Ermittlungsverfahren gegen das Bundesamt für Strahlenschutz wegen des Vorwurfs des unerlaubten Umgangs mit radioaktiven Stoffen (Im Zusammenhang mit mit NIX² - Hier die Antwort der Staatsanwaltschaft)
Anmerkung der Castor-Nix-Da Redaktion im Zusammenhang mit dem Castor-Transport-Skandal
Staatsanwaltschaft
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(bf/14.01./eng)
Ermittlungsverfahren gegen das Bundesamt für Strahlenschutz wegen des Vorwurfs
des unerlaubten Umgangs mit radioaktiven Stoffen u.a.
| Sehr geehrte Damen und
Herren,
Nach Prüfung der Sach- und
Rechtslage ist dazu folgendes festzustellen: Ein Handeln der Deutschen Bahn AG
"ohne Genehmigung" läge nach der Fiktion des § 330 d Nr. 5 StGB nur dann vor,
wenn die tatsächlich erteilten Genehmigungen durch Drohung,'Restechung oder Kollusion
erwirkt oder-durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen worden wären. Für
eine solche Annahme bestehen nicht die geringsten Anhaltspunkte und damit auch kein
strafrechtlicher Anfangsverdacht. Das BAM ist im Rahmen der Prüfung zu
dem Ergebnis gelangt, dass das Versandstückmuster den Bedingungen für Versandstücke vom
Typ B (U) für radioaktive Stoffe gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften den o.g.
Gefahrgutverordnungen entspricht. Nach Bekanntwerden der GreenpaeLce-Studie und der von
Ihnen ebenfalls vorgetragenen Bedenken hinsichtlich der generellen Insbesondere zu der von Ihnen erhobenen Behauptung, der Behälter sei beim Transport im Deckelbereich nicht hinreichend gegen Neutronenstrahlung abgeschirmt, ist anzuführen, dass während des Transports an Kopf- und Fußenden des Behälters Stoßdämpfer vorgeschrieben sind, die eine nicht unerhebliche, zusätzliche Abschirmung bilden. Des Weiteren war die Frage der Sicherheit des Behälters "TS 28 V" Gegenstand des Verfahrens 7 K 4357/95 vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg (Urteil vom 02.09.1996). Das Gericht ist unter Berücksichtigung der Greenpeace-Studie nach Anhörung des Sachverständigen und Direktors der BAM, Prof. Dr. Droste, zu dem Ergebnis gelangt, dass der Behälter dem Stand von Wissenschaft und Technik in vollem Umfang entspricht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Urteilsgründe Bezug genommen, wobei ich hier unterstelle, dass Ihnen diese bekannt sind. Ich habe daher von weiteren
Ermittlungen hinsichtlich einer Täuschung über den Sicherheitsstandard des "TS 28
V"-Behälters abgesehen. Ebenso setzt die Strafvorschrift des
330 StGB (besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat) eine rechtswidrige Tat nach den
§§ 324 ff StGB voraus. Nach 311 a StGB macht sich strafbar,
wer in der Absicht, die Gesundheit eines anderen zu schädigen, es unternimmt, ihn einer
ionisierenden Strahlung auszusetzen, die dessen Gesundheit zu schädigen geeignet ist. Nach 311 d StGB macht sich strafbar,
wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten ionisierende Strahlungen freisetzt,
die geeignet sind, Leib und Leben eines anderen zu schädigen. Gemäß § 330 d Nr. 4 StGB
ist eine verwaltungsrechtliche Pflicht eine solche, die sich - für den hier vorliegenden
Fall bedeutsam - aus einer Rechtsvorschrift oder einer gerichtlichen Entscheidung ergibt
und u.a. dem Schutz vor schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt dient. Eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, mit der die Transportgenehmigung wirksam angegriffen wurde, ist nicht ergangen. Ebenso hat die Deutsche Bahn AG beim Transport der Glaskokillen nicht entgegen einer Rechtsvorschrift gehandelt. Beim Transport waren die Vorschriften der GGVE zu beachten, insbesondere die dort (und nicht in der Strahlenschutzverordnung) enthaltenen Vorschriften über die zulässigen Dosisleistungen. Gemäß Anlage A zur GGVE, Klasse 7,
Radioaktive Stoffe und Gegenstände, Randnummer 713 Nr. 1 b und c, darf die Dosisleistung
während des Transportes an keinem Punkt der Oberfläche eines Wagens, der zur
Beförderung eines Typ B (U) Versandstücks eingesetzt ist, höher als 2 Millisievert pro
Stunde (mSv/h) bzw. im Abstand von 2 Metern von den senkrechten Außenflächen des Wagens
höher als 0,1 mSv/h sein. Gemäß 5 24 Abs. 1 Satz 2 Atomgesetz oblag bzw. obliegt die
Beaufsichtigung der Beförderung und damit die Einhaltung der zulässigen An der direkten Wagenoberfläche wurde Gammastrahlung-in 11 Messpunkten gemessen, wobei die höchste gemessene Strahlung 0,028 mSv/h im Messpunkt 2 betrug. Die Neutronenstrahlung betrug an diesem Messpunkt 0,03 mSv/h. Insgesamt ergibt sich daher ein Wert von 0,058 mSv/h. In 2 Metern Abstand vom Wagen, d.h. dem Messpunkt 2, betrug die Gammastrahlung 0,006 mSv/h und die Neutronenstrah.lung 0,007 mSv/h. Insgesamt ergibt sich ein Wert von 0,013 mSv/h. Beide Werte unterschreiten deutlich die gesetzlichen Grenzwerte der GGVE. Den o.g. Grenzwerten der GGVE liegt bezüglich der Neutronenstrahlung gemäß Anlage VII der Strahlenschutzverordnung bisher ein effektiver Qualitätsfaktor/Strahlengewichtungsfaktor in der Größe 10 zu Grunde. Auf Grund wissenschaftloicher Erkenntnisse wird dieser Faktor als unzureichend angesehen, so dass die Bundesregierung gemäß einer EU-Richtlinie verpflichtet ist, bis zum Jahre 2000 einen Faktor 20 gesetzlich festzulegen. Wie Sie selbst ausgeführt haben, ist dieser erhöhte Faktor vom BfS bereits berücksichtigt worden. Legt man den Faktor 20 den ermittelten Messwerten zu Grunde, ergibt sich für die Neutronenstrahlung ein Wert von 0,06 mSv/h bzw. 0,014 mSv/h. Auch bei Addition dieser Werte werden die zulässigen Grenzwerte erheblich unterschritten. Ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift ist daher nicht gegeben. Soweit Sie geltend machen, nach den wissenschaftlichen Erkenntnissen von Prof. Kuni müsse ein Strahlungsgewichtungsfaktor von 300 bei Neutronenstrahlung zu Grunde gelegt werden bzw. die geltenden Rechtsverordnungen und die dort enthaltenen Dosisgrenzwerte und Sicherheitsvorschriften würden nicht dem Stand moderner Technik entsprechen, obliegt es nicht der Staatsanwaltschaft, dies einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Mangels Zuständigkeit bzw. fehlender Dienstaufsicht über eine der beteiligten Behörden war ebenfalls nicht der Frage nachzugehen, ob und wie ggf. einzelne Strahlungen gemessen wurden oder zu messen bzw. ob und von wem Messdaten der Öffentlichkeit zugänglNich zu machen sind. Eine Strafbarkeit des BfS
hinsichtlich der Erteilung der Aufbewahrungsgenehmigung für das Brennelementelager
Gorleben kommt derzeit unter keinem Gesichtspunkt in Betracht, da nach der o.g. - noch
nicht rechtskräftigen - Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts die Genehmigung weder an
formellen noch materiellen Mängeln leidet. Andere Strafvorschriften, die verletzt sein könnten, sind nicht ersichtlich. Die Gefahrgutverordnungen, die Strahlenschutzverordnung sowie das Atomgesetz enthalten lediglich Ordnungswidrigkeiten, deren mögliche Ahndung nicht der Staatsanwaltschaft obliegt. Mangels Anfangsverdachts habe ich aber von einer Abgabe des Ermittlungsverfahrens an die zuständigen Ordnungsbehörden abgesehen. Da kein strafbares Verhalten vorliegt, war das Verfahren somit nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen.*
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Anmerkung der Castor-Nix-Da Redaktion
Dieser Schlußsatz spricht für sich,
wenn man die Ereignisse um den Castor-Transport-Skandal etwas kritisch betrachtet.
Wir haben vieles was uns zugänglich war - speziell
auf einer Seite zusammengestellt.
Bearbeitet am:01.06.1998 /ad