K l a g e in der
Verwaltungsrechtssache
Wegen der
Trecker-Reifen-Messerstecherei der Polizei beim 3.
Castor-Transport
(Orginaltext)
U L R I K E D O N A T
Rechtsanwältin
Vorsetzen 53 IV
20459 Hamburg
Tel. 040-319 39 71
Hamburger Sparkasse
BLZ 200 505 50
Kto-Nr. 1042-130 417
Postbank Hamburg
BLZ 200 100 200
Kto-Nr. 33617-209
Verwaltungsgericht Lüneburg
Postfach 2941
21319 Lüneburg
25.2.1998
| K l a g e in der Verwaltungsrechtssache 1. des Landwirtes Jochen Kulow, Zargleben Nr. 1, 29459
Clenze Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin Ulrike Donat, Vorsetzen 53 IV, 20459 Hamburg gegen Bezirksregierung Lüneburg, Auf der Hude 2, 21339 Lüneburg - Beklagte - wegen: Polizeirecht vorl. Gegenstandswert: DM 17. 476,60 Namens und unter Beifügung schriftlicher Vollmachten für die Kläger erhebe ich Klage und beantrage: 1. Es wird festgestellt, daß das Zerstechen der Reifen an Treckern der Kläger am 5.3.1997 in Splietau durch Beamte der Beklagten rechtswidrig war. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Begründung: Die Kläger sind Halter landwirtschaftlicher Maschinen, deren Reifen bei einem Polizeieinsatz anläßlich des Castor-Transportes am 5.3.1997 rechtswidrig und mutwillig von Einsatzkräften der Beklagten zerstört wurden. Sie machen die Rechtswidrigkeit der polizeilichen Zwangsausübung geltend, die sie in ihrem Eigentumsrecht verletzte. I. Sachverhalt 1. Die Trecker der Kläger standen im Rahmen einer Protestaktion gegen den Castor-Transport in Splietau. Die Beteiligten der Protestaktion waren zu keinem Zeitpunkt von der Polizei aufgefordert worden, die Straße zu räumen. Gegen 11.20 Uhr landeten plötzlich drei Transporthubschrauber der Polizei neben dem Dorf. Ca. 30 Beamte eines Sondereinsatzkommandos stürmten mit gezogenen Messern auf die dort zu einer Blockade versammelten Trecker zu und stachen ohne Vorwarnung oder irgendwelche Aufforderung an die dort Versammelten auf die Reifen der Trecker ein. Es wurden bis zu 10 Einstiche pro Reifen gezählt. Insgesamt wurden auf diese Weise etwa 30 Schlepper beschädigt. Der Sachschaden beläuft sich insgesamt auf ca. DM 80.000,-- Diese Aktion stellt eine vorsätzliche Sachbeschädigung von Eigentum der Kläger dar, die keine Stütze im Niedersächsischen Gefahrenabwehrrecht findet. Die Beklagte selbst rechtfertigt diese "Aktion" damit, auf diese Weise würden die Schlepper an einer Weiterfahrt zur Transportstrecke gehindert. Zu diesem Zeitpunkt waren jedoch die Tieflader mit den Castor-Behälterns schon unterwegs. Die Trecker standen ineinander verkeilt - und damit unbeweglich - in Splietau. Für eine angebliche Weiterfahrt gab es keine tatsächlichen Anhaltspunkte. Die Traktoren hätten auch keine Gelegenheit mehr gehabt, "rechtzeitig", dh. vor den Castor-Transportern, auf die Strecke zu gelangen. Entgegenstehende Behauptungen der Polizeiführung nach diesem Einsatz sind unwahr. Insbesondere haben die Polizeibeamten nicht versucht, ihre Befürchtungen, die Trecker könnten sich zur Transportstrecke bewegen, durch Gefahrerforschungseingriffe (Befragen, Kontrollen vor Ort) zu verifizieren oder den vermeintlich drohenden Schaden durch Maßnahmen geringerer Eingriffsintensität zu verhindern. Es wäre auch ohne Sachbeschädigung ein Leichtes gewesen, die Trecker an der vermeintlichen Weiterfahrt durch jeweils ein Polizeifahrzeug vor und hinter der Treckerblockade zu hindern. Die Trecker hatten keinen Platz zum Rangieren und konnten auch seitlich nicht ausweichen, denn dort befanden sich Vorgärten und Zäune. Im übrigen ist festzustellen, daß die Trecker dort seit dem Abend des 2.3.1997 standen, ohne daß eine Räumungsaufforderung durch die Polizei erfolgte. Die Beklagte ließ lediglich durch einige Beamte die Kennzeichen feststellen, darüberhinaus hat die Beklagte nicht eingegriffen. Beweis zum Geschehensablauf wird angetreten durch - Videoaufnahmen des Hessischen Rundfunks - Private Videoaufnahmen - Zeugnis eines Journalisten vom Hessischen Rundfunk - Zeugnis Ulrich Hartmann, Splietau - Zeugnis Reinhard Schulz, Platenlaase Es wird beantragt, die Verwaltungsakten der Beklagten, insbesondere - die Einsatzpläne und Einsatzbefehle des SEK-Kommandos - die Funkprotokolle - die Videoaufnahmen der Polizei der Beklagten beizuziehen und der Unterzeichnerin Akteneinsicht zu bewilligen. Sodann wird die Klage weiter begründet werden. 2. Am Trecker des Klägers zu 1. wurde 1 Reifen mehrfach durchstochen und mußte erneuert werden. Der Schaden beträgt DM 1.903,--netto. Reperaturrechnung wird als - Anlage 1 - überreicht. Der Kläger selbst war in der fraglichen Zeit überhaupt nicht im Landkreis, sondern nachweislich auswärtig bei einem Kuraufenthalt, von dem er erst am folgenden Tag zurückkehrte. Der Kläger zu 2. ist Halter eines Fahrzeugs, an dem zwei Reifen zerstört wurden. Der Schaden beträgt DM 4.063,20 netto. Reperaturrechnung wird als - Anlage 2 - überreicht. Dem Kläger zu 3. wurden gleich 7 Reifen an 2 Fahrzeugen beschädigt! Der gesamte Schaden beläuft sich ausweislich der Reperaturrechnungen - Anlagen 3 - 5 - auf DM 11.510,40 netto. II. Zulässigkeit der Klage 1. Das Verwaltungsgericht ist sachlich zuständig, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt. Die Kläger begehren die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Polizeieinsatzes. Das Verwaltungsgericht Lünbeburg ist örtlich zuständig, da sowohl "Tatort" als auch der Sitz der zuständigen Behörde in dessen Bezirk liegt. 2. Mangels polizeilicher Verfügungen, irgendwelcher ausgesprochenen oder inzident erteilten Ge- oder Verbote handelt es sich bei der Zerstörung der Treckerreifen um einen Realakt. Die "Regelung" eines Einzelfalls wurde ersichtlich nicht angestrebt. Für die Feststellung der Rechtswidrigkeit ist daher die einfache Feststellungsklage nach § 43 VwGO die statthafte Klageart. Hilfsweise ist analog § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO zu verfahren. 3. Das Feststellungsinteresse der Kläger ergibt sich daraus, daß derartige Vorgehensweisen von Einsatzkräften der Polzei bei Gorleben-Protesten zunimmt. a) Insbesondere bei dem letzten Castor-Transport im Mai 1996 kam es zu ähnlichen gezielten, nicht durch eine konkrete Gefahrenlage begründeten und nicht durch die einschlägigen Rechtsgrundlagen gedeckten Zerstörungsaktionen. Gezielte Beschädigungen von Treckern und Zwangsmaßnahmen der Polizei gegen Landwirte haben sich wiederholt, ohne daß es hierfür eine gesetzliche Grundlage gibt. Weil die Kläger beabsichtigen, auch weiterhin ihre Trecker für Protestaktionen zur Verfügung zu stellen, besteht Wiederholungsgefahr. Hierzu wird auf das Verfahren Nowak u.a. ./. Bezirksregierung Lüneburg, VG Lüneburg, Az. 7 A 207/97 verwiesen. Da Strafanzeigen erfolglos blieben, weil die Staatsanwaltschaft wegen der engen Zusammenarbeit mit der Polizei die tatsächliche und rechtliche Version der Polizei übernommen hat, sind die Kläger auf verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz zur Klärung dessen angewiesen, was die Polizei darf und was sie nicht darf. b) Sie haben zudem ein Rehabilitationsinteresse, da sie massiv in ihren Grundrechten, speziell der Eigentumsgarantie, beeinträchtigt wurden, ohne daß hierfür eine Rechtsgrundlage existiert. Sie wurden - und werden - in der Öffentlichkeit von der Polizei und interessierten politischen Kreisen so dargestellt, als seien sie üble Straftäter, mit denen man derart massiv umspringen dürfe und müsse. Dem ist jedoch nicht so. Um diese diffamierende öffentliche Wirkung zu beseitigen, ist die angestrebte Feststellung der Rechtswidrigkeit erforderlich. c) Zudem ist erheblicher Sachschaden entstanden. Nach einer Klärung im Verwaltungsrechtsweg werden die Kläger entscheiden, ob sie Amtshaftungsansprüche geltend machen. Im Amtshaftungsprozeß direkt kann ihrem Rechtsschutzinteresse jedoch nicht genüge getan werden, da dort der Amtsermittlungsgrundsatz nicht gilt und die Geschädigten nicht nur die Rechtswidrigkeit, sondern auch das Verschulden einzelner Amtswalter nachweisen müssen. Für den Erfolg einer Feststellungsklage - und damit insbesondere für eine Beseitigung der Wiederholungsgefahr bei künftigen Protesten gegen Atompolitik und Castortransporte - reicht jedoch die Rechtswidrigkeit der Maßnahmen unabhängig vom Verschulden der einzelnen Polizisten aus. Den Nachweis der Rechtswidrigkeit und das dadurch im Amtshaftungsprozeß indizierte Verschulden könnten die Kläger im Zivilprozeß insbesondere deshalb nicht nachweisen, weil dort der Antrag auf Beiziehung der Verwaltungsakten, Polizeieinsatzpläne usw. nicht statthaft wäre, während im Verwaltungsprozeß die Akten der Behörde beizuziehen sind. Auch für Ersatzansprüche nach § 80 NGefAG ist die Klärung der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Polizeimaßnahmen Vorfrage, die zweckdienlich vom Verwaltungs-gericht als dem sachnächsten Gericht mit Amtsermittlungsgrundsatz zu klären ist. 4. Es muß an dieser Stelle noch einmal deutlich betont werden, daß ein wie auch immer gearteter polizeilicher Zweck nicht jedes Einsatzmittel rechtfertigt. Die Sondereinsatzkräfte und speziell die Polizeieinsatzleitung bei Gorleben-Protesten scheinen aber dieser Auffassung zu sein. Sowohl in den Prozessen um die Demonstrationsverbote ( VG Lüneburg, Az. 7 A 177/94, 7 A 50/95, 7 A 59 und 60/96, 7 A 40/97), als auch bei öffentlichen Stellungnahmen als auch in den Stellungnahmen gegenüber der Staatsanwaltschaft in Ermittlungsverfahren gegen Polizeibeamte nehmen die Beklagte bzw. ihre Beamten und ihre Vorgesetzten stets eine Haltung ein, als seien in unserem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat Bürgerrechte stets den Interessen an der Durchsetzung von Atomtransporten unterzuordnen. Hier wird auch an die Vorgänge in Karwitz am 4.5.1996 erinnert (VG Lüneburg, Az.: 7 A 60/97). Höherwertig als das Ziel "Durchsetzung der Atomtransporte" ist jedoch der Erhalt unserer Rechtsordnung, die Beachtung von Recht und Gesetz und auch der Freiheitsrechte der Bürger durch die Polizei. Atomtransporte dienen dem Privatinteresse der Kraftwerksbetreiber (Aufrechterhaltung eines konstruierten "Entsorgungsnachweises"), während bei Mißachtung der rechtlichen Grenzen polizeilichen Handelns und des Geltungsbereiches von Grundrechten unsere staatliche Ordnung als Ganzes bedroht ist. Gerade darum halten die Kläger die vorliegende Klage für erforderlich und geboten. Polizeiliches "Wollen", "Können" und "Dürfen" sind eben in einem demokratischen Rechtsstaat nicht immer deckungsgleich, und zwar - angesichts der deutschen Geschichte - mit gutem Grund. "Die Polizei darf nicht alles, was sie kann. Anderersseits: Die Polizei kann nicht alles, was sie darf". ( Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 2. Aufl. 1996, S.128). Insbesondere bedarf ein polizeibehördlicher Eingriff in die Rechts- und Freiheitssphäre der Bürger immer einer gesetzlichen Grundlage, darüber hinaus ist im besonderen Maße im Polizeirecht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Sinne der Erforderlichkeit, Gebotenheit und Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne zu beachten. Die Kläger berufen sich darauf, daß die Zerstörung Ihres Eigentums ohne Rechtsgrundlage erfolgte und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzte. III. Begründetheit der Klage Das Handeln der SEK-Beamten war rechtswidrig und verletzte die Kläger in ihrem Eigentumsrecht (Art.14 GG). 1. Rechtswidrigkeit des polizeilichen Handelns. Das angefochtene Polizeihandeln ist schon deshalb rechtswidrig, weil eine gesetzliche Grundlage fehlt bzw. die vorhandenen gesetzlichen Regelungen mißachtet wurden. a) Als Rechtsgrundlage für ähnliche Maßnahmen gegen Bauern beim vorigen Castor-Transport im Mai 1996 bezog sich die Beklagte auf § 26 NGefAG, der die Sicherstellung von Sachen regelt. Diese Vorschrift erlaubt jedoch nur die Inbesitznahme - eben die Sicherstellung - nicht aber die Zerstörung fremden Eigentums. Sichergestellte Sachen müssen in Verwahrung genommen werden, hilfsweise in "geeigneter Weise" aufbewahrt und gesichert werden, § 27 NGefAG. Außerdem sind Sicherstllungsbescheide auszustellen oder Sicherstellungsprotokolle anzufertigen. Dies ist nicht geschehen. Der gesamte Geschehensablauf zeigt, daß es sich um eine gezielte Zerstörungsaktion handelte, die vom Gesetz nicht gedeckt wird. Dem Polizeirecht sind generalpräventive Aspekte wesensfremd. Solche sind dem Strafrecht vorbehalten und dürfen auch dort allenfalls Nebenzweck bei der Ahndung konkret zurechenbarer Taten sein. Der Grundrechtsschutz dagegen garantiert gerade im Polizeirecht dem einzelnen, in Ruhe gelassen bzw. nur im Rahmen der gesetzlichen Eingriffsermächtigungen herangezogen zu werden. Die Polizei ist nicht befugt, selbst durch instrumentellen Selbstvollzug vermeintliche Täter zu bestrafen. b) Im Strafverfahren wegen der massiven Polizeiübergriffe gegen Bauern im Jahre 1996 hat die Polizei Zerstörungen an Treckern und Reifen (Sekundenkleber im Zündschloss, mit Seitenschneider abgekniffene Ventile, zerschlagene Scheiben, demolierte Karosserien) unter Hinweis auf § 69 NGefAG als "einfache körperliche Gewalt gegen Sachen" zu rechtfertigen versucht. Zwangsmittel sind jedoch nur zulässig zur Durchsetzung eines Verwaltungsaktes. Welche "Regelung" hier beabsichtigt war, ist unerfindlich, da die SEK-Beamten sofort und gezielt zu ihrer Zerstörungsaktion schritten. Beweis: Videoaufnahmen Zeugnis der Journalisten des Hessischen Rundfunks Zeugnis n.n. Zudem verlangt auch ein Vorgehen nach §§ 69, 70 NGefAG neben einer Verfügung eine qualifizierte Gefahr.Eine gegenwärtige konkrete Gefahr, die nicht anders abgewendet werden konnte, ist nicht ersichtlich. Die Trecker waren etliche Kilometer vom Castor-Transport, der geschützt werden sollte, entfernt. Die Annahme der Polizei, die Trecker wollten sich fahrbereit machen, basiert auf falschen Vermutungen, keiner hat sich vor Ort die Mühe gemacht, diese Annahme zu überprüfen. Als die SEK-Beamten auf die Trecker der Kläger zustürmten, saß dort niemand am Steuer, der Motor lief nicht. Eine unmittelbare konkrete Gefahr, die nicht anders als durch Zerstörung von Reifen hätte abgewendet werden können, lag daher nicht vor. Auch die Voraussetzungen polizeilicher Zwangsausübung waren nicht gegeben. Unmittelbarer Zwang ( § 69 NGefAG) setzt neben einer qualifizierten Gefahrenlage voraus, daß andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen. Die Voraussetzungen der §§ 70, 74 NGefAG lagen nicht vor. Selbst wenn die Blockade in Splietau möglicherweise für sich genommen eine Gefahrenlage begründete, so wurde doch das angefochtene Polizeihandeln damit begründet, daß eine Gefahr für die Transportstrecke, also andernorts, abgewendet werden sollte. Eine Gefahr für die Transportstrecke war weder gegenwärtig noch gab es konkrete tatsächliche Anhaltspunkte oder eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt gerade durch die betroffenen Trecker an anderem Ort. Dies schied schon deshalb aus, weil die Trecker sich gegenseitig bewegungsunfähig verkeilt hatten. Zudem verhinderte gerade die angefochte Polizeimaßnahme die Aufhebung der Blockade in Splietau. Eine zügige Auflösung wurde dadurch geradezu verhindert, da die Betroffenen Stunden benötigten, die großen Landmaschinen wieder fahrbereit zu machen. Noch am nächsten Tag blockierten die beschädigten Zugmaschinen den Verkehr. Die Reifen mußten vor Ort erneuert werden. Daher war die durchgeführte Maßnahme zur Gefahrenbeseitigung weder geeignet noch erforderlich oder geboten. Schließlich dienen die Regelungen der Zwangsausübung im NGefAG nur zur Durchsetzung der polizeilichen Standardmaßnahmen. Die Regelungen zur Sicherstellung sind jedoch abschließend. Sicherstellung darf nicht durch Zerstörung der "sicherzustellenden" Sache ersetzt werden; Zwang ist nur zulässig gegen Personen, die eine rechtmäßige Sicherstellung verhindern. c) Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist ebenfalls ignoriert worden. Hätte tatsächlich verhindert werden sollen, daß die Trecker - die keinerlei Anstalten machten - zur Transportstrecke hätten fahren können, so wäre eine entsprechende Verfügung, eine Straßensperrung oder ein Platzverweis in Betracht gekommen, nach Fehlschlagen derselben möglicherweise auch die Sicherstellung, aber ohne Beschädigungen. Wenn die Polizei wirklich davon ausgegangen wäre, die Trecker (oder einige Trecker ) wollten sich zur Transportstrecke begeben - wofür keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte sprachen -, dann wäre nach dem Niedersächsischen Gefahrenabwehrrecht bzw. allgemeinen polizeirechtlichen Grundsätzen zunächst nur ein Gefahrerforschungseingriff zulässig gewesen. Die Beamten durften eine derart schwerwiegenden Eingriff nicht auf bloße Vermutungen stützen, ohne zumindest den Versuch einer Abklärung und Erhärtung des Verdachtes zu unternehmen. Mildere Mittel - wie Befragen, Aufforderungen, Platzverweise, Straßensperrungen, Sicherstellung in gesetzmäßiger Art und Weise - wurden nicht einmal in Betracht gezogen. Die Beamten hatten vermutlich - da sie in geschlossener Formation zielstrebig ihre Zerstörungsmaßnahmen so ausführten, daß möglichst großer Schaden entstand - Befehl von vorgesetzer Stelle zu dieser Tat. Gerade dies - weil es im Rahmen der Gorleben-Proteste kein Einzelfall ist - ist umso bedenklicher. Beweis: Akteninhalt der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Funkprotokolle der Einsatzleitung und der Hubschrauber Zeugnis der verantwortlichen Polizeibeamten Die Trecker hätten ohne weiteres an einem Weiterfahren gehindert werden können, indem ein Polizeifahrzeug vor und eines hinter der Treckeransammlung abgestellt worden wäre. d) Die Tatsache, daß hier nicht einmal eine vollständige Sachverhaltsermittlung und keinerlei Abwägung verschiedener polizeilicher Einsatzmittel stattgefunden hat, bedeutet einen doppelten Ermessensfehler. Hinzu kommt - wie oben dargestellt - die Überschreitung der Grenzen des gesetzlich eingeräumten Ermessens über das Ob und Wie des polizeilichen Einsatzes, also ein weiterer Ermessensmißbrauch. e) Schließlich sind die geschädigten Halter der beschädigten Fahrzeuge allenfalls Zustandsstörer, jedoch nur für eine Gefahrenlage in Splietau bei der Blockade selbst und nicht für eine vermutete anderweitige Gefahr. Als Zustandstörer haften sie nur subsidiär gegenüber den Verhaltensstörern, an die keinerlei Aufforderungen ergingen. Während der gesamten Treckerblockade in Splietau hat es keine Räumungsaufforderung durch die Polizei gegeben. Wegen einer Gefahr für die tatsächlich befahrene Nordroute des Castortransportes hätten sie daher nur in Anspruch genommen werden dürfen, wenn sie tatsächlich dort eine erhebliche Gefahr verursacht hätten. In jedem Fall hätten bei der Ausübung des polizeilichen Ermessens vorrangig die Handlungsstörer - also die Fahrer - in Anspruch genommen werden müssen, bevor eine Beschädigung des Eigentums überhaupt hätte erwogen werden dürfen. Die Polizei hätte die Fahrer etwaiger Fahrzeuge, die etwa Anstalten machten, sich in Bewegung zu setzen, nach ihrem Ziel befragen oder Verbote erteilen können, die Fahrer hätten aufgefordert werden können, die Fahrzeuge zu verlassen, die Schlüssel abzugeben etc. Bei Nichtbeachtung entsprechender polizeilicher Gebote oder Verbote wären Gewahrsamnahmen der Handlungsstörer in Betracht gekommen - aber alle diese polizeilichen Standardmaßnahmen haben die Beamten der Beklagten nicht in Erwägung gezogen. 2. Rechtsverletzung Die Kläger sind in ihrem Eigentum, also dem Grundrecht aus Art. 14 GG, durch die angefochtenen Polizeimaßnahmen verletzt. Die Einschränkung des Grundrechtes aus Art. 14 GG ist weder in § 10 NGefAG noch in einer anderen Vorschrift gesetzlich zugelassen. §§ 26 und 27 NGefAG schließen die Zerstörung fremden Eigentums geradezu aus. Insbesondere waren auch die Voraussetzungen einer Verwertung (§ 28 NGefAG) nicht gegeben und eine solche auch nicht beabsichtigt, die allein Grundlage für eine Zerstörung von Eigentum sein kann. Insbesondere sind auch beim besten Willen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 und Abs. 4 NGefAG nicht zu festzustellen. Wie man es auch dreht und wendet, eine zerstörende "Sicherstellung" von landwirtschaflichen Zugmaschinen findet keine Stütze im Gesetz und stellt daher einen Eingriff in den Wesenskern des Art. 14 GG dar. Der Klage ist daher stattzugeben. Rechtsanwältin |
Bearbeitet am:11.03.1998 /ad