| 3.2. Ausstieg aus der Atomenergie Der
Ausstieg aus der Nutzung der Kernenergie wird innerhalb dieser Legislaturperiode umfassend
und unumkehrbar gesetzlich geregelt.
Dazu vereinbaren die Koalitionsparteien folgendes schrittweises
Verfahren.
In einem ersten Schritt wird als Teil des 100-Tage-Programms eine erste Änderung des
Atomgesetzes mit folgendem Inhalt eingebracht:
Streichung des Förderzwecks
Einführung einer Verpflichtung zur Sicherheitsüberprüfung, vorzulegen binnen eines
Jahres
Klarstellung der Beweislastregelung bei begründetem Gefahrenverdacht
Beschränkung der Entsorgung auf die direkte Endlagerung
Aufhebung der Atomgesetz-Novelle von 1998 (mit Ausnahme der Umsetzung von EU-Recht)
Erhöhung der Deckungsvorsorge.
Im zweiten Schritt wird die neue Bundesregierung die Energieversorgungsunternehmen zu
Gesprächen einladen, um eine neue Energiepolitik, Schritte zur Beendigung der Atomenergie
und Entsorgungsfragen möglichst im Konsens zu vereinbaren. Die neue
Bundesregierung setzt sich hierfür einen zeitlichen Rahmen von einem Jahr nach
Amtsantritt.
Als dritten Schritt wird die Koalition nach Ablauf dieser Frist ein Gesetz einbringen, mit
dem der Ausstieg aus der Kernenergienutzung entschädigungsfrei geregelt wird; dazu werden
die Betriebsgenehmigungen zeitlich befristet. Der Entsorgungsnachweis
wird angepaßt.
Zur Entsorgung vereinbaren die Koalitionsparteien folgendes:
Die Koalitionsparteien sind sich einig, daß das bisherige Entsorgungskonzept für die
radioaktiven Abfälle inhaltlich gescheitert ist und keine sachliche Grundlage mehr hat.
Es
wird ein nationaler Entsorgungsplan für die Erblast der radioaktiven Abfälle erarbeitet.
Für die Endlagerung aller Arten radioaktiver Abfälle reicht ein einziges Endlager in
tiefen geologischen Formationen aus.
Zeitlich zielführend für die Endlagerung aller Arten radioaktiver Abfälle ist die
Beseitigung hochradioaktiver Abfälle etwa im Jahr 2030.
An der Eignung des Salzstocks in Gorleben bestehen Zweifel. Daher soll die Erkundung
unterbrochen werden und weitere Standorte in unterschiedlichen Wirtsgesteinen auf ihre
Eignung untersucht werden. Aufgrund eines sich anschließenden Standortvergleichs soll
eine Auswahl des in Aussicht zu nehmenden Standorts getroffen werden.
Die Einlagerung radioaktiver Abfälle in Morsleben wird beendet. Das
Planfeststellungsverfahren bleibt auf die Stillegung beschränkt.
Grundsätzlich hat jeder Betreiber eines Atomkraftwerks am Kraftwerkstandort oder in der
Nähe Zwischenlagerkapazitäten zu schaffen. Bestrahlte Kernbrennstoffe dürfen nur dann
transportiert werden, wenn am K raftwerk keine genehmigten Zwischenlagerkapazitäten
existieren und dies vom Kraftwerksbetreiber nicht zu vertreten ist. Die Zwischenlager
werden nicht zum Zweck der Endlagerung genutzt.
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