In der Verwaltungsrechtssache Nowak
u.a. ./.Bezirksregierung Lüneburg
beantrage ich
1. dem Klageantrag zu 1a unter Protest gegen die
Kostenlast insoweit stattzugeben,
als die Feststellung der Rechtswidrigkeit folgender
Handlungen beantragt wird.
a) Daß ein Polizeibeamter mit dem Schlagstock das linke
Rücklicht des Traktors mit dem amtlichen Kennzeichen
DAN-KE 58 beschädigt habe
b)
Daß ein Polizeibeamter den Kläger zu 1. nach dem
Herabsteigen vom
Traktor mit dem Einsatzmehrzweckstock einmal (leicht) in
den Bauch geschlagen habe.
2. Im übrigen, die Klage abzuweisen.
3. Die Kosten des Verfahrens insgesamt den Klägern
aufzuerlegen.
4. Die Akten der Staatsanwaltschaft, Aktenzeichen jeweils
130 Js 14882/96, 9663/96 beizuziehen.
5. Die Akte des Landkreises Dannenberg - 321.11.-PE/Fr
Nr. 101/96 - beizuziehen.
Es ist enttäuschend, daß weder der Eigentümer des
betreffenden Traktors, noch der Kläger zu 1. jemals den
Versuch gemacht haben, mit der Polizei über die
Vorfälle zu sprechen. Statt dessen wird das Land
Niedersachsen ohne jede Vorwarnung und nach erheblicher
Zeit nun mit einer Klage überzogen, die überflüssig
ist. Daher erfolgt das Anerkenntnis nur unter Protest
gegen die Kostenlast gern. § 156 VwGO.
Das Handeln der Polizeibeamten, soweit die
Rechtswidrigkeit oben anerkannt worden ist, ist
menschlich verständlich und ohne weiteres
nachzuvollziehen. Die Polizeibeamten saßen in einem
VV\/-Bus, der von einem Traktor, welcher über das
Drohpotential eines leichten Panzers verfügt, gerade
gerammt worden war. Der Polizeibus war von dem Traktor
quer zur Fahrtrichtung zur Seite geschoben worden.
Beweis: Bildbericht zur Strafakte 130 Js 14882 Nowak Bi.
20
Die Polizeibeamten stürzten aus dem beschädigten
Fahrzeug und nahmen die Insassen des Tatfahrzeuges fest.
Die dabei angewandten Zwangsmittel waren im wesentlichen
rechtmäßig, was ich weiter unten ausführlich
begründen werde. Nicht erforderlich, allerdings durchaus
verständlich war es dagegen, daß ein Polizeibeamter bei
einer an sich üblichen Maßnahme in der Erregung
versehentlich das Schutzblech des Traktors verfehlte, und
dabei das Rücklicht beschädigte. Nicht erforderlich
nach den strengen Kriterien der Deeskalation, die sich
die Polizei auferlegt, aber sehr verständlich war es,
daß ein Polizeibeamter bei der Anwendung des
Kreuzfesselgriffes mit dem Einsatzmehrzweckstock dem
Kläger zu 1 einen (leichten) Hieb in die Magengegend
versetzte.
Angesichts der unmittelbar zuvor erlittenen Bedrohung, in
der die Polizeibeamten auf Notwehrmaßnahmen verzichtet
haben, bitte ich jedoch alle Beteiligten um Verständnis
für die besondere psychologische Situation der
Polizeibeamten, aus der diese Handlungen heraus geschehen
sind. Die Staatsanwaltschaft hat richtigerweise die
strafrechtlichen Ermittlungen gegen die Polizeibeamten
gern. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Das Anerkenntnis
unabhängig von einer gerichtlich feststellbaren
Rechtswidrigkeit dieser Handlungen verdeutlicht, daß die
Qualitätsansprüche, die die Polizei an ihr eigenes
Handeln stellt, deutlich höher sind, als die Ansprüche,
die das Strafrecht an das rechtsstaatliche Handeln der
Polizei stellt. Bei den beiden Maßnahmen handelt es sich
um die einzigen Maßnahmen des Castoreinsatzes 1996,
deren Verhältnismäßigkeit den strengen Anforderungen
der Po ' lizei gegenüber dem Eigenhandeln nicht genügt.
Angesichts der Tatsache, daß hier ca. 12 000
Polizeibeamte im Einsatz waren, handelt es sich daher um
einen außerordentlich rechtsstaatlich und unter der
Prämisse der Deeskalation durchgeführten
Polizeieinsatz.
Im Interesse der Kläger bin ich gehalten, der von der
Rechtsanwältin der Kläger vorgesehenen Festsetzung des
Streitwertes zu widersprechen. Die Rechtsanwältin der
Kläger beantragt die Festsetzung eines überhöhten
Gegenstandswertes.
Zutreffend ist zunächst, daß für jeden Sachverhalt ein
Streitwert gem. § 13 GKG von 8000,-- DM festgesetzt
werden soll.
Die Klage beinhaltet jedoch lediglich drei
Lebenssachverhalte, nicht vier Lebenssachverhalte. Daher
ist ein Gegenstandswert von allenfalls 24 000,-- DM
anzusetzen. Der Sachvortrag bezüglich der Kläger Zu 1.
und zu 2. betrifft einen einheitlichen Lebenssachverhalt.
Es handelt sich daher um einen Klagegegenstand. Die
Rechtsanwältin der Kläger mag gem. § 6 BRAGO eine um
3/10 erhöhte Gebühr verlangen, nicht jedoch die
doppelte Gebühr.
Obwohl die Beklagte durch die überhöhte Festsetzung des
Gegenstandswertes voraussichtlich nicht beschwert sein
wird, bin ich gehalten, im Interesse der Bürger und
Kläger auch diesen Rechtsverstoß zu rügen.
Dies vorausgeschickt begründe ich nachfolgend den
Klageabweisungsantrag. Dabei bitte ich, die Frist zur
Stellungnahme zum Klageantrag 1c um weitere 8 Wochen zu
verlängern, da ausweislich der Auskunft der
Staatsanwaltschaft Lüneburg die zugrundeliegenden
Strafakten derzeit nicht entbehrlich sind.
Beweis: Anlage 1
Die Strafakten bilden jedoch eine Einheit mit den
polizeilichen Vorgängen, so daß es mir bisher nicht
möglich gewesen ist, mich in diesen Sachverhalt tiefer
einzuarbeiten.
Da die polizeilichen Ermittlungsvorgänge der PI Lüchow
in die staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungsakten eingeflossen sind, verfüge ich auch
nicht über eigene Verwaltungsvorgänge, die ich dem
Gericht vorlegen könnte. Ich beantrage statt dessen, die
Ermittlungsakten 130 Js 14882/96, Herrn Nowak und Herrn
Hahlbohm, die Akten des Landkreises Lüchow Dannenberg
321.1 1.PE/FR 101/96 gegen Herrn Selitz und die Akten der
Staatsanwaltschaft 130 Js 9663/96 gegen diverse
Polizeibeamte beizuziehen. Letztendlich erwarten die
Kläger nichts anderes, als daß das Verwaltungsgericht,
die bereits von der Staatsanwaltschaft umfassend
überprüften polizeilichen Vorgänge noch einmal prüft.
Inwieweit sie sich dadurch neue Erkenntnisse erhoffen,
bleibt offen.
IV
Der Klageantrag zu 1 b ist abzuweisen. Die Behauptung,
der Kläger zu 3. sei gegen 08.45 Uhr ohne Anlaß
verprügelt worden ist sowohl unsachlich, als auch
falsch. Aus den Akten des Landkreises Lüchow- Dannenberg
ergibt sich, daß Herr Belitz am 08.05.1996 bereits gegen
06.30 Uhr versuchte, mit seinem Trecker die L 265 in
Splietau zu blockieren (Bi. 1 der Akte) und gegen 07.58
Uhr in Gewahrsam genommen wurde (Bl. 3. der Akte, Ziff.
4. des Formulars, Bl. 5 der Akte). Gegen den Kläger zu
3. ist vom Landkreis Lüchow-Dannenberg am 07.11.1996 ein
Bußgeldbescheid erlassen worden, weil er gegen das
Demonstrationsverbot verstoßen hatte. Gegen diesen
Bußgeldbescheid hat Herr Belitz keinen Einspruch
eingelegt und den Betrag nach Aktenlage auch gezahlt.
Ich sehe daher keine Veranlassung, über die
Rechtmäßigkeit des polizeilicnen Handelns vertieft zu
diskutieren. Die Ingewahrsamnahme des Klägers zu 3. ist
rechtmäßig gewesen. Übergriffe gegenüber dem Kläger
zu 3. hat es nicht gegeben. Der Sachverhalt auf Blatt 6
und Blatt 7 der Akte wird bestritten Lind ist aus den
Strafakten widerlegt, da sich der Kläger zu 3. zum
Zeitpunkt der angeblichen Übergriffe bereits in
polizeilichen Gewahrsam befunden hatte.
Erfundene Behauptungen angeblicher Polizeibeamten des
Inhaltes "Den nehmen wir doch mal mit um die
Ecke" hat es nicht gegeben. Eine ärztliche
Versorgung aufgrund einer normalen Fesselung ist
überflüssig.
V
Auch der Klageantrag zu la ist abzuweisen, soweit nicht
oben bereits ein Anerkenntnis abgegeben worden ist.
Die Darstellung in der anwaltlich gefertigten
Klageschrift enttäuscht. Sie bleibt deutlich hinter den
Darstellungen zurück, die sowohl der Kläger zu 1, als
auch der Kläger zu 2 in den Strafverfahren abgegeben
haben (Bl. 43 ff, Bl. 52 ff, die Akte 130 JS 14882/96)
dort hat zumindest der Kläger zu 2., Herr Hahlbohm in
sympathischer Offenheit dargestellt, daß sie in einer
sog. Traktorkolonne versuchen wollten, die
Transportstrecke zu erreichen (Blatt 53). Der Kläger zu
1., Herr Nowak, hat ergänzt, daß er auf die Wiese
gefahren sei, als die Kolonne vorne von der Polizei
aufgehalten wurde. Als er bemerkte, daß die
Polizeifahrzeuge auf die Wiese fuhren, versuchte er zu
flüchten (Blatt 44 der Akte). Damit ist offensichtlich,
daß die Kläger zu 1. und 2. bei dem Versuch erkannt
wurden, gemeinschaftlich mit anderen die Transportstrecke
am Tage des Castor-Transportes zu blockieren, so wie dies
1997 wiederum bei Splietau auch durchgeführt worden ist.
Die Darstellung in der Klageschrift bleibt hinter diesem
offenen Bekenntnis deutlich zurück und versucht, die
allen Beteiligten bekannte Wahrheit zu Mutmaßungen
herabzuspielen. Damit widerlegt die Klage die
Glaubwürdigkeit der eigenen Sachverhaltsdarstellung,
wonach angeblich der Protest am Rande der
Transportstrecke und unter Beachtung der
Verbotsverfügung hätte durchgeführt werden sollen.
Auch der Kläger zu 3. konnte erst unmittelbar im Bereich
der Verbotsverfügung gestoppt werden (Bl. 13 der Akte
des Landkreises Lüchow-Dannenberg Az: 321.11/101/96).
Bei Beachtung der Verbotsverfügung hätten die Kläger
niemals die Transportstrecke erreichen dürfen, sondern
hätten in einem Abstand von 50 m zur Transportstrecke
fahren müssen.
Ich möchte daher auf die Klageschrift nicht näher
eingehen, sondern den Sachverhalt neu und geordnet
darstellen.
VI
Am 08.05.1996, dem Tag des Glaskokillentransportes,
meldeten gegen 06.15 Uhr Einsatzkräfte aus dem
Streckenabschnitt Splietau-Klein Gusborn, daß mehrere
Traktoren über die angrenzenden Felder auf die
Transportstrecke fuhren. Zu diesem Personenkreis gehörte
auch der Kläger zu 3. Durch Absperrmaßnahmen und
Einsatzfahrzeuge konnten die Zugmaschinen etwa 25 m vor
der Transportstrecke gestoppt und daran gehindert werden,
die L 256 zu erreichen und zu blockieren. An den
Fahrzeugen wurde Luft aus den Reifen abgelassen. Die
Fahrzeuge wurden von Polizeibeamten vor Ort
sichergestellt.
Die Polizei rechnete auch aufgrund dieses Vorfalles
damit, daß weitere Blockadeversuche mit
landwirtschaftlichen Maschinen folgen würden. Daher
beobachtete sie die Lage recht genau.
Gegen 07.30 Uhr erhielt die 3. EHu der zweiten
Landesbereitschaftspolizeiabteilung Niedersachsen (11.
LBPN) eine Funkmeldung mit dem Hinweis, daß sich ca. 15
bis 20 landwirtschaftliche Zugmaschinen aus Richtung
Süden kommend der L 256 nähern. Die Fahrzeugführer
hatten bereits im Bereich Zadrau mehrere
Polizeikontrollstellen umfahren, indem sie auf Feld- und
Waldwege auswichen. Dabei sollen sie - recht
ungewöhnlich für Landwirte - bestellte und frisch
eingesäte Äcker befahren haben.
Aufgrund der soeben erst gemachten Erfahrungen mit der
versuchten Blockade der Transportstrecke mußte die
Polizei davon ausgehen, daß auch diese Landwirte
unterwegs waren, um die Transportstrecke zu blockieren.
Die Taktik, Polizeikontrollstellen zu umfahren deutete
gleichfalls daraufhin, daß die Traktorinhaber etwas
Verbotswidriges vorhatten. Die 3. EHu/II. LBPN erhielt
sodann aus Gefahrabwehrgründen den Auftrag, die
Traktoren zu suchen und eine Kontrolle der
Fahrzeugführer durchzuführen. Die Lage gewann binnen
weniger Minuten deutlich an Brisanz, als die 3. EHu über
Funk die Nachricht erhielt, daß die Aufklärungskräfte
aus dem Traktorenzug heraus angegriffen wurden. Ihr
Fahrzeug wurde gerammt. Hieran soll maßgeblich ein
silberfarbener Pkw japanischen Fabrikates mit
Dannenberger Kennzeichen beteiligt gewesen sein.
Vorbehaltlich einer näheren Nachprüfung in den
staatsanwaltschaftlichen Akten halte ich es für
möglich, daß es sich um das Fahrzeug des Klägers zu 4.
gehandelt haben könnte. Als sich die EHu den Traktoren
näherte, kam ihnen ein silberfarbener Mitsubishi- Pkw
mit Dannenberger Kennzeichen auf dem Feldweg mit hoher
Geschwindigkeit entgegen. Das Fahrzeug wurde
kontrolliert. Möglicherweise handelte es sich dabei um
den in der Klageschrift dargestellten Vorgang zu 4. ab
Blatt 7.
Die EHu erreichte schließlich von zwei Seiten aus die
Treckerkolonne. Diese trennte sich daraufhin und
flüchtete mit ihren Allradfahrzeugen über Wiesen. Die
Polizeifahrzeuge folgten unter Einsatz des Blaulichtes
und des Martinshornes. Auf der Videodokumentation von
Spiegel-TV ist kontinuierlich zu hören, daß die
Martinshörner eingeschaltet waren, als auch immer wieder
zu sehen, daß die Blaulichter der beteiligten VW-Bullis
rotierten.
Sofern sich die Traktoren nicht selbst im Wald
festfuhren, wurden sie von den beteiligten
Polizeifahrzeugen eingeholt. Dabei erging kontinuierlich
mündlich zusätzlich die Aufforderung, anzuhalten und
auszusteigen. Dies mißachteten die Fahrer der
Zugmaschinen jedoch.
Eine solche mündliche Aufforderung wäre angesichts der
Situation auch überflüssig gewesen. Jeder Beteiligte
wußte, daß die Polizeifahrzeuge die Traktoren
verfolgten, um sie zum Anhalten zu zwingen. Deshalb
flüchteten die Traktoren auch. Jeder Fahrzeugbesitzer,
der feststellt, daß ihm ein Polizeifahrzeug mit
Martinshorn und Blaulicht folgt, ist aufgefordert, im
besonderen Maße auf Anweisungen der Polizeibeamten zu
achten (§ 36 Abs. 5, § 38 StVO). Die Interpretation der
Kläger, man habe leider nicht verstehen können, warum
die Polizeifahrzeuge mit ihnen gemeinsam auf der Wiese
herumfuhren, ist völlig lebensfremd. Die Kläger zu 1
und 2 haben auch in ihren polizeilichen Vernehmungen
zugestanden, daß sie vor der Polizei flüchteten. Das
Fahrzeug mit dem Kennzeichen DAN-KE 58 fuhr mit einigen
besonders hartnäckigen Fluchtfahrzeugen mit
kontinuierlich erhöhter Geschwindigkeit umher.
Beweis: 1. Strafakte 130 Js 9663/96 Blatt 38 2.
Polizeimeister Marco Burchardt, ladungsfähige Anschrift
gem. Strafakte.
Dann wurde schließlich der VVV-Bus mit dem amtlichen
Kennzeichen BS-3512 quer zur Fahrtrichtung des
Tatfahrzeuges abgestellt. Das Blaulicht rotierte, das
Martinshorn war eingeschaltet. Der Traktor der Kläger zu
1. Lind 2. fuhr mit nur unwesentlich verringerter
Geschwindigkeit in einem Winkel von ca. 900 zur
Fahrtrichtung des Bullis hinten rechts gegen den
Kotflügel und verschob das gesamte Fahrzeug erheblich
quer zur Fahrtrichtung. Der Motor des Traktors lief
entgegen der Klagedarstellung zu diesem Zeitpunkt noch.
Die Polizeibeamten stiegen nun aus, forderten die
Insassen, die Kläger zu 1 und 2, mehrmals auf, den Motor
abzustellen und das Fahrzeug zu verlassen. Diese
Aufforderung mißachteten die Kläger zu 1 und 2.
Daraufhin mußten die Polizeibeamten zur Abwehr weiterer
Gefährdungen ihres Lebens Maßnahmen des unmittelbaren
Zwanges gem. § 69 NGfAG ergreifen und die Insassen aus
dem Fahrzeug herausholen. Dieses gestaltete sich
schwierig, da die Türen verriegelt w aren. Daraufhin
stiegen die Polizeibeamten von mehreren Seiten auf das
Fahrzeug und wendeten unmittelbaren Zwang gegen die
Scheiben an, um die Türen trotz des Widerstandes des
Klägers öffnen zu können. Erst danach gab der Kläger
zu 2 auf und stieg vom Fahrzeug. Der Kläger zu 1. wollte
zu diesem Zeitpunkt noch weiter auf dem Fahrzeug
ausharren und duckte sich vor den polizeilichen
Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges. Erst etwas später
stieg auch er vom Fahrzeug.
Die Erstürmung der Fahrerkabine war erforderlich, weil
die Kläger mit laufendem Motor in dem fahrbereiten
Traktor ausharrten und sich weigerten, den polizeilichen
Weisungen nachzukommen. Die Tür war verriegelt, so daß
sie nicht von außen geöffnet werden konnte. Wenige Tage
zuvor erst hatte ein anderer Landwirt Polizeibeamte bei
einer ähnlichen Gelegenheit mit einer Eisenstange aus
der Fahrerkabine heraus angegriffen.
Das Fahrzeug war zu diesem Zeitpunkt noch fahrfähig. Um
also weitere Versuche einer strafbaren Nötigung bzw.
eines Verstoßes gegen § 29 des Versammlungsgesetzes zu
verhindern, war es erforderlich, das Fahrzeug
stillzulegen. Hierzu wurde beim Fahrzeug der Kläger zu 1
und 2 wie bei allen anderen Fahrzeugen aus einem
einzelnen Reifen die Luft herausgelassen. Da
landwirtschaftliche Traktoren über Druckluftanlagen
verfügen und dementsprechend mit Hilfe eines
Luftpressers jederzeit in der Lage sind, abgelassene Luft
wieder aufzufüllen, war es erforderlich, nicht nur die
Ventilklappe zu. entfernen, sondern das Ventil
abzuschneiden. Eine mildere Maßnahme wäre wirkungslos
geblieben.
Zur Darstellung der Sendung Spiegel-TV ist anzumerken,
daß die Schnittfolge der Sequenzen ein verfälschtes
Bild dargibt. Zuerst zeigt sie einige Polizeibeamte, die
vom fahrenden Polizeifahrzeug absitzen und zu Fuß über
die Wiese laufen. Danach schwenkt die Kamera auf das
Fahrzeug der Kläger zu 1 und 2. Dabei wird der Eindruck
vermittelt, als hätten die Polizeibeamten, die vom
Polizeifahrzeug weit ab abgesessen wären, danach das
Fahrzeug der Kläger zu 1 und 2 entglast. Dies ist
unzutreffend.
Spiegel-TV hat es versäumt, zu zeigen, daß die Bauern
das Fahrzeug der Polizeibeamten gerammt haben.
Spiegel-TV hat es versäumt, zu zeigen, daß aus der
Demonstration heraus ein weiteres Polizeifahrzeug gerammt
wurde.
Spiegel-TV hat es versäumt, zu zeigen, daß sich die
Traktorfahrer zuvor durch eine wilde Flucht dem
polizeilichen Zugriff entziehen wollten.
Die Darstellungen in Spiegel-TV beschränkt sich leider
einseitig auf die Darstellung der polizeilichen
Zwangsmaßnahmen und verschweigt dem Betrachter die von
den Landwirten und Klägern ausgehende körperliche
Gewalt. Daher ist bei der Würdigung dieser Aufnahmen zu
beachten, daß die Aufnahmen selbst zwar nicht
manipuliert worden sind, in der zusammengeschnittenen
Version jedoch nicht geeignet sind, ein objektives und
wahrheitsgetreues Bild von dem durchgeführten
Polizeieinsatz zu vermitteln.
Die Kläger zu 1 und 2 wurden aus Gründen der
Eigensicherung der Polizeibeamten gefesselt. Dabei ist es
üblich, einer Gegenwehr vorzubeugen. Die auf Blatt 5 im
vorletzten Absatz dargestellten Behandlungen sind üblich
bzw. notwendig. Um die Hände auf dem Rücken zu fesseln
mußten die Arme nach hinten geführt werden. Leistet der
Festzunehmende Widerstand, werden sie unter Anwendung
einfacher körperlicher Gewalt nach hinten geführt.
Einer Fluchtgefahr bzw. einem tätlichen Angriff auf
Polizeibeamte beugt man ohne den Einsatz von Fußfesseln
und ohne die Personen an einen festen Gegenstand fesseln
zu müssen am besten dadurch vor, daß man sie mit der im
Einsatz erforderlichen Eindringlichkeit bittet, auf dem
Boden liegen zu bleiben. Nur so können die wenigen
Polizeibeamten noch eine größere Anzahl von Störern
festnehmen.
VII
Die Klage ist sowohl aus formellen, wie auch aus
materiellen Gründen unbegründet. Die Auffassung der
Kläger, es handele sich um eine Feststellungsklage, auf
die die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO nicht
anzuwenden sei, mag vertretbar sein, wenn man mit der
Wertung des § 64 Abs. 2 NGfAG davon ausgeht, daß
Zwangsmittel kein Verwaltungsakt sind. Das von den
Klägern zur Begründung dieser Ansicht zitierte Lehrbuch
Lisken Denninger vertritt jedoch an anderer Stelle
(Denninger E Rand-Ziff. 134) die gegenteilige Auffassung
unter Hinweis auf BVerwGE 26, S. 161, S. 164. Das BVerwG
faßt wiederum die Fortsetzungsfeststellungsklage als
Unterfall der Feststellungsklage auf. Damit verjährt sie
nicht, verwirkt jedoch.
Die rechtliche Zuordnung der Klageart kann jedoch offen
bleiben. Handelt es sich um eine
Fortsetzungsfeststellungsklage, so ist die
Anfechtungsfrist gem. § 58 Abs. 2 VwGO abgelaufen und
damit die Klage unzulässig.
1. Handelt es sich um eine Feststellungsklage, so dürfte
die Klage verwirkt sein, da auch für die Verwirkung eine
Jahresfrist heranzuziehen ist (Kopp VwG0 § 74 Rand-Ziff.
20; Redeker/v. Oertzen § 58 Rand-Ziff. 18, § 43
Rand-Ziff. 23).
2. Folgt man der Auffassung, daß es sich um eine
Feststellungsklage gehandelt haben sollte, so fehlt es
darüber hinaus an einem Feststellungsinteresse. Die
Kläger könnten ihren materiellen Schaden auch mit einer
Leistungsklage bzw. einer Folgebeseitigungsklage geltend
machen (Redeker v. Oertzen § 42 Rand- Ziff. 160). Der
angebliche Vorteil der Amtsermittlung ist kein
überzeugendes Argument, um einer Feststellungsklage den
Vorzug vor einer Leistungsklage zu geben. Beide
Klagearten setzen im wesentlichen voraus, daß der
Sachverhalt insgesamt schlüssig vorgetragen wird. Sofern
es um die Vorlage von Urkunden geht, die sich nur im
Besitz der Polizei befinden,
könnten die Kläger auch auf dem Zivilrechtswege -
sofern nicht ohnehin eine Leistungsklage vor dem
Verwaltungsgericht zu erheben wäre - gem. § 421 ZPO
deren Vorlage verlangen.
Im übrigen ist Ihnen der gesamte Akteninhalt bereits aus
den Strafakten bekannt. Die Staatsanwaltschaft ermittelt
bekanntlich nach dem Amtsermittlungsgrundsatz, so daß
die Kläger den von ihnen erstrebten Vorteil bereits
erhalten haben.
Der Umstand, daß strafrechtliche Ermittlungen gegen die
Kläger eingeleitet worden sind, begründet kein
Rechtschutzinteresse. Der Kläger zu 3. hat seinen
Bußgeldbescheid erhalten und akzeptiert. Die
Ermittlungen sind also zu Recht eingeleitet worden. Gegen
die Kläger zu 1 und 2 sind die Ermittlungsverfahren gem.
§ 170 Abs. 2 StPO mangels Tatverdacht eingestellt
worden.
Beweis: Blatt 71 der Akte 130 Js 14882/96
Eine weitere Begründung des Rehabilitationsinteresses
der Kläger zu 1 und 2 gibt es nicht. Jeder Bürger hat
es hinzunehmen, daß gegen ihn strafrechtlich ermittelt
wird, wenn ein hinreichender Anhaltspunkt für eine
Straftat vorliegt.
Die Kläger zu 1 und 2 sind wegen der Schäden am Traktor
ihres Vaters nicht beschwert. Sie sind nicht Eigentümer
des Traktors, weshalb der Schaden nicht bei ihnen
eingetreten ist. Überdies ist die VGH mehrfach
ausweislich der Strafakten als regulierende Versicherung
gegenüber der Staatsanwaltschaft aufgetreten. Daher
vermute ich, daß etwaige Ansprüche auf diese
Versicherung übergegangen sein dürften. Die
interessanten Ausführungen der Klageschrift, daß der
Besitz ein Eigentum sei, stehen nicht im Einklang mit den
grundlegenden Wertungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Der Kläger zu 2. hat keine Schäden an seiner Gesundheit
erlitten. Die Schäden des Klägers zu 1. an seiner
Gesundheit, sofern sie ausschließlich durch den
anerkannten Schlag entstanden sind, sind nicht mehr
Gegenstand dieses Prozesses. Weitere Schäden hatte er
jedoch auch ausweislich des vorgelegten Attestes nicht
erlitten. Auch der Kläger zu 3. hat keine
Gesundheitsschäden erlitten.
Bei dem von den Klägern zitierten Urteil zur
Heranziehung des Feststellungsinteresses handelte es sich
jeweils um Fortsetzungsfeststellungsklagen. Sie können
daher nicht zur Begründung einer Feststellungsklage
herangezogen werden.
Die Behauptung, daß es eine polizeiliche Taktik gäbe,
speziell gegen landwirtschaftliche Fahrzeuge vorzugehen,
ist falsch. Richtig ist, daß die bäuerliche
Notgemeinschaft und ähnliche Gruppierungen dazu neigen,
ihre landwirtschaftlichen Fahrzeuge als geländegängiges
und besonders mobiles Blockademittel einzusetzen. Die
Polizei muß jedoch im Rahmen der Gefahrenabwehr und
unter Beachtung der Verhältnismäßigkeitsgrundsätze
gegen alles vorgehen, was eine Störung der öffentlichen
Sicherheit darstellt.
Die Auffassung der Kläger, die Einstellung des
Strafverfahrens durch die Generlastaatsanwaltschaft
diskriminiere sie derart, daß sie nunmehr
Feststellungsklage erheben könnten, kann gleichfalls
nicht überzeugen. Es gibt keine Hierarchie innerhalb der
Gerichtsbarkeiten. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist
nicht der Ordentlichen Gerichtsbarkeit übergeordnet und
daher nicht befugt, generalstaatsanwaltschaftliche
Entscheidungen aufzuheben. Ggf. mögen die Kläger
Verfassungsbeschwerde erheben. Die
verwaltungsgerichtliche Prüfung erstreckt sich auf eine
völlig andere Ebene, als die strafrechtliche Prüfung.
3. Auch materiell ist die Klage nicht begründet. Ich
habe bereits in der Sachverhaltsdarstellung einfließen
lassen, welche Anhaltspunkte die Polizei für eine
Störung der öffentlichen Sicherheit hatte. Eine
Störung der öffentlichen Sicherheit war zu erwarten,
weil die Blockade der Strecke eine Nötigung bzw. einen
Verstoß gegen § 29 des Versammlungsgesetzes darstellen
würde.
Auf Blatt 7 des Bildberichtes zum Strafverfahren Nowak
130 Js 14882/96 ist zu sehen, daß zumindest einer der
Traktoren einen Anhänger mit sich führte, auf dem
große Feldsteine lagen. Diese Feldsteine eignen sich
dazu, eine Strecke für einen Lkw unpassierbar zu machen.
Den Vorwurf, es handelte sich um eine reine
Abschreckungs- und Bestrafungsaktion weise ich energisch
zurück.
Die Auffassung der Kläger, die Polizei hätte zunächst
abwarten müssen, bis die Traktorenkolonne sich auf die
Fahrbahn der L 256 begeben hätte, kann gleichfalls nicht
überzeugen. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit
kann oft nur im Vorfelde wirkungsvoll abgewehrt werden.
Der Einwand, die Polizei müsse die Gefahr jeweils erst
zum Schaden hin eskalieren lassen, um sie danach
abzuwehren, kann nicht überzeugen. Der Begriff der
Gefahr beinhaltet bereits, daß sich der Schaden nicht
notwendigerweise verwirklicht haben muß, um einen
polizeilichen Eingriff zu rechtfertigen.
Die Gefahrerforschungsproblematik spielt in diesem
Zusammenhang keine Rolle.
Die Auffassung, daß die Rechtmäßigkeit polizeilichen
Handelns ex post zu beurteilen sei, wird nicht nur von
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht
gedeckt, (BVerwGE 49, S. 36 ff; so auch
Drews/Wacke/Vogel/Martens § 13.2.b), sondern auch nicht
von der Zivilrechtsprechung. Der Bundesgerichtshof, 3.
Zivilsenat, hat mit Datum vom 27.10.1988 Az.: 111 ZR
256/87 entschieden, daß die Polizei auch dann nicht
rechtswidrig handelt, wenn sie bei einer sog.
Anscheinsgefahr einschreitet. Für die Ermittlung der
Gefahr komme es auf die Beurteilung im Zeitpunkt des
polizeilichen Vorgehens, nicht aber auf eine
nachträgliche Betrachtung an.
Überdies hatte sich hier nur wenige Fahrminuten von der
L 256 entfernt die Gefahr schon so sehr konkretisiert,
daß sich die Polizei nicht auf klärende Maßnahmen
beschränken durfte, sondern handeln mußte. Zu
berücksichtigen ist überdies, daß sich die Polizei
nicht darauf verlassen konnte, daß die gestellten
Trecker die einzigen sein würden, die versuchen würden,
sich der Strecke zu nähern. Die Polizei mußte daher
sparsam mit den eigenen Kräften umgehen und konnte sich
nicht damit begnügen, die Trekkerkolonne zu beobachten
oder ggf. immer wieder aufs neue von der Strecke
abzudrängen.
Ein Prüfungsmaßstab ex post wird lediglich für den
sog. Aufopferungsanspruch anerkannt
(Drews/Wacke/Vogel/Martens § 33.3.) Dieser ist jedoch
mit der Leistungsklage geltendzumachen, nicht mit einer
wie auch immer ausgestalteten (Fortsetzungs-)
Feststellungsklage. ein Zwischenfeststellungsinteresse
besteht nicht, da die Kläger sofort auf volle Leistung
klagen könnten. Ein entsprechender Anspruch setzt aber
neben einer fehlenden Verwirkung voraus, daß der
Anspruchsteller Nichtstörer gewesen ist. Eine solche
Klage wäre daher gleichfalls abzuweisen.
Auf die neue Auffassung des Landkreises
Lüchow-Dannenberg, daß das von ihm verhängte
Versammlungsverbot rechtswidrig sei, kommt es nicht an.
Die Auffassung des Landkreises Lüchow- Dannenberg ist
nicht höher zu bewerten, als die Auffassung irgendeiner
anderen juristischen oder natürlichen Person.
Entscheidend ist, daß der Landkreis Lüchow-Dannenberg
mit dem Versammlungsverbot einen Verwaltungsakt erlassen
hat, der nach außen hin Wirkung entfaltet. Diesen
Verwaltungsakt kann auch der Landkreis Lüchow-Dannenberg
nicht mehr aufheben, da er sich zwischenzeitlich erledigt
hat. Die Feststellung, daß dieses Versammlungsverbot
rechtswidrig gewesen sei, vermag nur ein
Verwaltungsgericht zu treffen, nicht jedoch irgendeine
Person. Es hätte dem Landkreis freigestanden, seine
Verfügung mit Wirkung ex nunc wieder aufzuheben. Hierzu
sah er sich jedoch zu Recht nicht in der Lage. Was danach
folgte, war Regionalpolitik.
Die Klage ist abzuweisen.
Im Auftrage
Gaus
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