Anzeige der EJZ vom 24.02.1997
"In einer Gesellschaft, in welcher der direkte
Zugang zu den Medien und die Chance, sich zu äußern,
auf wenige beschränkt ist, verbleibt dem einzelnen neben seiner organisierten
Mitwirkung in Parteien und Verbänden im allgemeinen nur
eine kollektive Einflußnahme durch Inanspruchnahme
der Versammlungsfreiheit für Demonstrationen."
Verwaltungsgericht Lüneburg am 26. 5.1996
24.02.1997
Allgemeinverfügung
über ein räumlich und zeitlich eng umgrenztes Verbot öffentlicher
Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen im Korridor für den
Castortransport nc'
1. Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge im Regierungsbezirk Lüneburg gegen den Betrieb nuklearer Entsor gungsanlagen sowie gegen den Transport radioaktiver Abfälle
(Castortransporte) werden in der Zeit vom 3. März 1997, 0.00 Uhr bis zum
7. März 1997, 24.00 Uhr
auf den naehfolgenden Strecken/Plätzen untersagt.
Die Untersagung endet auch vor diesem Zeitpunkt,
sobald der gesamte Castor transport in das umzäunte
Gelände des Zwischenlagers eingefahren ist.
2. Die Untersagung beschränkt sich auf folgende räumliche Bereiche:
a) Sämtliche Eisenbahnstrecken in Lüneburg innerhalb der Eingrenzung B 4 (gesamte Ostumgehung) im Osten, dem Amselweg im Süden und der Hamburger Straße im Nordwesten, soweit es sich nicht um Schnellstrecken der DB AG handelt (s. Hinweis Ti Ziffer 4) sowie die Eisenbahnstrecke nach Dannenberg bis einschl. Gleisende
b) Flächen, die längs an die Bahngleise der unter a) dieser Verfügung genannten Eisenbahnstrecke angrenzen, und zwar in einer Entfernung von bis zu 50 m, gemessen ab Gleisachse (Mitte des Gleises) des jeweils äußersten Gleises einschließlich des Bahnhofsgebäudes und des Bahnhofsvorplatzes in Lüneburg
. c) sämtliche Unter bzw. Uberführungen entlang dieser Eisenbahnstrecken
d) das Gelände um die Umladestation des Bahnhofes Dannenberg t 0st, Grundstück der Bundesrepublik Deutschland (Bundeseisenbahnvermögen), in der Gemarkung Breese in der Marsch, Flur 2, Flurstück 147/2 herum, und zwar in einer Entfernung B bis zu 500 m, gemessen von der äußeren Umzäunung des bezeichneten Grundstückes,
e) Fahrstrecken der Großraumschwertransporte ab Güterbahnhof Dannenberg 0st und Umladestation am Bahnhof Dannenberg N 0st bis zur Zufahrt des Zwischenlagers mit folgenden Streckenabschnitten:
aa) Zuwegung vom ehemaligen Stellwerk des Güterbahnhofes DannenbergOst (Asylbewerberunterkunft) bis zur Straße "Am Ostbahnhof" bb) folgende Straßen in der Stadt Dannenberg (Elbe):
"Am Ostbahnhof" in gesamter Länge vom Ostbahnhof bis zur Einmündung "Bahnhofstraße"/"Quickborner je Straße"
"Quickborner Straße" ab Einmündung bzw. Kreuzung mit den Straßen "Am Ostbahnhof" und "Bellmannsfeld" bis zur Einmündung in die Bundesstraße 191 6d B 191 bei km 42,950
"Bellmannsfeld" in ganzer Länge zwischen "Bahnhofstraße" und "Gartower Straße"
"Gartower Straße" zwischen Einmündung bzw. Kreuzung mit der Straße "Bellmannsfeld" und dem "Splietauer Weg" bis zur Einmündung in die B 191 bei km 42,450 b cc) B 191 ab einschließlich der Kreuzung mit der Gartower Straße bzw. Landesstraße 256 L 256 bei km 42,450 bis . einschließlich der Kreuzung mit den Ortsverbindungsstra ßen D 8 (Verbindung zwischen Breese in der Marsch B 191) und D 27 (Verbindung zwischen B 191 L 256) bei c) km 43,850 dd) L 256 zwischen der Abzweigung bei km 42,450 der B 191 d
und der Einmündung der Ortsverbindungsstraße
D 27 bei a
km 2,1 z
ee) Gemeindestraße zwischen der Umladestation des Bahnho fes
Dannenberg 0st und der Ortsverbindungsstraße D 8 Z
ff) Ortsverbindungsstraße D 8 von der Einmündung der vor genannten
Gemeindestraße bis zur B 191 einschließlich
der Kreuzung mit der B 191 bei km 43,860 r
gg) B 191 ab der Kreuzung mit der Verbindungsstraße zur L 256 bei km 43,850 in Richtung Dömitz bis zur Abzweigung in die Kreisstraße 15 K 15 nach Quickborn einschließlich des Kreuzungsbereiches t
hh) K 15 von der vorgenannten Einmündung bis zur Einmün . dung in die K 29 in Quickborn einschließlich des Kreuzungsbereiches und bis Langendorf, Abzweigung der K 27 einschl. des Kreuzungsbereiches
ii) K 27 von der Einmündung der K 15 in Langendorf bis zur
Einmündung auf die L 256 in Grippel einschließlich des
Kreuzungsbereiches
jj) K 29 von der Einmündung in die K 15 in Quickborn Rich s tung Groß Gusborn bis zur Kreuzung mit der L 256 b
kk) Ortsverbindungsstraße D 27 von der B 191 (Kreuzung bei km 43,850) bis zur Einmündung in die L 256 bei km 2,1
11) L 256 ab einschließlich Einmündung der Ortsverbindungsstraße D 27 zwischen Nebenstedt und Splietau bei m km 2,1 bis zur Einmündung K 2 bei km 7,650 in Gorleben
mm) K 2 zwischen der Abzweigung bei km 7,650 der L 256 in Gorleben und der Zufahrt zum Zwischenlager einschließlich des Zufahrtsbereiches selbst bei km 15,850.
Es folgt nun eine detailierte Beschreibung
I Begründung:
Die Deutsche Bahn Deutsche Bahn AG , Geschäftsbereich Ladungsverkehr Nukleartransporte LW 13 in Mainz ist aufgrund einer Genehmigung des Bundesamtes für Strahlenschutz in Braunschweig gem. § 4 des Atomgesetzes berechtigt, radioaktive Abfälle nach Gorleben zu transportieren. Jede nach rechtsstaatlichen Grundsätzen erteilte Genehmigung ist verfassungsrechtlich aus den Art. 19 20 GG geschützt. Das Land Niedersachsen ist aufgrund des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes verpflichtet, die notwendigen und erforderlichen Maßnahmen durch die zuständige Behörde zu ergreifen, damit es nicht zu unrechtmäßigen Eingriffen in bestehende Rechte kommt.
Mit dem obigen räumlich und zeitlich eng begrenzten Versammlungsverbot der Bezirksregierung Lüneburg wird dem Inhaber der Transportgenehmigung ein schmaler Transportkorridor gelassen. Gleichzeitig sollen die zahlreichen Bürgerinitiativen und die Bevölkerung die Möglichkeit erhalten, sich darauf einzurichten, in welchen Räumen der besbsichtigte friedliche Protest ohne notwendige Räumungen durch die Polizei durchgeführt werden kann.
Es folgt eine ausführliche Beschreibung:Es bleibt
allen Demonstranten unbenommen, außerhalb dieses Transportkorridors
ihr Recht auf Versammlungsfreiheit, freie Meinungsäußerung
und ihren friedliehen Protest gegen den Castortransport zu äußern.
Damit ist den Demonstranten die Möglichkeit eröffnet,
i. d. R. in Sichtweite des von ihnen kritisierten Vorhabens ihren
Protest friedlich zum Ausdruck zu bringen.
Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.
Im Auftrag Gaus
Anmerkung: