Klage in der
Verwaltungsrechtssache
(Orginalklageschrift)
U L R I K E D O N A T
Rechtsanwältin
Vorsetzen 53IV
20459 Hamburg
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BLZ 200 505 50 Kto-Nr. 1042-130 417
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Verwaltungsgericht Lüneburg
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4.12.1997
| Klage In der Verwaltungsrechtssache 1. Stefan Nowak, Fließauer Weg 1, - Kläger - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin Ulrike Donat, Vorsetzen 53 IV, 20459 Hamburg gegen Bezirksregierung Lüneburg, Auf der Hude 2, 21339 Lüneburg - Beklagte - wegen: Polizeirecht vorl. Gegenstandswert: DM 32.000,-- Ausweislich beigefügter Vollmachten vertrete ich die Kläger, in deren Auftrag und Namen ich Klage erhebe und beantrage, wie folgt zu erkennen: 1. Es wird festgestellt, daß a) die unmittelbare Zwangsanwendung (die Anwendung körperlicher Gewalt und Gewalt gegen Sachen in unmittelbarer Ausführung ohne vorhergehende Polizeiverfügung) durch die Beamten der Beklagten am 8.5.1997 gegen 8.30 Uhr zwischen Zadrau und Siemen gegen die Kläger zu 1. und 2.rechtswidrig war; b) die unmittelbare Zwangsanwendung mit Ausübung körperlicher Gewalt gegen den Kläger zu 3. am 8.5.1996 gegen 8.45 Uhr bei der Gaststätte Sültemeyer in Dünsche durch Beamte der Beklagten rechtswidrig war; c) die unmittelbare Zwangsanwendung gegen die Person und das Privatauto des Klägers zu 4. am 8.5.1997 gegen 7.30 Uhr zwischen Groß Gusborn und Siemen durch Zivilbeamte der Beklagten rechtswidrig war. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Begründung: Die Kläger begehren die Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Realakte mit massiver Gewaltausübung anläßlich des Castor-Transportes am 8.5.1996 im Landkreis Lüchow-Dannenberg, deren Opfer sie waren. Sämtliche Vorfälle ereigneten sich weit außerhalb der 50-m-Zone, innerhalb derer der Landkreis Lüchow-Dannenberg seinerzeit durch Allgemeinverfügung ein generelles Versammlungsverbot erteilt hatte. Die Versammlungsverbote waren Gegenstand der Verwaltungsgerichtsverfahren 7 A 59/96 (Jentsch, Dahlmann und Bürgerinitiative Umweltschutz e.V. ./. Landkreis Lüchow Dannenberg) und 7 A 60/96 (Bürgerintitiative Umweltschutz e.V. ./. Landkreis Lüchow-Dannenberg) vor dem erkennenden Gericht. In diesen Verfahren hat derselbe Landkreis, der seinerzeit die Verbotsverfügungen erlassen hatte, dieselben nachträglich für rechtswidrig erklärt. Die Beiziehung der vorgenannten Akten wird angeregt, jedoch wird der Sachverhalt bei Gericht und der Beklagten als bekannt vorausgesetzt. In diesen und auch in den vorangegangenen Verfahren betreffend Demonstrationsverbote anläßlich der Castor-Transporte in den Jahren 1994 und 1995 sowie auch in den Eilverfahren in den Jahren 1996 und 1997 hatte der Landkreis Lüchow-Dannenberg ebenso wie die hier Beklagte (die jeweils gemeinsam oder abwechselnd Verbotsverfügungen erlassen hatten), stets behauptet, die Demonstrationsverbote seien notwendig und sollten nur einen "eng begrenzten Transportkorridor" zum Schutz des Castor-Transportes umfassen, ansonsten sei das Versammlungsrecht der Bürger nicht eingeschränkt. Die mit der vorliegenden Klage angefochtenen Polizeimaßnahmen zeigen, daß diese Behauptung nicht richtig ist, sondern die Allgemeinverfügungen vielmehr umfassend - wie seinerzeit auch in den Verfahren betreffend die Versammlungsverbote jeweils vorgetragen wurde - zum Anlaß genommen wurden, auch weit außerhalb der "Bannmeile" Freiheitsrechte der Bürger massiv zu beschränken und Polizeiübergriffe zu rechtfertigen. Die nachfolgend aufgeführten, die Kläger betreffenden Polizeiübergriffe zeigen dies in aller Deutlichkeit: Ohne ein Versammlungsverbot hätte die Beklagte auch nicht einen einzigen Anhaltspunkt zur scheinbaren Rechtfertigung der Überfälle auf die Kläger gehabt! Bei der rechtlichen Würdigung der Zwangsausübung gegen die Kläger durch das Gericht - also ex post - ist zusätzlich zu berücksichtigen, daß die Versammlungsverbote, auf die die Beklagte ihre Maßnahmen stützt, wie vorgetragen nachträglich von der erlassenden Behörde als rechtswidrig aufgehoben wurden. I. Sachverhalt 1. Alle 4 Kläger wurden am Morgen des 8.5.1996 - dem Tag des zweiten Castor-Transportes vom Verladekran in Dannenberg zum Zwischenlager in Gorleben - Opfer von Polizeiüberfällen weit außerhalb des Bereichs, für den ein vollziehbares Versammlungs-verbot verfügt worden war (welches wie vorgetragen nachträglich für rechtswidrig erklärt wurde). Sie waren im polizeireichtlichen Sinne "Nichtstörer". Da zur selben Zeit an verschiedenen Orten - weit außerhalb des Geltungsbereichs der Versammlungsverbote - mehrere Gruppen von Landwirten mit Treckern von Polizeieinheiten angehalten, gefesselt und zum Teil verprügelt wurden bzw. massive Beschädigungen an ihren Zugmaschinen zugefügt bekamen, ist davon auszugehen, daß es sich um eine von der Gesamteinsatzleitung geplante und gezielte Aktion gegen Landwirte aus der Region handelte. Zum Beweis der Tatsache, daß es sich nicht um zufällige Ereignisse bei Zusammentreffen von Polizisten und Bauern, sondern um eine insgesamt koordinierte und geplante Aktion der Beklagten handelte, wird Bezug genommen auf 1. Beiziehung der Verwaltungsvorgänge der Beklagte 2. Beiziehung der Funkprotokolle, Einsatzbefehle und Einsatztagebücher der Beklagten 3. Zeugnis der eingesetzten Polizeieinsatzleiter in der Polizeizentrale Lüchow, bei der Beklagten und beim Innenministerium sowie der jeweiligen örtlichen Einsatzleiter - Namen und ladungsfähige Anschriften sind von der Beklagten zu erfragen - 4. Videoaufnahmen der Polizei 5. Videoaufnahmen, die sich im Besitz der Kläger befinden (Spiegel-TV und Amateur-Videos) 6. Zeugnis von Journalisten des Spiegel-TV (Namen und ladungsfähige Anschriften werden nachgereicht) Es wird beantragt, nach Beiziehung der vorstehend zu 1 und 2 genannten Unterlagen der Unterzeichnerin Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge zu bewilligen. 2. Die Kläger zu 1. und 2. waren am Tattage gegen 8.30 Uhr gemeinsam mit dem Traktor mit dem amtlichen Kennzeichen DAN - KE 58 vom Hof der Familie des Klägers zu 1. und gemeinsam mit einigen anderen Bauern unterwegs, um am Rande der Transportstrecke - unter Beachtung der Verbotsverfügung - gemeinsam ihrem Protest gegen die Atompolitik und die als bedrohlich und unnütz empfundenen Castor-Transporte Ausdruck zu verleihen. Gerade die bäuerliche Bevölkerung im Landkreis Lüchow-Dannenberg fühlt sich seit Anbeginn der Proteste vor ca. 20 Jahren besonders durch Atomtransporte und Lagerung radioaktiver Abfälle bedroht, weil sie in besonderem Maße an die Heimat gebunden ist und bei einer radioaktiven Verseuchung persönlich in ihrer Gesundheit und der ihrer Nachkommen sowie wirtschaftlich durch Absatzverluste, Wertverlust der Höfe und Rückgang des Fremdenverkehrs unausweichlich betroffen ist. Gerade darum entwickelte sich die Bäuerliche Notgemeinschaft und mit ihr ein friedlicher, phantasievoller und gewaltfreier Protest. Von Zadrau aus fuhren die Kläger zu 1. und 2. in die Siemener Feldmark auf einem Waldweg und von dort auf eine nicht umzäunte Wiese. Dort mußten sie feststellen, daß der Weg endete. Als sie die Wiese fast überquert hatten, fuhren ihnen plötzlich von verschiedenen Seiten aus drei Kleinbusse der Polizei in den Weg, während der Kläger zu 1. bremste, stoppte ein Polizeifahrzeug knapp schräg vor dem Trecker des Klägers zu 1., eines dahinter, und aus allen drei Fahrzeugen sprangen plötzlich - noch während der Fahrt - Polizeibeamte, die ohne irgendeine Aufforderung oder Vorwarnung auf den Traktor des Klägers zu 1. aufsprangen und mit Schlagstöcken die Scheiben einschlugen, bevor dieses überhaupt zum Stehen gekommen war. Die Polizisten sprangen so plötzlich und ohne Vorwarnung auf den Traktor, daß der Fahrer das Fahrzeug - welches er zuvor schon abgebremst hatte - ausrollen ließ, damit nicht durch eine Vollbremsung in dieser unübersichtlichen Situation ein Beamter gefährdet würde, zumal er wegen der zersprungenen Frontscheibe auch in seiner Sicht behindert war. Die Kläger zu 1. und 2. riefen "Hört auf, wir kommen runter!" und " Wir ergeben uns!" und nahmen die Hände zum Beweis ihrer defensiven Haltung hinter den Kopf . Bevor es ihnen gelang, in dieser Weise vom Trecker herunterzukommen, wurden sie vom Trecker gezerrt, und dabei mit Schlagstöcken malträtiert, obwohl sie die Arme erhoben hatten! Es erging zunächst - auch von den auf den Traktor aufgesprungenen Beamten - keinerlei Aufforderung zum Anhalten oder Absteigen. Eine solche Aufforderung erfolgte erstmals, nachdem bereits alle Scheiben des Fahrzeugs eingeschlagen worden waren. Der Aufforderung zum Aussteigen folgten die Kläger zu 1. und 2 . sofort mit erhobenen Händen, als die Beamten den Ausgang freimachten. Gleichwohl wurden sie von den Beamten körperlich mißhandelt, wie dies aus den Videoaufnahmen ersichtlich ist, die im "Spiegel-TV" bei RTL und in der Sendung "Report" im ARD gezeigt wurden. Beweis: 1. Zeugnis Arnold Buchhorn, Kirchweg 6, 29499 Mützingen 2. Zeugnis Kai Gehrke, Hof Nr. 2, 29499 Pudripp 3. Zeugnis Hermann Bammel, Schlannau Nr. 3, 29459 Clenze 4. Zeugnis Gerhard Ziegler, Dickfeitzen, 29496 Waddeweitz 5.Videoaufnahmen 6. Beiziehung der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Lüneburg, Az. 130 Js 14882/96 (gegen die Kläger zu 1.und 2) und 130 Js 9663/96 (gegen die tätigen Polizeibeamten) Die Videoaufnahmen sind von der Staatsanwaltschaft zu den Ermittlungsverfahren beigezogen und können über diese angefordert werden. Der "Tatort" war ca. 3 km von der Transportstrecke entfernt. Beweis: Lageplan bzw. Augenscheinseinnahme Der Kläger zu 1. bekam trotz erhobener Hände noch Schläge mit dem Schlagstock in die Rippen und in den Magen, er wurde auf den Boden geworfen und gefesselt. Er erlitt erhebliche Verletzungen und war einige Tage arbeitunfähig krank. Beweis: 1. vorgenannte Videoaufnahmen 2. Ärztliches Attest der Dres. Spieß aus Dannenberg - Anlage 1 - 3. ggf. sachverständiges Zeugnis des behandelnden Arztes Am Traktor seines Vaters wurden zwei Glastüren, Front-, Heck- und zwei Seitenscheiben grundlos zerstört, außerdem ein Rücklicht und zwei Spiegel. Von einem Reifen wurde der Ventilsatz entfernt. Der Sachschaden am Fahrzeug betrug DM 3.200,--. Beweis: 1. vorgenannte Videoaufnahmen 2. Vorlage der Reperaturrechung Der Kläger zu 2. wurde ebenfalls mit erhobenen Händen vom Trecker gezerrt, bevor er selbst absteigen konnte. Zuvor hatte er beim Einschlagen der Heckscheiben ebenfalls Schläge gegen Rücken, Ellenbogen und Schulterblatt bekommen, so daß er Prellungen mit länger anhaltenden Beschwerden davontrug. Er wurde sofort von einem Polizisten auf die Erde gedrückt, der sich auf seinen Rücken kniete und die Arme nach hinten riß. So wurde er gefesselt, obwohl von ihm keine Gegenwehr ausging und auch niemand anderes Widerstand leistete. Auf Anweisung der Polizei mußte er so gefesselt auf dem Bauch liegen bleiben, bis alle mitfahrenden Personen verhaftet waren. Als er versuchte, den Kopf zu heben, um zu sehen, was weiter geschah, wurde ihm dieser wieder nach unten gedrückt. Beweis: Zeugnis Buchhorn, Gehrke, Bammel, Ziegler, b.b. Videoaufnahmen Außer den Klägern zu 1. und 2. wurden noch zwei weitere Personen in ähnlicher Weise behandelt. Mehrfach mußte der Kläger zu 2. fragen, ob er aufstehen dürfe, bevor ihm dies gestattet wurde. Seine Handfesseln waren so stramm angezogen, daß sie tief ins Fleisch einschnitten. Er bat mehrfach vergeblich darum, sie zu lockern. Nach Bilddokumentation und Personalienkontrolle wurden alle Gefangenen zusamen-geführt. Es erging der Befehl, den Treckern die Luft aus den Reifen zu lassen. Der Gruppenführer ordnete dann an, dies zu unterlassen, später kam aber dann doch über Funk die Abweisung, die Reifen der Trecker "plattzumachen". Das geschah dann auch durch Entfernen der Ventile. Beweis: 1. vorgenannte Videoaufnahmen 2. Funkprotokolle und Einsatztagebücher der Polizei 3. Zeugnis Buchhorn,Bammel. Gehrke, Ziegler Kurz darauf verschwanden die Polizisten dann auf einmal eilig, ohne einen der Betroffenen mitzunehmen. 3. Der Kläger zu 3. wurde am 8.5.1996 gegen 8.45 Uhr bei der Gaststätte Sültemeyer in Dünsche von Polizeibeamten der Beklagten ohne Anlaß verprügelt. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich ca. 20 Personen bei dem Gasthof, einige lehnten an der Wand des Gasthofes, andere standen umher. Der Kläger zu 3. lehnte an einem Auto und aß ein Brot. Auf dem Hof hinter dem Gasthaus standen ca. 15 Trecker, zwei davon gehörten dem Eigentümer der Gaststätte, ein weiterer Trecker stand an der Seitenstraße. Plötzlich kam aus Richtung Lüchow eine Hundertschaft der Polizei. Es handelte sich wahrscheinlich um eine Braunschweiger Einheit. Die Polizei hielt an, fing zunächst ein unverbindliches Gespräch mit den Anwesenden an, in dem z. B. nach dem Weg nach Gedelitz gefragt wurde. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen ertönte dann plötzlich das Kommando: "Alle festnehmen!" Mehrere der anwesenden Landwirte wurden festgenommen, wobei die Polizisten ausgesprochen grob vorgingen. Arme wurden verdreht, Schlagstöcke wurden von vorne gegen Hälse gedrückt und auch eingesetzt. Nachdem der Kläger zu 3. mitbekam, wie ein befreundeter Landwirt ohne Anlaß mit Zwangsanwendung festgenommen worden war, ging er hinzu und fragte, was das alles solle. Daraufhin kamen zwei bis vier Polizisten auf ihn zu und drückten ihn rückwärts auf ein Auto. Einer der Polizisten sagte: "Gib schön die Hände zu Papi, Papi will dich fesseln". Der Kläger zu 3. wurde zu Boden geworfen und von vier oder fünf Beamten mit Schlagstöcken heftig und grundlos verprügelt. Trotz Nachfrage wurde ihm nicht erklärt, was ihm eigentlich vorgeworfen würde. Vielmehr führten Nachfragen dazu, daß die Polizisten nur noch heftiger zuschlugen. Der Polizeibeamte der ihn festnahm, sagte noch zu seinem Kollegen, der die Fesseln anlegte: "Die Fesseln schön feste!". Ein weiterer Polizeibeamter äußerte, "den nehmen wir doch mal mit um die Ecke". Daraufhin befürchtete der Kläger zu 3. schon das Schlimmste. Jedoch äußerte ein weiterer Polizeibeamter zu seinem Kollegen, das könne er nicht machen. Daraufhin ließen die Polizisten von ihm ab. Immer noch gefesselt wurde der Kläger zu 3. nach ca. zwei Stunden - ohne ärztliche Versorgung - zusammen mit anderen Betroffenen in engen Zellen in Gefangenenbussen nach Neu Tramm verbracht. In Neu Tramm wurden dem Kläger zu 3. dann die Fesseln gelöst, jedoch wieder neue Fesseln angelegt! Sowohl der Kläger als auch die anderen Betroffenen erhielten von den Einsatzleitern bzw. von den Polizisten keine Begründung der Maßnahmen. Zunächst wurden sie darauf vertröstet, das würden sie in der Kaserne in Neu Tramm erfahren. Dort wurden sie jedoch nach ca. einer Stunde - der Kläger zu 3. noch immer ohne ärztliche Versorgung! - wieder entlassen, ohne daß ihnen irgendwelche Vorwürfe eröffnet wurden. Einige Stunden später hatte der Kläger zu 3. so starke Schmerzen, daß er vom Arzt ins Krankenhaus eingewiesen werden mußte. Dort wurde er stationär wegen Rippen- und Nierenprellungen zwei Tage behandelt. Anzumerken ist noch, daß der Kläger zu 3. nicht mit einem Trecker, sondern mit einem PKW unterwegs war. Beweis für das Vorstehende wird angetreten durch: Beweis: 1. Zeugnis Christian Schulz, Tüschau 2. Zeugnis Hans-Werner Zachow, Fließau, 29499 Zernien 3. Jürgen Belitz, Breserweg 19, 29479 Jameln 4. Zeugnis Mario Kusack, Mützingen, 29499 Zernien 5. Zeugnis der Gaststätteninhaberin Frau Sültemeyer Der Polizeieinsatz in Dünsche wurde beobachtet von einer schwangeren Frau, die den Einsatz fotografierte. Als die Polizisten dies mitbekamen, entrissen sie ihr grob die Kamera und zerstörten den Film. Ein Augenzeuge kam ihr zu Hilfe, er wurde jedoch heftig von der Polizei angegriffen und zu Boden geworfen. Beweis: wie vor und Zeugnis Robert Nowak, Fließeauer Weg 1, 29499 Mützingen 4.. Der Kläger zu 4. war mit seinem PKW Mitsubishi mit dem amtlichen Kennzeichen DAN -HS 35 am Morgen des 08.05.1996 gegen 7.30 Uhr kurz vor der Ortschaft Siemen (Landkreis Lüchow-Dannenberg) an der Verbindungsstraße nach Groß Gusborn unterwegs. Er wurde begleitet von seiner Ehefrau Irene und einem Freund. Als der Kläger zu 4. mit seinem Fahrzeug in einen unbefestigten Feldweg in Richtung der Straße "An den Bleichwiesen" hineingefahren war, kamen ihm zwei Fahrzeugen mit hoher Geschwindigkeit entgegen. Um diese Fahrzeuge vorbeizulassen, hielt sich der Kl. zu 4. rechts. Von rechts aus dem Ort kam dann noch ein weiteres Fahrzeug, so daß der Kl. zu 4. schließlich anhielt. Die von vorne kommenden Fahrzeuge fuhren dann im Kreuzungsbereich links des Kl. zu 4. leicht versetzt nebeneinander und kamen etwa in Höhe des Fahrzeugshecks zum Stehen. Eines dieser beiden Fahrzeuge war ein bordeauxroter Passat neueren Baujahres, der mit drei Personen in unordentlicher Zivilkleidung besetzt war. In der Heckscheibe des Fahrzeugs befand sich ein Plakat mit dem "Tag X" -Symbol. Insgesamt war der Kl. zu 4. somit von drei Fahrzeugen umgeben. Aus dem links hinten stehenden Passat stürzten noch während des Haltevorgangs zwei der drei Insassen heraus, wobei einer mit einem "Palästinensertuch" bekleidet war. Diese Personen stürzten, mit erhobenen Schlaggegenständen in den Händen, laut schreiend auf das Fahrzeug des Kl. zu 4. zu. Sie brüllten: "Raus da!" und "Steig aus, Du Sau!". Da ihm und seinen Begleitern keine diese Personen bekannt war und das Verhalten dieser Personen so bedrohlich war, daß der Kl. zu 4. um Leib und Leben fürchten mußte, dachte der Kl. zu 4. sofort an einen Überfall und hatte nur spontane Fluchtgedanken. Als der Kl. zu 4. losfuhr, bemerkte er noch, wie die zwei heranstürmenden Personen auf das Heck des Autos mit offensichtlich harten, stumpfen Gegenständen eingeschlugen. Als Folge hiervon waren zwei kräftige Beulen am Fahrzeug zu verzeichnen. Der Kl. zu 4. fuhr dann von dem Ort des Geschehens weg und erblickte kurze Zeit später einen grünweißen VW-Bus, der als Polizeifahrzeug zu erkennen war. Zu dieser Kontrollstelle rettete sich der Kl. zu 4., da er bemerkt hatte, daß die ihn ursprünglich blockierenden Fahrzeuge ihn weiter verfolgten. Der Beamte in Uniform als Zuständiger des VW-Busses T4 mit dem Kennzeichen OL-3766 sprach ihn an und erklärte, daß sie nur wieder zurückfahren könnten. Der Kl. zu 4. versuchte, ihm seine Notlage zu erklären und bat gerade um Schutz, als eines der blockierenden Fahrzeuge, ein dunkelblauer PKW mit dem amtlichen Kennzeichen SFA-TA 89, herangefahren kam. Die Insassen sprangen heraus und liefen schreiend auf das Fahrzeug des Klägers zu 4. und den Polizeibeamten zu. Der eine wortführende Insasse gab sich später als Beamter "Baron" mit der Dienstnummer K 1614 zu erkennen. Der Kl. zu 4. und seine Begleiter sowie das Fahrzeug wurden dann durchsucht und es wurden die Personalien festgestellt. Auf Nachfrage wurde ihm kein Grund für die Durchsuchung genannt. Nachdem die Ausweise des Kl. zu 4. und seiner Mitfahrer überprüft worden waren, kamen zwei weitere Fahrzeuge aus Richtung Groß Gusborn. Das erste hatte das Kennzeichen SAW - E 311. Einer der zivil gekleideten Insassen näherte sich dem offenstehenden Fahrzeug des Kl. zu 4. und blieb dicht an ihm stehen. Auf dessen Frage, ob er etwas Bestimmtes suchen würde, meinte er: "Nein, aber ich finde bestimmt etwas." Daraufhin schloß der Kl. zu 4. die Türen. Der Beamte "Baron" teilte ihm dann noch mit, daß gegen ihn eine Anzeige wegen Nötigung erstattet werden würde. Anschließend entfernten sich die Zivilfahrzeuge. Der Kl. zu 4. mußte sein Fahrzeug abstellen und auf Anweisung des uniformierten Beamten seinen Weg zu Fuß fortsetzen. Beweis: 1. Zeugnis Irene Meier 2. Zeugnis Frank Krause - beide wohnhaft wie der Kläger zu 4. - 3. Beiziehung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten, Az. wird nachgereicht Das Ermittlungsverfahren gegen die Polizeibeamten ist noch anhängig. Die Reperaturrechnung für das Fahrzeug des Klägers wird als - Anlage - überreicht. Der Sachschaden betrug DM 2285,-- zuzüglich Mehrwertsteuer. II. Zulässigkeit der Klage 1. Örtliche und sachliche Zuständigkeit Das Verwaltungsgericht ist sachlich zuständig, weil ein hoheitliches Handeln von Polizeibeamten angefochten wird (§ 40 VwGO). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 52 Ziff. 5 VwG i. V.m. §§ 89, 100 NGefAG. Soweit Polizeivollzugsbeamte aus anderen Ländern oder anderen Regierungsbezirken gehandelt haben, waren sie im Wege der Amtshilfe beigezogen und der Beklagten unterstellt; ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen der Beklagten (§ 103 Abs. 2 S. 2 NGefAG). 2. Klageart Die Feststellungsklage nach § 43 VwGO ist die zulässige Klageart. Im Streit sind Realakte der Beklagten, denn die angefochtenen Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs in unmittelbarer Ausführung enthielten keine "Regelung eines Einzelfalles" im Sinne des § 35 VwVfG. Vielmehr liegen nur Tathandlungen vor die - wie polizeiliche Zwangsmaßnahmen überhaupt - keinen Verwaltungsakt darstellen (vgl. Redeker/v. Oertzen, VwGO 11. Aufl. 1994, § 42 Rdz. 52), denn sie sind nicht auf den Eintritt von Rechtfolgen, sondern einen tatsächlichen Erfolg gerichtet (Rachor in: Lisken/ Denninger, Handbuch des Polizeirechtes, 2. Aufl. 1996, Anm. F 31). Die frühere Rechtssprechung konstruierte seinerzeit - um den Rechtsschutz zu begründen, der nur gegen polizeiliche Verfügungen gegeben war - konkludente Duldungspflichten, die den tatsächlichen Zwangsmaßnahmen der Polizei innewohnen sollte (s.d. Nachw. bei Rachor, a.a.O. Anm. F 35 ff.). Unter der Geltung des Grundgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung erübrigt sich diese Konstruktion. Wie Rachor (a.a.O, Anm. F 40 m.w. N.) richtig ausführt, enthalten Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs keinen eigenständigen Regelungscharakter, denn der Bürger ist "nicht zum Stillhalten verpflichtet, wenn er Objekt staatlicher Zwangsmaßnahmen wird" (ebd.). Dies gilt erst recht, wenn - wie hier - die Tat eine Polizeiverfügung (wie: Anhaltegebot, Platzverweis, Identitätsfeststellung etc.) ersetzt und damit das "verfassungsrechtliche Postulat der Vorherigkeit sprachlicher vor tatsächlicher Gewalt" (ebd.) verletzt wird. Gegenstand der Feststellungsklage kann jedes, auch in der Vergangenheit liegende Rechtsverhältnis sein, wenn dieses über seine Beendigung hinaus anhaltende Wirkungen äußert, was insbesondere bei Realakten im Bereich des Polizeirechtes bzw. der polzeilichen Zwangsausübung der Fall ist ( so auch Redeker/ von Oertzen, § 43 Anm. 8 m.w.N.). Bei Maßnahmen mit Eingriffsqualität, wie die hier angefochtenen, ist Rechtsschutz schon wegen Art. 19 Abs. 4 GG zu gewähren, richtigerweise mit der Feststellungsklage nach § 43 VwGO und nicht in Analogie zu § 113 Abs. 1 Ziff. 4 VwGO, der einen Verwaltungsakt voraussetzt (so auch Rachor, a.a.O. Anm F 38). 3. Rechtsschutzbedürfnis/ Feststellungsinteresse Das Rechtsschutzinteresse und das besondere Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 VwGO) ergibt sich daraus, daß die Kläger massive Grundrechtseingriffe und ein nachfolgendes Ermittlungsverfahren zur Rechtfertigung der Polizeiübergriffe erdulden mußten, somit also zu einem nachhaltigen Eingriff in Grundrechte von hohem Rang (Art. 2 Abs. 1, 8 und 14 GG) noch ein Rehabilitationsinteresse kommt. Die Ermittlungsverfahren wurden lediglich eingestellt, Ermittlungsverfahren gegen die handelnden Polizeibeamten blieben folgenlos. Weder hinsichtlich der öffentlich erhobenen Diskriminierungen der Kläger als Straftäter ist eine Rehabilitation erfolgt, noch wegen der Grundrechtseingriffe Genugtuung durch Feststellung der Unzulässigkeit im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren geschehen. Vielmehr wurde nicht nur das Verschulden der Polizisten verneint, sondern deren Handeln von der Generalstaatsanwaltschaft Celle auch noch gerechtfertigt, und zwar nach Auffassung der Kläger unter Mißachtung geltenden Rechts. Hierzu wird auf den Inhalt der Ermittlungsakte 130 Js 9663/96 verwiesen. Alle Kläger haben massive Schäden an ihrer Gesundheit und ihrem Hab und Gut erlitten. Rechtsschutz ist ihnen daher zu gewähren (Art. 19 Abs. 4 GG), da sie geltend machen, diese Eingriffe seien ohne Rechtsgrundlage bzw. unter Mißachtung geltender Rechtsvorschriften erfolgt. Hierbei ist unschädlich, daß der Traktor, mit dem die Kläger zu 1 und 2 unterwegs waren, im Eigentum des Vaters des Klägers zu 1. stand, denn sie waren Adressaten des polizeilichen Zwangs, die Schadensverlagerung auf den Vater also zufällig. Zudem hatte der Kläger zu 1. nicht nur an diesem Tag, sondern generell im Rahmen der Bewirtschaftung des Familienhofes ein Besitz- und Benutzungsrecht, welches im Außenverhältnis dem Eigentum gleichzusetzen ist. Bei nachhaltigem Grundrechtseingriff ist das Feststellungsinteresse nach der Rechtsprechung regelmäßig gegeben (vgl. BVerwGE 12, 87, 90; 26, 161, 168; 61, 165, 166; 87, 23, 25; VG Hamburg, NVwZ 1987, 829, 830). Das OVG Lüneburg hat ein Feststellungsinteresse bejaht, wenn der Kläger sich von der polizeilichen Negativbeurteilung als polizeilicher "Störer" befreien wolle (Urt. v. 24.9.1987, NVwZ 1988, 638). Auch auf die Möglichkeit eines Amtshaftungsprozesse müssen sich die Kläger nicht verweisen lassen,da dieser nicht die gleichen Rechtsschutzmöglichkeiten bietet: der Amtsermittlungsgrundsatz gilt dort nicht, zudem reicht nicht der Nachweis der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungshandelns, sondern es muß der Verschuldensbeweis geführt werden, was in Fällen wie diesem regelmäßig unmöglich ist. Schließlich ist das Verwaltungsgericht sachnäher und besitzt die notwendigen verwaltungsrechtlichen Spezialkenntnisse. Schließlich ist das Rechtsschutzinteresse auch wegen Wiederholungsgefahr begründet. Im März 1997 - anläßlich des Castor-Transportes im "Sixpack" - ist es wieder zu ähnlichen Beschädigungen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen von Bauern durch ein Spezialkommando der Polzei (SEK) gekommen, und zwar - wie in den vorliegenden Fällen - jeweils ohne vorherige Räumungsverfügung, Versammlungsauflösung, Platzverweis oder ein anderes polizeiliches Ge- oder Verbot. Hier wie dort schritten die Poliziste gleich zur Tat und zerstörten gezielt landwirtschaftliche Maschinen. Hierzu kann ggf. weiter vorgetragen werden. Aus diesen Vorfällen ergibt sich, daß es polizeilicher Taktik entspricht, bei Castor-Transporten, wie vorliegend geschildert speziell gegen landwirtschaftliche Fahrzeugen vorzugehen, jeweils nur gestützt auf die unbelegte Vermutung "die Bauern wollten die Transportstrecke blockieren" , jedoch ohne konkrete Verdachtsmomente oder gar tatsächliche Beweise. Dies legt die Vermutung nahe, daß mehr als Gefahrenabwehr die Abschreckung von bäuerlichen Atomkraftgegnern gewollt ist. Eine derartige Zielrichtung ist dem Polizeirecht jedoch wesensfremd. Die Kläger hatten sich zunächst bemüht, ihre Interessen durch Strafanzeigen gegen die verantwortlichen Polzeibeamten zu verfolgen. Nunmehr enthält jedoch der Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft neue nachhaltig diskriminierend wirkende Sachverhaltsdarstellungen und Bewertungen, die nach Auffassung der Kläger insbesondere den Vorschriften des NGefAG zuwiderlaufen, so daß ihnen nunmehr verwaltungs-gerichtlicher Rechtsschutz unumgänglich erscheint. Die begehrte Feststellung ist erforderlich zur Beseitigung der Grundrechtseingriffe, zur Rehabilitation der Kläger und zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr. 4. Klagfrist, sonstige Prozeßvoraussetzungen Für Realakte gilt weder das Gebot eines Vorverfahrens noch die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO, da befristete Rechtsbehlfe nur gegen Verwaltungsakte gegeben sind, wie überhaupt die Verfahrensgebundenheit von Verwaltungsakten bei polizeilichen Zwangsmaßnahmen in unmittelbarer Ausführung typischerweise nicht gilt (vgl. Rachor, Handbuch des Polizeirechtes, 2. Aufl. 1996., Anm. F 42). III. Begründetheit der Klage Die angefochtenen Realakte verletzten die Kläger in ihren Grundrechten aus Art. 2 I, 8 I und 14 GG. Sie sind rechtwidrig, da sie nicht durch gesetzliche Ermächtigungen gedeckt sind. Die Kläger waren "Nichtstörer" und durften daher nur unter den besonderen Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes in Anspruch genommen werden, auch dann nur unter strikter Beachtung der polizeilichen Befugnisse und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. 1. Klagantrag zu 1. a) Die Maßnahmen gegen die Kläger zu 1. und 2. waren darüberhinaus schon deshalb rechtswidrig, weil sie nicht am präventiven Zweck der Gefahrenabwehr orientiert waren und weil die Rechtsgrundlagen - wie oben beschrieben - nicht beachtet wurden. Den Betroffenen wurde keinerlei Gelegenheit gegeben, einem irgendwie geäußerten Ge- oder Verbot nachzukommen. Es wurde ohne vorherige Androhung gleich Zwang ausgeübt. Die von den Betroffenen angeblich ausgehende Gefahr wurde bis heute nicht hinreichend mit Tatsachen konkretisiert. Es handelt sich um eine reine Abschreckungs- und Bestrafungsaktion, für die das Polizeirecht keine Rechtsgrundlage bietet. Objektive Anhaltspunkte für eine Störereigenschaft der Kläger liegen nicht vor. Die gesamte Aktion war übermäßig und verstieß daher gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Voraussetzungen des unmittelbaren Zwangs lagen nicht vor. Es ergingen weder Ge- noch Verbote, die freiwillig hätten befolgt werden können. Die gesetzlich vorgeschriebene Androhnung der Zwangsausübung, des unmittelbaren Zwangs und der hierbei anzuwendenden Mittel unterblieb. a. Gefahrenlage - Konkrete Gefahr Repressive Polizeimaßnahmen sind nur zulässig bei Vorliegen einer "konkreten Gefahr", dh. einer Sachlage, bei der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit besteht (§ 2 Ziff. 1 a NGefAG). Zudem müssen die gewählten Maßnahmen "notwendig" sein, um die Gefahr abzuwehren. aa) Von der Beklagten angegebene "Gefahr" Als Gefahr wurde von der Polizeidirektion im Ermittlungsverfahren angegeben: "... da hinreichende Anhaltspunkte dafür vorlagen, da er sich auf der Anfahrt zur Transportstrecke des Glaskokillentransportes befand". Abesehen davon, daß konkrete Anhaltspunkte hierfür nicht genannt werden - nur bloße Vermutungen und Spekualtionen, die allenfalls einen Gefahrverdacht begründen könnten - spricht schon die Entfernung von der Transportsstrecke gegen das Vorliegen einer "konkreten" Gefahr; welcher konkrete Schadenseintritt befürchtet wurde, ist nicht dargelegt worden. In den Ermittlungsverfahren gegen die Betroffenen und gegen die verantwortlichen Polizeibeamten wurde seitens der Beklagten weiter behauptet, die Kläger - und andere Betroffene - hätten vorgehabt, gegen das Versammlungsverbot zu verstoßen und die Transportstrecke zu blockieren. Auch für diese Mutmaßungen fehlen sowohl konkrete Anhaltspunkte als auch irgendeine Handlung, der Beginn der Verletzung der Bannmeile, die Formierung zu einer Blockade, die erklärte oder sonstwie beweisbare Absicht, die Zuwiderhandlung gegen rechtmäßige polizeiliche Anordnungen o.ä., um eine konkrete Gefahr zu begründen. Mithin liegt - im Hinblick auf die gemutmaßten Absichten der Betroffenen - nur ein Gefahrverdacht vor, der allenfalls zu Gefahrerforschungseingriffen berechtigt hätte. Die gemutmaßte "Gefahr" war jedoch nicht so hinreichend konkretisiert, daß sie massive Eingriffe in Freiheitsrechte, wie hier geschehen, gerechtfertigt hätte. Außerhalb der "Bannmeile" galten die Grundrechte aus Art. 11 und Art. 8 GG uneingeschränkt, so daß nur entweder eine "gegenwärtige" Gefahr, dh. eine begonnene oder unmittelbar bevorstehende Rechtsgutverletzung (§ 2 Ziff. 1 b) NGefAG), oder eine "erhebliche" Gefahr, dh. eine drohender Schaden für ein hochwertiges Rechtsgut, überhaupt zu Eingriffen berechtigt hätten. "Gegenwärtig" wäre eine Gefahr bei Beginn der Verletzung der Bannmeile gewesen, nicht aber weit außerhalb der konkreten "Gefahrenzone", wie sie in den Allgemeinverfügungen über das Verbot von Versammlungen bestimmt war. "Erheblich" war die angenommene Gefahr schon deshalb nicht, weil die Verletzung der "Bannmeile" nur eine Ordnungswidrigkeit nach § 29 Abs. 1 Ziff. 1 VersG , mithin eine Rechtsgutsverletzung geringer Intensität bedeutet hätte. Im übrigen fehlt es auch hier an konkreten Anhaltspunkten für den von der Polizei geäußerten Verdacht. Maßstab bei der nachträglichen Überprüfung der Rechtswidrigkeit ist zudem die ex-post-Betrachtung. Selbst für die Behauptung, die Kläger hätten mit den Treckern "den Glaskokillentransport" blockieren wollen, finden sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer Gefahr, geschweige denn einer Gefahrenlage, die derart massive Eingriffe in Bürgerrechte rechtfertigen könnte. Bis zum Vorliegen konkreter Tatsachen, die schwer genug wiegen, gilt im Rechtsstaat jeder Bürger als rechtstreu. Entsprechende Tatsachen konnten die Verantwortlichen der Polizei bis heute nicht angeben. Es fehlen begründete tatsächliche Anhaltspunkte, die (gemutmaßte) Absicht allein rechtfertigt Polizeiübergriffe außerhalb der konkreten "Gefahrenzone" - nämlich der "Bannmeile" - nicht; die bloße Präsenz der Trecker auf der Transportstrecke könnte nur die Rechtsgutverletzung "Verstoß gegen ein Versammlungsverbvot", also nur einen Bußgeldtatbestand geringer Schwere, begründen. Insbesondere konnte die Polizei nicht ausschließen, daß die Trecker - wenn überhaupt - nur eine kurzfristige Blockade durchführen würde, die allenfalls ein Verstoß gegen Versammlungsrecht gewesen wäre. Ebensowenig konnte sie ausschließen, daß die Trecker lediglich am Rande der Strecke durch ihre Präsenz protestieren wollten. Die behauptete Wahrscheinlichkeit hat die Polizei selbst in ihrer Stellungnahme vom 16.12.1996 nur mit hypothetischen Überlegungen begründet, zudem bezieht sich die Wahrscheinlichkeit nicht auf eine Rechtsgutverletzung oder einen konkreten Schaden, sondern nur auf die behauptete "Straßenblockade", deren Ort, Zeit und Dauer ebenfalls hypothetisch blieb. Mithin wurde aufgrund eines bloßen Gefahrverdachts, der zudem bei Begründetheit des Verdachts nur eine Gefahr geringer Intensität begründet hätte, eingeschritten. Zulässig wären allenfalls polizeiliche Standardmaßnahmen geringer Eingriffsintensiät gewesen, die noch nicht einmal von der Polizei erwogen wurden. Stattdessen wurde gleich völlig überzogen zur Sachbeschädigung und Körperverletzung geschritten, obwohl die Kläger zu 1 und 2. mit erhobenen Händen nach außen kund taten, daß sie sich der Polizei ohne Gegemwehr ergeben wollten. Ein solcher polizeilicher Eingriff ist durch nichts zu rechtfertigen und findet keine Stütze im Polizeirecht, so daß an dieser Stelle noch nicht einmal das Versammlungsrecht - als lex specialis herangezogen werden muß, um die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Maßnahmen festzustellen. bb) Versammlungsrecht als lex specialis Zur fraglichen Zeit war das Versammlungsverbot entlang der Strecke vollziehbar, da das OVG Lüneburg (Az. 13 M 2717/96 und 2680/96) - anders als das VG Lüneburg (7 B 21 und 22/96) - den Sofortvollzug der Verbotsverfügung bestätigt hatte. Es war jedoch inhaltlich, insbesondere nach örtlicher und zeitlicher Ausdehnung, wegen fehlerhafter Gefahrenprognose und wegen fehlerhafter Ermessensausübung rechtswidrig. Dies wurde inzwischen im Hauptsacheverfahren (VG Lüneburg 7 A 59/96 und 7 A 69/96) von der Versammlungsbehörde, die die Verbotsverfügungen erlassen hatte - dem Landkreis Lüchow-Dannenberg - zugestanden (s. Vergleich vom 21.5.1997). Dies bedeutet, daß bei der objektiven Beurteilung der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit polizeilichen Handelns ex post - und nur dies ist der Maßstab bei der nachträglichen Feststellung der Störer- oder Nichtstörer-Eigenschaft eines Bürgers, in dessen Freiheitsrechte eingegriffen wurden - von der Rechtswidrigkeit der Versammlungsverbote auszugehen ist, denn die Überprüfung der Inanspruchnahme als polizeilicher "Störer" hat nach der objektiven Situation, wie sich sich bei der nachträglichen Überprüfung , also "ex post", herausstellt, zu erfolgen. Selbst wenn die Versammlungsverbote rechtens gewesen wären, dürften polizeiliche Eingriffe darauf nur im räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich desselben gestützt werden. Die Kläger zu 1. und 2. wurden jedoch außerhalb der Verbotszone betroffen. Selbst wenn irgendwelche konkreten Anhaltspunkte oder konkrete Verdachtsmomente dafür vorgelegen hätten, daß die Kläger zu 1. und 2. das Verbot verletzten wollten oder Gewalttätigkeiten planten, so genossen sie - bis zur konkreten Ausführung von Gewalttätigkeiten oder bis zur konkreten Verletzung der "Bannmeile" - den Schutz des Art. 8 GG. Sie waren selbst eine geschützte Versammlung - die Annahmen der Polizei einmal als wahr unterstellt -, gegen die zunächst eine Auflösungsverfügung und sodann ggf. eine Räumungsverfügung hätte erfolgen müssen, bevor unmittelbarer Zwang und unmittelbare Ausführung bzw. Ersatzvornahme hätten ausgeübt werden dürften. Bis zur Auflösungsverfügung ist jede Versammlung polizeifest (s.dazu VG Hamburg, NVwZ 1987, 829 und LG Hamburg, NVwZ 1987, 833 ). Ohne diese darf ein auf allgemeines Polizeirecht gestützter Eingriff nicht erfolgen, weil das Versammlungsrecht als lex specialis Vorrang hat. Auch für eine Versammlungsauflösung fehlte es jedoch an konkreten Tatsachen, die ein derartiges Polizeihandeln rechtfertigen könnte mit der Folge, daß weitergehende Maßnahmen erst recht unzulässig waren. Maßgeblich ist, daß der Aufenthalt und das Sich-Versammeln außerhalb der 50-m-Verbotszone auch nach den Allgemeinverfügungen vom 25.4.1996 nicht verboten war. Die örtliche Ausdehnung der Verbotsverfügungen oblag nach § 15 VersG allein der Versammlungsbehörde (Landkreis) und nicht der Vollzugspolizei. Die Vollzugspolizei hätte dann nur entweder bei unmittelbar (d.h. zeitlich und örtlich) bevorstehender Verletzung der Allgemeinverfügung und unter den qualifizierten Voraussetzungen des § 13 VersG Maßnahmen ergreifen dürfen, oder bei nachweisbarer Unfriedlichkeit, wofür sie tatsächliche Angaben bis heute schuldig geblieben ist. Der Vorwurf der "Teilnahme an einer verbotenen Versammlung" ist nicht durch Tatsachen begründet und gerade dadurch ausgeschlossen, daß die Kläger sich außerhalb der Verobtszone befanden. Weder die - mutmaßliche - Absicht einer künftigen Teilnahme noch ein derartiger Versuch würde eine Störung der öffentlichen Sicherheit begründen, da die Ordnungswidrigkeit die Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes voraussetzt. Zur eigenmächtigen Ausdehnung der Versammlungsverbote waren die Polizei- vollzugsbeamten jedenfalls nicht berechtigt. Dies wiegt umso schwerer, weil in den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wegen der Überprüfung der Versammlungsverbote jedesmal behauptet wurde, die Versammlungsverbote seien "eng begrenzt" und nur auf den notwendigen Bereich eingegrenzt. - Beweis: Beiziehung der Akten des VG Lüneburg, 7 A 177/94, 7 A 50/96 und 7 A 59 und 60/96 Diese Begründung findet sich sowohl in den veröffentlichten Verbotsverfügungen, als auch in den Stellungnahmen der Bezirksregierung Lüneburg als auch in den Beschlüssen in den Eilverfahren, mit denen der Sofortvollzug bestätigt wurde. Wenn dem so ist, dann muß aber auch die Polizei sich an die zeitliche und örtliche Beschränkung der Bürgerrechte halten. Ein Aufenthalt außerhalb der "Bannmeile" kann dann gerade nicht in eine polizeiliche "Gefahr" umgedeutet werden. De facto wird aber durch Maßnahmen - wie die vorliegend angefochtenen - das Versammlungsverbot unzulässig ausgedehnt und zur Grundlage unbeschränkter Polizeiherrschaft im Landkreis Lüchow-Dannenberg umfunktioniert. Schließlich ist zu berücksichtigen, daß die Versammlungsbehörde selbst inzwischen ihre damalige Verbotsverfügung für rechtswidrig erklärt hat. Die Rechtmäßigkeit von Polizeimaßnahmen ist ex post nach den objektiv gegebenen Tatsachen zu beurteilen; danach kann den Klägern überhaupt kein begründeter Vorwurf einer Störung der Rechtsordnung gemacht werden! Dennoch mußten Sie massive Verletzungen ihrer persönlicher Freiheitsrechte sowie ihres Eigentums hinnehmen. b. "Störer"-Eigenschaft der Geschädigten Die Kläger zu 1. und 2. sind von der Polizei als Handlungsstörer in Anspruch genommen worden. Die Inanspruchnahme als Störer war jedoch rechtswidrig: Störer ist nur, wem eine Gefahr unmittelbar zuzurechnen ist, weil er sie persönlich oder durch eine von ihm beherrschte Sache hervorruft. Die von der Polizei "ex ante" vorgenommene Tatsachenermittlung rechtfertigte die Beurteilung, die Betroffenen seien Störer, nicht, denn ausreichend Anhaltspunkte, die Betroffenen würden a) die "Bannmeile" verletzen" und b) dort erhebliche Gefahren verursachen, lagen nicht vor. Zudem wären die Polizeimaßnahmen nach Art und Intensität selbst dann rechtswidrig, wenn die Behauptungen zutreffen würden. Sachbeschädigungen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen, Zerstören der Fensterscheiben, Rücklichter u.ä. gehören nicht zu den polizeilichen Standardmaßnahmen, eine Notstandssituation hat die Polizei noch nicht einmal selbst vorgetragen. Letzteres wäre einige Kilometer abseits der Strecke bei Personen, die auf polizeiliche Aufforderung anhalten, auch nicht zu begründen. Irgendwelche "Gewalttaten" oder strafbare Handlungen waren im Eingriffszeitpunkt von den Geschädigten nicht begangen worden, noch nicht einmal begonnen. Beweisbare Tatsachen oder Indizien wurden weder von der Polizei noch von der Staatsanwaltschaft ermittelt. Der von der Staatsanwaltschaft unterstellte "Versuch der Begehung einer Ordnungswidrigkeit" findet weder eine Stütze im Tatsächlichen noch im Rechtlichen, denn es ist nicht verboten, sich kollektiv außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Versammlungsverbotes aufzuhalten oder zu bewegen. Weder ist der Schluß zulässig, man könne nur das von der Polizei angenommene Ziel haben - mit der gleichen Logik könnte jeder Autofahrer, der unterwegs in die City einer an Parkplätzen armen Großstadt ist, am Ortsrand festgehalten werden mit der Behauptung, er wolle falsch parken. Niemand käme auf die Idee, dem Fahrzeug die Luft abzulassen, Ventile und Reifen zu zerstören, Scheiben einzuschlagen oder das Zündschloß unbrauchbar zu machen. Noch rechtfertigt ein bloßer "Gefahrverdacht" Zerstörung von Privateigentum, Sachschäden in dieser Höhe oder gar Körperverletzungen. Zulässig wäre allenfalls ein "Gefahrerforschungseingriff", der hier nicht einmal ansatzweise versucht wurde, da die Polizisten gezielt und planmäßig direkt zu ihren Gewaltaktionen schritten. Befragung, Identitätsfeststellung, ggf. Platzverweise (wenn denn die tatbestandlichen Voraussetzungen vorgelegen hätten) oder die schlichte Aufforderung, die Trecker abzustellen, oder das Absperren der Straße mit Polizeifahrzeugen oder andere derartige Maßnahmen wären als mildere Mittel gegenüber der blinden Zerstörungswut möglich und allenfalls angemessen gewesen, hätte denn wirklich tatsächliche Anhaltspunkte für die behauptete Gefahr oder einen konkreten Gefahrenverdacht von gewisser Intensität vorgelegen. Generalprävention oder sonstige Abschreckungsmaßnahmen sind nicht Gegenstand des Polizeirechts. Auch auf welche sonstigen Tatsachen - außer der Anwesenheit "am falschen Ort zur falschen Zeit" - die handelnden bzw. verantwortlichen Polizeibeamten ihre Vorwürfe und Handlungen stützten, haben diese weder im Tatzeitpunkt angegeben, noch erschließt sich dies aus den Ermittlungsakten. Infolgedessen waren Personen, die sich - möglicherweise - zu Protesten gegen den Castor-Transport auf den Weg gemacht hatten, nicht "Störer" im polizeilichen Sinne, sondern anreisende Demonstranten, für die nach dem Brokdorf- Urteil des Bundesverfassungsgerichtes auch der Schutz des Art. 8 I GG gilt, der nicht durch einfaches Polizeirecht umgangen werden kann. Sie wurden infolgedessen - unter Grundrechtsverstoß - als "Nichtstörer " in Anspruch genommen; die Voraussetzungen der Inanspruchnahme als Nichtstörer, nämlich polizeilicher Notstand,lagen nicht vor, zudem ist bei einem Vorgehen gegen Nichtstörer Art und Intensität der polizeilichen Eingriffe wiederum nicht gerechtfertigt. c. Fehlerhafte Ermessenausübung Die Rechtswidrigkeit der polzeilichen Zwangsmaßnahmen folgt weiter aus fehlerhafter Ermessensausübung. Polizeieingriffe sind Ermessensentscheidungen (vgl. § 5 NGefAG). Die Polizei hat dabei sog. Entschließungsermessen - ob sie eingreift - und das sog. Auswahlermessen - wie sie eingreift. Sie muß ihr Ermessen "pflichtgemäß", d.h. entsprechend dem Zweck der eingeräumten Ermächtigung und im Rahmen der gesetzlichen Grenzen auszuüben (§ 40 VwVfG). Betätigt die Behörde ihr Eremssen überhaupt nicht, liegt ein Ermessensnichtgebrauch vor. Läßt sich die Behörde nicht ausschließlich vom Zweck der Ermächtigung leiten, liegt ein Ermessensmißbrauch vor. Überschreitet die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens, z.B. indem die gesetzlichen Voraussetzungen der Ermessensausübung nicht vorliegen oder eine nicht mehr im Rahmen der Ermessensvorschrift liegende Rechtsfolge gewählt wird, liegt eine Ermessensüberschreitung vor. In allen drei Fällen ist das Handeln der Behörde rechtswidrig. Voll zu überprüfen ist das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsnorm, also insbesondere das Vorliegen einer - ggf. qualifizierten - Gefahr und konkreter, personenbezogener Anhaltspunkte für die Inanspruchnahme als Störer. Konkrete Sachumstände für die behauptete Gefahr und die behauptete Verantwortlichkeit der Betroffenen für eine konkrete, gegenwärtige, erhebliche Gefahr, die nicht anders hätte abgewendet werden können, hat die Polizeibehörde bis heute nicht vortragen können. Die Beamten haben sich noch nicht einmal bemüht, ihren Gefahrverdacht zu überprüfen! Schon auf der Tatbestandsseite sind daher sämtliche Maßnahmen rechtswidrig, wie oben und nachfolgend im einzelnen ausgeführt. Ein polizeiliches Handeln, das - wie hier - der Verunsicherung, Abschreckung und (vorbeugender) Bestrafung von Bürgern dient, denen noch nicht einmal eine konkrete Straftat nachgewiesen werden kann, ist rechtswidrig, denn es entspricht nicht der präventiven Zwecksetzung des Polizeirechtes und der polzeirechtlichen Ermächtigungen (vgl. dazu Rachor, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechtes, 2. Aufl. 1996, Anm. F 59 f.). Es ist daher wegen Ermessensmißbrauch rechtswidrig. Zulässiger polizeilicher Zweck ist nur die Abwehr einer konkret drohenden Gefahr. Weder die tatbestandlichen Ermittlungen über das Vorliegen einer qualifizierten Gefahr bzw. die Störereigenschaft der Kläger noch eine Rechtsgüterabwägung hat stattgefunden. Der Einsatz milderer Mittel wurde nicht erwogen, es wurde gleich zur Tat geschritten. Damit hat eine Ermessensausübung überhaupt nicht stattgefunden. Alle Maßnahmen sind zudem als Ermessenüberschreitung wegen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und höherrangiges Recht ( Versammlungsgesetz und Grundrechte, insbesondere Art. 8 I, 11 I, 14 I, 2 I und II GG) rechtswidrig. d. Voraussetzungen polizeilicher Zwangsausübung Die Zulässigkeit von Zwangsmitteln setzt nach § 64 Abs. 2 Ziff. 1 NGefAG eine "gegenwärtige Gefahr" voraus. Die Annahme einer Gefahrenlage ist auch nach den eigenen Ausführungen der Polizei in ihren Stellungnahmen vom 16.12.1997 rein hypothetisch. Es lag keine "konkrete" Gefahrenlage, sondern nur ein Gefahrenverdacht vor, der nur Gefahrerforschungseingriffe erlaubt. "Gegenwärtig" war die vermutete Gefahr nicht wegen des Fehlens irgendeines "Tatbeginns" und wegen des Fehlens einer "an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit". Die Anwendung von Zwang war ferner nicht erforderlich, weil die Kläger - wie aus den Videoaufnahmen ersichtlich - sowohl mit erhobenen Händen als auch verbal bekundeten, freiwillig vom Trecker abzusteigen. Darüberhinaus war auch das Anhalten des Treckers mit Zwangsmitteln - abgesehen von der fehlenden Rechtsgrundlage für die Zerstörung von Eigentum - nicht erforderlich. Es fehlte die gegenwärtige konkrete Gefahr, außerdem war die Wiese für die Traktoren wie eine Sackgasse, da sie durch ein Waldstück begrenzt war. Das bloße Absperren des einzigen Zufahrtsweges hätte ausgereicht, die Trecker ggf. bis zur Klärung des Gefahrverdachtes aufzuhalten. Schließlich handelte die Polizei auch nicht im Rahmen ihrer Befugnisse - wie oben ausgeführt - was jedoch nach § 64 Abs. 2 NGefAG ebenfalls ausdrücklicheVoraussetzung der Anwendung von Zwang ist. Zwangsmittel (§ 65 NGefAG) sind Ersatzvornahme (§ 66 NGefAG), Zwangsgeld (§ 67 NGefAG) oder unmittelbarer Zwang (§69 NGefAG). Ersatzvornahme setzt voraus ein vorheriges Ge- oder Verbot, etwas zu tun oder zu lassen. Darauf hat die Polizei hier gänzlich verzichtet so daß die Erforderlichkeit des stärkeren Eingriffs - nämlich der Zwangsausübung, insbesondere des unmittelbaren Zwangs mit körperlicher Gewalt, Hilfsmitteln und Waffen - fehlt. Auch das mildere Mittel von Ge- und Verboten wären ausreichend und erfolgversprechend gewesen. Eine Befugnis zum Zerstören von Treckern durch Einschlagen von Scheiben und Rücklichtern, Zerstören der Reifen etc. findet sich nirgendwo im NGefAG und kann auch nicht auf die polizeiliche Generalklausel gestützt werden, weil diese nur subsidiär gilt und keine reine Bestrafung gestattet. Zudem ist die Sicherstellung/ Verwahrung ausdrücklich geregelt, die diesbezüglichen Vorschriften dürfen die Beamten nicht nach Gutdünken umgehen. Die §§ 26, 27 NGefAG erlauben nur die zerstörungsfreie Sicherstellung zwecks Verwahrung oder Verwertung in einem formalisierten Verfahren. Auch in § 10 NGefAG findet sich keine Einschränkung des Art. 14 GG. Unmittelbarer Zwang - nämlich Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, Hilfsmittel und Waffen - ist nur zulässig, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen (§ 69 Abs. 1 und 6 NGefAG). Da hier noch nicht einmal geklärt ist, welche polizeiliche Verfügung denn durchgesetzt werden sollte, eine konkrete, gegenwärtige, unmittelbare, erhebliche oder sonstige Gefahr nicht begründet werden kann, stellt sich die Anwendung unmittelbaren Zwangs als reine Willkür dar, die per se rechtswidrig ist. Die Kläger, die geschlagen, getreten, gefesselt wurden, wehrten sich nicht. Zwangsanwendung war nicht erforderlich oder geboten, sie war übermäßig und grundrechtsverletzend. Die Zerstörung von Treckern war nicht nur außerhalb der polizielichen Befugnisse, sondern auch in keinster Weise erforderlich, da die Betroffenen bereit zur Umkehr waren. Die Zwangsanwendung wurde nicht angedroht (§§ 70, 74 NGefAG), die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine Androhung lagen nicht vor, da keine "sofortige" Abwehr einer "gegenwärtigen" Gefahr erforderlich war. Zudem muß bei einer Menschenmenge die Ausübung von unmittelbarem Zwang gesondert und so rechtzeitig angedroht werden, daß friedliche Personen sich entfernen können (§ 74 Abs. 3 NGefAG). Auch die Voraussetzungen einer Fesselung (§75 NGefAG) lagen bei keinem der Kläger vor, zumal außerdem - vorhergehend - ein Festhalten oder eine Gewahrsamnahme hätte gerechtfertigt sein müssen. Gelegenheit zum freiwilligen Abzug wurde nicht gegeben, Widerstandshandlungen von der Polizei noch nicht einmal behauptet (im übrigen zeigen die Video-Aufnahmen, daß Widerstand nicht geleistet wurde, obwohl er angesichts des rechtswidrigen Angriffs seitens der Polizei als Notwehr erlaubt gewesen wäre). e. Verhältnismäßigkeit, Rechtsverletzung Angesichts des Fehlens jeglicher Befugnisnorm, des Vorliegens einer rechtfertigenden Gefahrenlage und des Versuchs einer Aufklärung und ggf. einer Aufforderung zum freiwilligen Abzug bedarf es keiner gesonderen Feststellung der Verhältnismäßigkeit mehr. Die Zwangsmaßnahmen der Beamten der Beklagten waren weder erforderlich, noch geboten, der angestrebte Zweck war unzulässig und ungesetzlich, alle Maßnahmen waren unverhältnismäßig im engeren Sinne und verletzen die Kläger zu 1. und 2. in ihren Grundrechten aus Art. 2 I und II, 8 I, 11 und 14 GG. 2. Klagantrag zu 1 b) Für den Kläger zu 3. gelten die obigen Ausführungen sinngemäß. Auch von ihm ging weder ein konkrete noch eine gegenwärtige oder erhebliche Gefahr aus. Er wurde an einem Ort weit außerhalb des Geltungsbereiches des vollziehbaren Versammlungsverbotes - welches im Nachhinein für rechtswidrig erklärt wurde - unmittelbarer Zwangsanwendung ausgesetzt, ohne daß die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen. Er stand friedlich mit anderen auf privatem Gelände, so daß es sich noch nicht einmal um eine "öffentliche Versammlung" handelte. Ermessensausübung hat nicht stattgefunden. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wurde weder bei der Auswahl der Mittel noch bei der Intensität der Zwangsmaßnahmen gewahrt. Die Voraussetzungen der §§ 74, 75 und 70 NGefAG lagen nicht vor. § 73 NGefAG wurde mißachtet. Der Kläger zu 3. wurde rechtswidrig in seinen Grundrechten aus Art. 2 I., 2 II, 8 I und 11 GG verletzt. 3. Klagantrag zu 1 c) Die Tätlichkeiten der Zivilbeamten gegen den Kläger zu 4. verstießen ebenfalls gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften. Eine gegenwärtige Gefahr, die von dem Kläger zu 4. oder seinen Begleitern ausging, lag nicht vor. ER war "Nichtstörer", die Voraussetzungen einer Inanspruchnahme lagen nicht vor. Die handelnden Zivilbeamten gaben sich nicht als Polizeibeamte zu erkennen, auch ihre Wortwahl wies nicht darauf hin, daß sie etwa als Staatsorgane von dem Kläger zu 4. eine handlung, Duldung oder Unterlassung forderten. Den Umständen nach handelte es sich bei den Aufforderungen der Zivilbeamten nicht um einen Verwaltungsakt zur Regelung eines Einzelfalles, sondern nur um schlichte Gewaltausübung. Weder für die Ausübung körperlicher Gewalt gegen die Person des Klägers zu 4. oder seiner Begleitung, noch gegen das Fahrzeug gab es eine Rechtsgrundlage, insoweit gelten die obigen Ausführungen sinngemäß. Auch für die Maßnahmen der uniformierten Beamten aus Oldenburg lagen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor; dies ist jedoch nicht Gegenstand der vorliegenden Klage. Rechtsanwältin |
Bearbeitet am:11.03.1998 /ad