- und Campverbote ein Riegel vorgeschoben worden. Achelpöhler kann dem Urteil noch mehr Positives abgewinnen: Klargestellt hätten die Verwaltungsrichter auch, dass außerhalb des Gebietes einer Allgemeinverfügung Camps und Versammlungen nicht verboten werden dürfen. "Eben damit haben wir es aber häufig in Gorleben zu tun." Camps, die einer Vorbereitung von Versammlungen dienen, genießen demnach einen besonderen Schutz. Das mutmachende Urteil werde sich beim nächsten Castor-Transport nach Gorleben bewähren, ist sich Achelpöhler sicher. (Aktz.: 1 K 1169/98)

Francis Althoff 05843-98 6789 + 0170-939 4684

Bearbeitet am: 14.08.2003/ad


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