Pressemitteilung der Bürgerinitiative Lüchow-Dannenberg e.V.
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vom 29.04.1999

Gesellschaft fur Nuklearservice will in Gorleben radioaktive Abwässer verdampfen

Plant die Gesellschaft für Nuklearservice (GNS) in Gorleben eine Erweiterung der Betriebsabläufe in der noch genehmigten Konditionierungsanlage? Nach Informationen der Bürgerinitiative Umweltschutz (BI) Lüchow-Dannnenberg will die GNS in Gorleben kontaminierte Flüssigkeiten verdampfen. „Offensichtlich will die GNS damit zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen: einerseits die Angebotspalette erweitern und Gorleben zur Drehscheibe für die Konditionierung aller Arten radioaktiver Abfälle machen, andererseits sich die lästige Umweltverträglichkeitsprüfung für die Einleitung verstrahlter Betriebsabwässer in die Elbe ersparen", mutmaßt die BI. Denn dieses Verfahren, das Kommunen wie Interessenverbänden wie auch Einzeleinwändern die Möglichkeit einräumen würde, Argumente gegen den Betrieb der Konditionierungsanlage vorzutragen, dümpele augenscheinlich vor sich hin.

„Es ist ein Trauerspiel, daß die Umweltadministration in Hannover und Bonn dieses Verwirrspiel um die Genehmigung der Konditionierungsanlage in Gorleben gleichermaßen mitträgt," meint BI-Sprecher Wolfgang Ehmke. Bonn könne, weil die Elbe Bundeswasserstraße ist, sogar direkt in dieser Frage mitwirken. Und das niedersächsische Umweltressort sollte die GNS-Planungen offen auf den Tisch legen.

„Wir werden uns die Chance nicht entgehen lassen, am kommenden Montagnachmittag in Hannover auf der Anhörung des Umweltministeriums zum Thema Konditionierungsanlage auf die Tricksereien hinzuweisen, die am Ende nur der GNS dienen. Der Betriebszweck hat nicht mehr viel mit dem zu tun, was 4 Tage nach Tschernobyl, am 30.4.86 seitens der GNS beantragt wurde. Anstelle der endlagergerechten Verpackung von Brennelementen ist die Optimierung der Zwischenlagerung und das Konditionieren von Flüssigabfällen getreten." Dazu bedürfe es zumindest neuer Genehmigungsverfahren, argumentiert die BI.

 Wolfgang Ehmke 040/ 439 84 75

Bearbeitet am: 29.04.1999/ad


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